Gesellschaftsrecht 5: GbR – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gesellschaftsrecht 5: GbR – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Geschäftsführung
  • 2. Vertretung § 714 BGB
  • 2.1 Kopplung an die Geschäftsführung!
  • 3. Haftung § 124 HGB analog!
  • 4. Übersichtsfall zur GbR
  • 4.1 Anspruch § 433 II BGB iVm 128 HGB analog
  • 4.2 Rechtsfähigkeit der GbR § 124 HGB analog
  • 4.2 Vertretungsmacht § 714
  • 4.2.1 Begrenzt durch die Geschäftsführungsbefugnis
  • 5. „Langversion des Falles“
  • 5.1 Problem Rechtsfähigkeit der GbR
  • 5.1.1 Gruppenlehre
  • 5.1.2 BGHZ 146, 341 ff.
  • 5.2 Problem: Vertretung
  • 5.2.1 Akzessoritätstheorie

Quiz zum Vortrag

  1. Personengesellschaft.
  2. Handelsgesellschaft.
  3. Kapitalgesellschaft.
  4. Juristische Person.
  5. Körperschaft.
  1. Die Vertretungsmacht ist von der Geschäftsführungsbefugnis abstrakt.
  2. Die Geschäftsführung erfolgt grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinsam.
  3. Die Geschäftsführung kann auf einen Gesellschafter übertragen werden.
  4. Die Vertretungsmacht ist an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt.
  1. Die Gesellschaft haftet nach § 124 HGB analog.
  2. Die Gesellschafter haften nach § 128 HGB analog.
  3. Die Gesellschaft haftet nach § 110 HGB analog.
  4. Die Gesellschafter haften nach § 426 BGB.
  1. als Vertreter ohne Vertretungsmacht § 177 BGB.
  2. ohne Vertretungsmacht § 714 BGB.
  3. nur als Eigenvertreter.
  4. mit Vertretungsmacht nach §§ 125 I, 126 HGB analog.
  1. Eine eigene Willenserklärung des Vertretenen.
  2. Eine eigene Willenserklärung des Stellvertreters.
  3. Abgabe der Willenserklärung im fremden Namen.
  4. Vertretungsmacht des Vertreters.
  1. Für das Vorliegen einer GbR reicht jeder gemeinsame Zweck aus.
  2. Die Vertretungsmacht ist an die Geschäftsführungsbefugnis gebunden.
  3. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam geschäftsführungsbefugt.
  4. Der Gesellschaftsvertrag kann konkludent geschlossen werden.
  1. selbst vertreten werden.
  2. Arbeitgeberin sein.
  3. Inhaberin des Gesellschaftsvermögens sein.
  4. parteifähig sein.
  5. nur die Gesellschafter vertreten werden.
  1. Die Rechtsfähigkeit ergibt sich aus den §§ 705 ff. BGB.
  2. Die Gesellschafter stehen nicht mehr so stark im Vordergrund wie früher.
  3. Mit einer GbR werden nicht mehr überwiegen rein private Zwecke verfolgt.
  4. Die GbR hat sich von ihrem äußeren Erscheinen und ihrem Auftreten an die OHG angenähert.
  1. Der Vertreter handelt nur im Namen der Gesellschaft.
  2. Der Vertreter handelt im Namen der Gesellschaft und der Gesellschafter.
  3. Der Vertreter handelt nur im Namen der Gesellschafter.
  4. Der Vertreter handelt nur im eigenen Namen.

Dozent des Vortrages Gesellschaftsrecht 5: GbR – Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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