Einheit 11: Prozessuale Nebenentscheidungen 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit, Berufungszulassung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 11: Prozessuale Nebenentscheidungen 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit, Berufungszulassung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Erfolgreicher Start ins Referendariat“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckungsentscheidung
  • 1. Zwangsvollstreckung
  • 2. Prüfungsschema
  • Berufungszulassung
  • Besprechung der Übungsfälle zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Für jedes Vollstreckungsverhältnis erfolgt eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  2. Es wird immer nur eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit getroffen (Einheit der Vollstreckungsentscheidung).
  3. Es wird immer ein Ausspruch für den Beklagten und ein Ausspruch für den Kläger getroffen.
  4. In erstinstanzlichen Verfahren erfolgt eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, sonst mehrere.
  5. Es erfolgt immer eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit für die Hauptsache und eine weitere für die Kosten.
  1. Urteile
  2. Beschlüsse
  3. Eilsachen
  4. Entscheidungen, die mit Verkündung rechtskräftig werden
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Der Vollstreckungsschuldner.
  2. Der Vollstreckungsgläubiger.
  3. Das Gericht.
  4. Beide Parteien gleichmäßig.
  1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  2. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  5. Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar.
  1. Kläger und Beklagter sind jeweils sowohl Vollstreckungsgläubiger als auch Vollstreckungsschuldner.
  2. Der Kläger ist Vollstreckungsgläubiger, der Beklagte ist Vollstreckungsschuldner.
  3. Der Kläger ist Vollstreckungsschuldner, der Beklagte ist Vollstreckungsgläubiger.
  4. Der Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger, der Beklagte ist nur Vollstreckungsgläubiger.
  5. Der Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Vollstreckungsgläubiger, der Beklagte ist nur Vollstreckungsschuldner.
  1. Die Verteilung des Insolvenzrisikos.
  2. Die Hervorhebung der Bedeutung untergerichtlicher Entscheidungen.
  3. Der Schutz des Klägers.
  4. Der Schutz des Beklagten.
  1. Mit Rechtskraft, d.h. wenn es nicht mehr angegriffen werden kann.
  2. Überhaupt nicht.
  3. Mit Verkündung des Urteils.
  4. Mit der von Amts wegen erfolgten Zustellung beim Gerichtsvollzieher.
  1. Wenn ein Anerkenntnisurteil vorliegt.
  2. Wenn ein Versäumnisurteil vorliegt.
  3. Wenn eine Bagatellstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als 1250 € vorliegt.
  4. Wenn ein Berufungsurteil vorliegt.
  1. Wenn der Beschwerdewert der Partei, die Berufung einlegt, 600 € übersteigt.
  2. Wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zulässt.
  3. Wenn der Beschwerdewert 600 € oder mehr beträgt.
  4. Wenn das Berufungsgericht in der Sache eine grundsätzliche Bedeutung sieht.

Dozent des Vortrages Einheit 11: Prozessuale Nebenentscheidungen 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit, Berufungszulassung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Endgültig = Insolvenzrisiko, Gläubiger Vollstreckung vor Rechtskraft ...

... Begründete Klage, unbegründete Klage, teilweise ...

... Ist die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit möglich? Nach welchem Grundmodell ergeht Entscheidung? § 709 § 708 Nr. 1-3 § 708 ...

... (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe ...

... - Vereinbarung durch Parteien, Bankbürgschaft Höhe: - Bei Geldforderungen Pauschalierung, - Bei sonstigen Leistungen Bestimmung. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schu) kann die Vollstreckung ...

... dem Urteil vollstreckbaren Betrags. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schu) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet ...

... Grundsätzliche Bedeutung: Zulassung der Berufung erforderlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, erforderlich zur Fortbildung des ...

... Welche Vollstreckungen sind aus dem Urteil denkbar? Kl -> Bekl. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% ...

... Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gl) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. ...

... - Angebot: Unstreitig - Annahme: Bewiesen - Schriftform: Zg. Schneidmüller SV Heckeroth - Kein ZBR wegen Lieferschein - §§ 780 BGB - § 780 BGB: - Annahme: Nicht bewiesen ...

... Erstinstanz l. Zivilsachen - Gläubiger, Schuldner, Zwangsvollstreckung, Vollstreckung nach Rechtskraft - endgültig - Insolvenzrisiko - Gläubiger, Vollstreckung vor Rechtskraft - vorläufig - Insolvenzrisiko - Schuldner - § 704 I Funktion der vorläufigen Vollstreckung - § 717 I § 717 II die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dient der Verteilung des Insolvenzrisikos. Dieses trägt der Gläubiger, wenn er mit der Vollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils zuwarten muss, der Schuldner trägt es, wenn er vorher leisten muss und erst nach Rechtskraft des Urteils einen Rückforderungsanspruch aus § 717 ZPO geltend machen kann. ...

... Vereinbarung durch Parteien - Bankbürgschaft Höhe: bei Geldforderungen Pauschalierung - bei sonstigen Leistungen Bestimmung Sicherheit des Gläubigers - § 709 S. 2 ZPO: Orientierung an Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags - Sicherheit des Schuldners § 711 S. 2 ZPO: Orientierung an Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der (Schuldner) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der (Gläubiger) vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Das Urteil ist ...