Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Fälle des Ausschlusses des Notwehrrechts von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Fälle des Ausschlusses des Notwehrrechts“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fälle des Ausschlusses des Notwehrrechts
  • Normative Gebotenheit
  • Fahrlässige Provokation
  • Angriff eines erkennbar schuldlos Handelnden
  • Enge persönliche Beziehung - Garantenstellung zum Angreifer
  • Fallbeispiel: Tödliche Tour
  • Falllösung: Tödliche Tour

Quiz zum Vortrag

  1. Das Schutzprinzip besagt, dass der Angegriffene zum Schutze eigener Rechtsgüter handelt.
  2. Das Rechtsbewährungsprinzip besagt, dass der Angegriffene die Rechtsordnung für die Allgemeinheit verteidigt.
  3. Das Schutzprinzip besagt, dass der Angegriffene zum Schutze der Rechtsordnung handelt.
  4. Das Rechtsbewährungsprinzip besagt, dass der Angegriffene handelt, um eigene Rechte zu verteidigen.
  1. Auf Ebene der Gebotenheit des Notwehrrechts kann eine sozialethische Einschränkung nötig sein.
  2. Ist das Schutzprinzip oder das Rechtsbewährungsprinzip reduziert, so käme es ohne Einschränkung des Notwehrrechts zu unakzeptablen Ergebnissen.
  3. Geboten ist die Verteidigungshandlung, derer die Rechtsordnung zu ihrer Verteidigung bedarf.
  4. Auch eine Notwehr gegen Notwehr ist möglich.
  1. Die Absichtsprovokation führt zu einem Ausschluss des Notwehrrechts.
  2. Die Absichtsprovokation führt zu einer Einschränkung des Notwehrrechts.
  3. Dem absichtlich Provozierenden steht das volle Notwehrrecht zu.
  4. Der absichtlich Provozierende muss nach der 3-Stufen-Lehre vorgehen.
  1. Wie bei der Vorsatzprovokation ergibt sich das Maß der Einschränkung aus einer Gesamtschau der konkreten Tatumstände.
  2. Je schwerer die vorwerfbare Provokation, umso höher die Anforderungen an den Provozierenden, eine gefährliche Verteidigung zu vermeiden.
  3. Ihm steht das volle Notwehrrecht zu. Derjenige, der sich zu einem Angriff hinreißen lässt, muss die Konsequenzen tragen, nicht der lediglich fahrlässig Provozierende.
  4. Er darf sich überhaupt nicht verteidigen, denn seine vorangegangene, provozierende Handlung ist die rechtswidrig gesetzte Bedingung für die später in der Verteidigungshandlung angerichtete Rechtsgutsverletzung.
  1. Das Notwehrrecht gilt nur eingeschränkt.
  2. Die Rechtsordnung wird genauso stark beeinträchtigt wie im Normalfall, wenn ein Schuldloser handelt.
  3. Die Rechtsnormen gelten nicht für den erkennbar schuldlos Handelnden.
  4. Ist der Angreifer ein erkennbar schuldlos Handelnder, so besteht kein Notwehrrecht auf Seiten des Angegriffenen.

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Fälle des Ausschlusses des Notwehrrechts

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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