Vertiefung Vertragsrecht 5: Fortsetzung Bürgschaftsrecht von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Vertragsrecht 5: Fortsetzung Bürgschaftsrecht“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Variante 1 zum Grundfall
  • 1.1 Einrede der Anfechtbarkeit § 770 I
  • 2. Variante 2 zum Grundfall
  • 2.1 Rücktrittsrecht des Hauptschuldners
  • 2.1.1 Problem: Gestaltungsrecht
  • 2.2 Rücktritt als Leistungsverweigerungsrecht
  • 2.3 Rücktritt und Einrede des Bürgen
  • 2.3.1 Einrede 768?
  • 2.3.2 Einrede 770 analog!

Quiz zum Vortrag

  1. Bürgschaft und Grundschuld
  2. Bürgschaft und Hypothek
  3. Sicherungsübereignung und Sicherungszession
  4. Pfandrecht und Vormerkung
  1. Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
  2. Anfechtungsgrund, §§ 119 ff. BGB
  3. Anfechtungsfrist, §§ 122, 124 BGB
  4. Kein Ausschluss der Anfechtung
  5. Verschulden des Anfechtungsgegners im Bezug auf den Anfechtungsgrund
  1. die Verjährungseinrede des Hauptschuldners geltend machen, § 768 BGB.
  2. direkt in Anspruch genommen werden, § 771 BGB.
  3. für den Hauptschuldner anfechten, 770 I BGB.
  4. für den Hauptschuldner gegen den Gläubiger aufrechnen § 770 II BGB.
  1. Der Bürge kann die Einreden in § 768 BGB eigenständig erheben
  2. Der Bürge kann die Einreden in § 770 BGB nicht selbstständig erheben – es steht ihm aufgrund der Einreden lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zu
  3. Der Bürge kann die Einreden in § 770 BGB eigenständig erheben
  4. Der Bürge kann die Einreden in § 768 BGB nicht selbstständig erheben – es steht ihm aufgrund der Einreden lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht zu
  1. § 346 I BGB
  2. §§ 323 I iVm 433 I BGB
  3. § 323 I BGB
  4. § 348 BGB
  1. unterliegen nicht der Verjährung, § 194 BGB.
  2. sind Gestaltungsrechte.
  3. sind Ansprüche.
  4. sind Einwendungen.
  5. sind Einreden.
  1. Gestaltungsrechte
  2. Ansprüche
  3. Dilatorische Einreden
  4. Peremptorische Einreden
  1. § 770 BGB analog
  2. § 770 BGB
  3. § 768 BGB
  4. § 768 BGB analog
  1. Weil der Bürge sonst das Hauptschuldverhältnis beherrschen würde
  2. Weil sich der Bürge sonst seiner Bürgschaft unproblematisch wieder entziehen könnte
  3. Weil der Gläubiger sonst bei Vorliegen einer Bürgschaft immer schlechter gestellt wäre, da der Bürge das RG im Zweifel immer anfechten würde
  4. Weil der Bürge sonst besser gestellt wäre, als der Schuldner

Dozent des Vortrages Vertiefung Vertragsrecht 5: Fortsetzung Bürgschaftsrecht

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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