Fortsetzungsfeststellungsklage und vorläufiger Rechtsschutz von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fortsetzungsfeststellungsklage und vorläufiger Rechtsschutz“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Fortsetzungsfeststellungsklage
  • I. Zulässigkeit
  • 1. Verwaltungsrechtsweg
  • 2. Statthafte Klageart
  • 3. Klagebefugnis
  • 4. Vorverfahren
  • 5. Frist
  • II. Begründetheit
  • III. Erledigung vor Klageerhebung
  • Vorläufiger Rechtsschutz
  • I. Wahl der richtigen Verfahrensart

Quiz zum Vortrag

  1. § 113 I 4 VwGO
  2. § 113 I 4 VwVfG
  3. § 113 I 1 VwGO
  4. § 114 VwGO
  5. § 113 V 2 VwGO
  1. in tatsächlicher Hinsicht Zeitablauf eingetreten ist.
  2. der VA materiell rechtswidrig ist.
  3. der VA aufgehoben wird.
  4. die rechtliche Beschwer weggefallen ist.
  5. bei einem befristeteten VA die Frist abgelaufen ist.
  1. Ja, denn der Regelungsgehalt ergibt sich aus einer im Hieb enthaltenen Duldungspflicht des Geschlagenen.
  2. Nein, es handelt sich um einen reinen Realakt.
  3. Nein, denn es fehlt am Regelungsgehalt.
  4. Nein, denn es fehlt an der Außenwirkung,
  5. Ja, dies wird trotz des fehlenden Regelungsgehalts bejaht.
  1. Wegen der Präjudizwirkung gem. § 121 VwGO - Zivilgerichte sind an das verwaltungsgerichtliche Urteil gebunden.
  2. Wegen der Präjudizwirkung gem. § 121 VwVfG - Zivilgerichte sind an das verwaltungsgerichtliche Urteil gebunden.
  3. Wegen der Präjudizwirkung gem. § 121 VwGO - Verwaltungsgerichte sind an das zivilrechtliche Urteil gebunden.
  4. Weil das Verwaltungsgericht gem. der in § 121 VwGO enthaltenen Präjudizwirkung über einen Amtshaftungs- oder Entschädigunganspruch gleich in seinem Urteil mitentscheiden kann.
  1. einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch vorbereiten möchte.
  2. die Kosten des Verfahrens nicht tragen möchte und eine dahingehende Entscheidung des Gerichts begehrt.
  3. ein Rehabilitationsinteresse hat.
  4. Wiederholungsgefahr besteht.
  5. tiefgreifende Grundrechtseingriffe erdulden musste.
  1. Wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass in Zukunft ein ähnlicher Verwaltungsakt erlassen wird.
  2. Wenn die abstrakte Gefahr besteht, dass in Zukunft ein ähnlicher Verwaltungsakt erlassen wird.
  3. Wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass in Zukunft ein identischer Verwaltungsakt erlassen wird.
  4. Wenn es möglich erscheint, dass in Zukunft ein ähnlicher Verwaltungsakt erlassen werden könnte.
  1. Schreiben Sie im Präteritum.
  2. Schreiben Sie im Präsens.
  3. Schreiben Sie im Plusquamperfekt.
  4. Schreiben Sie in Futur I.
  1. Die zivilrechtliche Klage ist erst rechtshängig, wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde, die verwaltungsrechtliche Klage schon mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht.
  2. Die verwaltungsrechtliche Klage ist erst rechtshängig, wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde, die zivilrechtliche Klage schon mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht.
  3. Die zivilrechtliche Klage ist erst rechtshängig, wenn die Klageschrift dem Beklagten zugestellt wurde, bei einer verwaltungsrechtlichen Klage tritt mit Einreichung der Klage Anhängigkeit ein - eine Rechtshängigkeit kennt man hier nicht.
  4. Bei einer zivilrechtlichen Klage tritt mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht Anhängigkeit, mit Zustellung an den Beklagten Rechtshängigkeit ein, bei der verwaltungsrechtlichen Klage ist es genau andersherum.
  1. Erledigt sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung, kann der Kläger diese Ansprüche nicht im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses geltend machen.
  2. Erledigt sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung, kann der Kläger diese Ansprüche nicht im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses geltend machen.
  3. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses kommt es nicht darauf an, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat.
  4. Erledigt sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung, muss der Kläger die ihm seiner Meinung nach zustehenden Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche besonders dezidiert darlegen und begründen.
  1. 1 Jahr
  2. 6 Monate
  3. 4 Wochen
  4. 1 Monat
  1. Tritt die Erledigung des Verwaltungsaktes oder des Verpflichtungsbegehrens nach erfolglosem Ablauf der Widerspruchsfrist ein, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft.
  2. Erledigt sich der Verwaltungsakt oder das Verpflichtungsbegehren vor Ablauf der Widerspruchsfrist, muss ein Vorverfahren nach h.M. durchgeführt werden.
  3. Tritt die Erledigung des Verwaltungsaktes oder des Verpflichtungsbegehrens vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.
  4. Erledigt sich der Verwaltungsakt oder das Verpflichtungsbegehren nach Ablauf der Widerspruchsfrist, muss ein Widerspruch erhoben und ein ordnungsgemäßes Vorverfahren durchgeführt worden sein.
  5. Erledigt sich der Verwaltungsakt oder das Verpflichtungsbegehren vor Ablauf der Widerspruchsfrist, muss ein Vorverfahren nach h.M. nicht mehr durchgeführt werden.
  1. Nein, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die FFK eine nicht fristgebundene Feststellungsklage.
  2. Ja, es gilt die Klagefrist von einem Monat gem. § 74 I VwGO.
  3. Nein, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die FFK eine nicht fristgebundene Anfechtungsklage.
  4. Ja, es gilt die Klagefrist von einem Jahr gem. § 58 II VwGO.
  1. Ein mit einer Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt hat sich vor der Klageerhebung erledigt.
  2. Ein mit einer Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt hat sich nach der Urteilsverkündung erledigt.
  3. Ein mit einer Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt hat sich vor der Urteilsverkündung erledigt.
  4. Ein mit einer Verpflichtungsklage begehrtes Verpflichtungsbegehren hat sich vor der Urteilsverkündung erledigt.
  5. Ein mit einer Verpflichtungsklage begehrtes Verpflichtungsbegehren hat sich vor Klageerhebung erledigt.
  1. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich vor Klageerhebung erledigt.
  2. Das Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich vor Klageerhebung erledigt.
  3. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers hat sich nach Klageerhebung erledigt.
  4. Das Anfechtungsbegehren des Klägers hat sich nach Klageerhebung erledigt.
  5. Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Klägers hat sich vor Klageerhebung erledigt.

Dozent des Vortrages Fortsetzungsfeststellungsklage und vorläufiger Rechtsschutz

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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