Archiv - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • I. Allgemein
  • Aufbau, § 113
  • II. Details Voraussetzungen - 1. Opfer
  • II. Details Voraussetzungen - 2. Vornahme einer Vollstreckung
  • II. Details Voraussetzungen - 3. Tathandlung - 1. Alt. Widerstand mittels Gewalt, Drohung mit Gewalt
  • II. Details Voraussetzungen - 3. Tathandlung - 2. Alt. Tätlicher Angriff
  • II. Details Voraussetzungen - 4. Subjektiver Tatbestand
  • II. Details Voraussetzungen - 4. Subjektiver Tatbestand - Problem: Irrtum
  • II. Details Voraussetzungen - 4. Subjektiver Tatbestand - Handeln in Unkenntnis
  • II. Details Voraussetzungen - 4. Subjektiver Tatbestand - Irrige Annahme
  • II. Details Voraussetzungen - 5. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung - Dogmatische Einordnung
  • II. Details Voraussetzungen - 5. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung - Strafrechtlicher Rechtsmäßigkeits Maßstab
  • II. Details Voraussetzungen - 6. Irrtum, § 113 IV
  • II. Details Voraussetzungen - 7. Regelbeispiele, § 113 II . Problem: Pkw als Waffe
  • III. Kollisionen mit § 113 II
  • IV. Auswirkung Irrtum für andere TB
  • V. Einmischung Dritter
  • VI. Konkurrenten

Quiz zum Vortrag

  1. Beide Rechtsfolgen sind gleich.
  2. Die des § 240.
  3. Die des § 113.
  1. Jede Tätigkeit die zur Regelung eines Einzelfalls, notfalls im Zwangswege, zur Durchsetzung des Staatswillen dient.
  2. Jede Diensthandlung eines Amtsträgers mit Außenwirkung, so auch eine Zeugenbefragung durch die Polizei.
  3. Jede Diensthandlung eines Amtsträgers, so auch die Radarmessung durch die Polizei.
  1. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab, bei dem nur die formelle Rechtmäßigkeit zu prüfen ist.
  2. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab, bei dem die formelle und materielle Rechtmäßigkeit zu prüfen ist.
  3. Der öffentlich rechtliche Rechtmäßigkeitsmaßstab.
  1. Wenn T wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 113 III oder § 113 IV nicht strafbar wäre.
  2. Wenn die Tathandlung gegenüber dem Amtsträger in der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben liegt.
  3. Wenn die Tathandlung gegenüber dem Amtsträger eine Tätlichkeit ist.
  4. Wenn die Tathandlung gegenüber dem Amtsträger in der Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt.

Dozent des Vortrages Archiv - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... werden, zu Wertungswidersprüchen kommen. § 113 lässt sich in der Klausur gut mit Tötungsdelikten und Straßenverkehrsdelikten kombinieren, so wenn der fliehende Räuber gezielt auf einen Polizisten zufährt, um erfolgreich entkommen zu können. 1.1. Allgemein Aufbau, § 113 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt. Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr; Objektserweiterung über § 114 b) bei Vornahme einer Diensthandlung in Form einer Vollstreckungshandlung (beruhend auf Gesetz, Rechtsverordnung,...) c) Tathandlung. 1. Alt.: Widerstand leisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 2. Alt.: Widerstand leisten durch tätlichen Angriff 2. Subjektiver Tatbestand. d) e) 3. Tatbestandsannex: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung, § 113 III (str.) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Besonderheit: Irrtum nach § 113 IV IV. Strafzumessung: Regelbeispiel § 113 II Nr. 1: Beisichführen einer Waffe mit Verwendungsabsicht Nr. 2: Gefahr des Todes oder schweren Gesundheitsschädigung durch Gewalttätigkeit Abb. 1.1: Aufbau § ...

... der sich in Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen und Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen äußern kann, berufen sein. Hauptsächlich kommen in der Klausur Polizeibeamte oder Gerichtsvollzieher vor. 1.2.2 Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Die in §§ 113, 114 geschützten Personen müssen bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung sein. Andere Amtshandlungen oder künftig drohende Vollstreckung werden nur durch § 240 bzw. §§ 223 ff. erfasst. Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit, die zur Regelung eines Einzelfalles, notfalls im Zwangswege, zur Durchsetzung des Staatswillens dient, d.h. der äußere Staatswille wird gegenüber einer Einzelperson durchgesetzt. Anordnung und Vollzug der Vollstreckung können in einem Akt zusammenfallen. Beispiele für Vollstreckungstätigkeit: Zwangsvollstreckung aufgrund eines Titels durch Gerichtsvollzieher; Vollziehung eines Gerichtsbeschlusses (bspw. Haftbefehl) durch Polizei; Hausdurchsuchung durch Polizeibeamte; Richter bei der Ausübung sitzungspolizeilicher Gewalt; Polizist winkt den Autofahrer zwecks Alkoholkontrolle aus dem fließenden Verkehr heraus. Der Vollstreckungsbeamte muss eine konkrete Vollstreckungshandlung vornehmen. Die Tathandlung ...

... der körperlich wirkende Zwang. Rein passiver Widerstand reicht nicht aus. Demonstranten, die bei einem Sitzstreik der Aufforderung der Polizei, sich zu entfernen, nicht nachkommen, verwirklichen nicht § 113 I. Auch das Nichtöffnen einer Wohnungstür gegenüber einem Gerichtsvollzieher stellt nur passiven Ungehorsam dar. Gewalt liegt vor, wenn der Täter dem Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen aus den Händen reißt. Drohung mit Gewalt ist die Ankündigung der bevorstehenden Gewaltanwendung, auch wenn diese erst nach der Vollstreckungshandlung erfolgen soll. 2. Alt.: Tätlicher Angriff: Tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Betroffenen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg (Wessels/Hettinger, Rn. 630). 1.2.4 Subjektive Tatseite Eventualvorsatz ist ausreichend. Problem: Irrtum. Problematisch ist, wenn der Täter nicht weiß (Unkenntnis), dass er einem Amtsträger gegenübersteht (so bspw. im Fall der Festnahme durch eine Zivilstreife), oder der umgekehrte Fall, dass der Täter irrig von einem Amtsträger ausgeht (irrige Annahme). Bei Unkenntnis (§ 16 I) entfällt nach h.M. die Privilegierungssituation des § 113 I, sodass entsprechend der ...

... Förmlichkeiten einer Vollstreckung zählen neben Titel, Klausel, Zustellung (§§ 750, 751 ZPO) und für den Fall, dass der Schuldner den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert, die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO. Im Fall des § 759 ZPO zählt zu den wesentlichen Förmlichkeiten die Hinzuziehung von Zeugen. Weitere Vorschriften sind bspw. § § 105 II, 114a, 134 StPO sowie § 909 II ZPO. Nach h.L. und Rspr. soll auch der unvermeidbare oder unverschuldete Irrtum des Amtsträgers über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Eingriffes die Rechtmäßigkeit des entsprechenden Vorgehens nicht ausschließen (vgl. BGHSt 24, 132; Fischer, § 113, Rn. 14). So übt bspw. der Gerichtsvollzieher, der in einer Wohnung pfändet, die er irrtümlich für die des Schuldners hält, sein Ermessen pflichtgemäß aus. Desgleichen bei Pfändung unpfändbarer Sachen, die er für pfändbar hält oder der Festnahme eines Unbeteiligten, der dem Täter ähnlich sieht. Meinung 2 (SK-Horn, § 113, Rn. 11a): Die Gegenauffassung lehnt ein staatliches Irrtumsprivileg ab. Hiernach ist allein die materielle Rechtslage entscheidend (Vollstreckungsrechtlicher Rechtmäßigkeitsmaßstab). ...

... gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren. U. a. kommt es auf die Abwägung zwischen dem drohenden Nachteil, der Möglichkeit seiner Abwendung durch einen Rechtsbehelf (Irreparabilität des Nachteils) und die Schwere der Gefahr an, die dem Amtsträger durch den erforderlichen Widerstand droht. 3 Beispiel: Polizist P will O festnehmen, weil er ihn für den steckbrieflich gesuchten T hält. O sieht dem T ähnlich. Als O den Fehler des Polizisten aufklären will, muss er feststellen, dass er seinen Personalausweis vergessen hat. O hält diese Diensthandlung für rechtswidrig. Da er einen wichtigen Geschäftstermin hat, dessen Versäumung ihm finanzielle Verluste einbringen würde, reißt er sich gewaltsam aus dem Polizeigriff los und kann entkommen. Der Tatbestand des § 113 I liegt vor. Nach h.M. handelt es sich auch trotz Personenverwechslung des P um eine rechtmäßige Diensthandlung. O könnte sich jedoch in einem Irrtum nach § 113 IV befunden haben, da er diese Diensthandlung für rechtswidrig hielt. Für O war dieser Irrtum unvermeidbar. Darüber hinaus dürfte es ihm nicht zuzumuten gewesen sein, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zur Wehr zu setzen. Dies war hier der Fall, denn jeglicher Rechtsbehelf hätte wegen ...

... mit denen des § 240 (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) zeigt einen Wertungswiderspruch, da die Drohung mit Gewalt vom Unwert her höher zu bewerten ist, als die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Hätte T dem Gerichtsvollzieher somit gedroht, ihn zu verprügeln, wäre er nach § 113 mit der günstigeren Rechtsfolge strafbar gewesen. Den Täter nach § 240 mit der höheren Rechtsfolge zu bestrafen, obwohl er diesen Tatbestand mit einem geringeren Unrechtsgehalt verwirklicht, könnte das Unterlaufen des Privilegierungsgedankens des § 113 bedeuten. Meinung 1 (Arzt/Weber, BT/5, Rn. 121; SK-Horn, § 113, Rn. 23; Wessels/Hettinger, Rn. 629): Daraus, dass § 113 im Verhältnis zu § 240 das speziellere Delikt sei, folge, dass ein Verhalten, das die Voraussetzungen des § 240 erfülle, aber unterhalb der Tatbestandsforderung des § 113 bleibe, gänzlich straflos sei. Hiernach ist T nicht nach § 240 strafbar. Meinung 2 (Fischer, § 113, Rn. 1): § 113 könne § 240 nur dann verdrängen, wenn seine Voraussetzungen vorliegen. § 240 sei somit anwendbar. Meinung 1 führe zu unbilligen Ergebnissen, ...

... bei O vollstrecken. O droht wieder mit Enthüllung des Seitensprungs. In diesem Bsp. bleibt die Tathandlung ebenfalls unterhalb des § 113, sodass nach h.M. ein Rückgriff auf § 240 möglich ist. Der Wertungswiderspruch zeigt sich auch hier, mit einer weitergehenden Besonderheit: Hätte O mit Gewalt gedroht, so wäre zwar der Tatbestand des § 113 I verwirklicht, nach § 113 III wäre O jedoch nicht strafbar, da die Diensthandlung nicht rechtmäßig war. Die Grundvoraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung sind Titel, Klausel und Zustellung. Hier fehlte es an der Vollstreckungsklausel. In diesen Fällen, wie auch im Fall des § 113 IV, geht die h.M. davon aus, dass der Widerspruch über die analoge Anwendung des § 113 III, IV zu vermeiden ist. In diesem Beispiel ist O somit auch nach h.M. nicht nach § 240 strafbar (§ 113 III, IV führt jetzt zu einer Sperrwirkung für die Anwendung des § 240). 1.5.2 Auswirkung der Irrtümer nach § 113 III, IV auf andere Tatbestände Achtung: Eine Übertragung der Irrtumsregelungen des § 113 III, IV und der oben aufgezeigten Sperrfunktionen auf andere Tatbestände als § 240 ist nicht möglich. Ggf. kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum vorliegen. ...

... geht für ihn im Rahmen der Irrtumsprüfung die zusätzliche Voraussetzung, nämlich sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintliche rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, ins Leere. Glaubt also der Dritte, einem anderen, der von einem vermeintlich rechtswidrigen Amtshandeln bedroht ist, beistehen zu müssen, so kann der Dritte nicht nach den Regeln der Putativ-Nothilfe bzw. nach dem normalen Verbotsirrtum § 17 behandelt werden, denn dann würde er gegenüber dem unmittelbar Betroffenen bevorzugt. Maßgeblich für die Irrtumsproblematik ist nach Meinung 1 dann die Prüfung, ob dem Dritten ein Absehen von seiner tätlichen Einmischung zumutbar war. Meinung 2 (h.M.; Wessel/Hettinger, Rn. 631; S/S-Eser, § 113, Rn. 60): Hiernach kann jeder, also nicht nur der unmittelbar von der Diensthandlung Betroffene, Täter sein. Allerdings stellen sich nach h.M. die gleichen Irrtumsprobleme wie bei Meinung 1. § 113 III, IV ist vom Wortsinn her auf den von der Vollstreckung selbst Betroffenen zugeschnitten, da es in erster Linie seine Sache ist, sich mit Rechtsbehelfen zu wehren. Damit der Dritte nicht besser steht als der durch ...