Sorgerecht und gesetzliche Vertretung (§§ 1626, 1629, 1824 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sorgerecht und gesetzliche Vertretung (§§ 1626, 1629, 1824 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Familienrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sorgerecht und gesetzliche Vertretung §§ 1626, 1629, 1824 BGB
  • Fallbeispiel – Gewalt ist auch keine Lösung
  • Vermögenssorge
  • Fallbeispiel – Ein freudiges Fest
  • Fallbeispiel – Erste Lösung
  • Fallbeispiel – Zweite Lösung

Quiz zum Vortrag

  1. § 1626 BGB
  2. § 1629 BGB
  3. § 1824 BGB
  4. § 1371 BGB
  1. Die elterliche Sorge äußert sich im faktischen und im rechtlichen Handeln der Eltern mit ihren Kindern und umfasst die Erziehung und Pflege der Kinder sowie die Vermögenssorge.
  2. Das Sorgerecht ist in § 1626 I BGB geregelt.
  3. Die elterliche Sorge äußert sich im faktischen und im rechtlichen Handeln der Kinder mit ihren Eltern und umfasst die Erziehung und Pflege der Eltern sowie die Vermögenssorge.
  4. Das Sorgerecht ist in § 1826 I BGB geregelt.
  1. Auf eine spätere Scheidung kommt es nicht an.
  2. Bei Getrenntleben kann ein Elternteil das alleinige Sorgerecht nach § 1671 BGB beantragen.
  3. Kindesmutter ist die Frau, die das Kind geboren hat, § 1591 BGB.
  4. Kindesvater ist grundsätzlich der Mann, der mit der Kindesmutter verheiratet ist. Im Übrigen die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt werden.
  5. Eine spätere Scheidung beendigt automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
  1. Geburt des Kindes
  2. Eheschließung mit Kindesmutter
  3. Gemeinsame Sorgeerklärung mit der Kindesmutter
  4. Gemeinsame oder alleinige Sorgerechtsübertragung durch das Familiengericht
  5. Anerkennung der Vaterschaft
  1. Volljährigkeit des Kindes
  2. Tod des Kindes und/ oder der Eltern
  3. Beschränkung des elterlichen Sorgerechts bei verheirateten Minderjährigen
  4. Entziehung des Sorgerechts durch das Familiengericht
  5. Ehescheidung und Eheaufhebung
  1. Erziehung wie geistige, seelische und soziale Entwicklung
  2. Pflege wie leibliches und seelisches Wohl
  3. Das Beibringen des Autofahrens
  4. Körperliche Züchtigung
  1. Gespräch
  2. Beschränkung von Freizeitbetätigungen
  3. Hausarrest
  4. Körperliche Züchtigung
  1. Grundsätzlich haben die Eltern die umfassende Sorge für das gesamte Vermögen des Kindes.
  2. Eine Ausnahme bildet der Taschengeldparagraph § 110 BGB.
  3. Grundsätzlich haben die Kinder die umfassende Sorge für das gesamte Vermögen der Eltern.
  4. Eine Ausnahme bildet der Taschengeldparagraph § 310 BGB.
  1. § 1626, § 1929 BGB
  2. Ausnahme § 1824 BGB
  3. §§ 1829, 1826 BGB
  4. Ausnahme: § 1995 BGB

Dozent des Vortrages Sorgerecht und gesetzliche Vertretung (§§ 1626, 1629, 1824 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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