Archiv - LE 9: § 8 Sachverhalt von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - LE 9: § 8 Sachverhalt“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zivilprozessuale Arbeitstechniken und Darstellungsformen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 2. Abschnitt: Juristische Arbeitstechniken und Darstellungsformen
  • § 8: Sachverhalt
  • 1. Sachverhaltsfeststellung
  • a) Arbeitstechnik
  • b) Prozessstoff
  • 2. Sachverhaltsdarstellung
  • a) Grundform Sachbericht
  • b) Regelform Tatbestand und Sonderformen
  • c) Einzelfragen

Zuletzt geändert am 10.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Sachverhaltsfeststellung durch Ordnen des Streitstoffs.
  3. Rechtliche Bewertung des Sachverhalts.
  4. Praktische Umsetzung der Lösung in einem Urteil, Beschluss, Schriftsatz o.ä.
  1. Synoptische, stichpunktartige Gegenüberstellung des Parteivortrags.
  2. Anfertigen von Kopien der wichtigsten Aktenbestandteile, wie der Klageschrift.
  3. Die Erstellung des Tatbestandes.
  4. Die Erstellung der rechtlichen Lösung.
  5. Die Teile der Akte, die dem Richter vorgelegt werden, damit er das Urteil schreiben kann.
  1. Ja, weil das Gericht an Tatsachen gebunden werden kann, an Rechtsansichten nicht.
  2. Nein, es muss nur zwischen streitig und unstreitig unterschieden werden.
  3. Ja, weil Rechtsansichten gesondert bewiesen werden müssen.
  4. Ja, weil Parteien in ihren Schriftsätzen keine Rechtsansichten äußern dürfen.
  1. Wenn alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Norm vorgetragen werden.
  2. Wenn der Richter von der Richtigkeit des Klägervorbringens überzeugt ist.
  3. Wenn dem vorgetragenen Anspruch keine Einwendungen oder Einreden entgegenstehen.
  4. Wenn der Beklagte den Vortrag des Klägers nicht bestreitet.
  5. Alle Antworten treffen zu!
  1. Nach dem streitigen Klägervorbringen und vor dem streitigen Beklagtenvorbringen.
  2. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen.
  3. Nach dem streitigen Beklagtenvorbringen.
  4. Ganz zu Beginn, noch vor dem unstreitigen Parteivorbringen.
  5. Ans Ende des Sachberichts/Tatbestandes.
  1. Bei der Partei, die die Darlegungslast für die Tatsache trägt.
  2. Im unstreitigen Parteivortrag.
  3. Die Ansicht des Klägers im streitigen Klägervorbringen, die des Beklagten im streitigen Beklagtenvorbringen.
  4. Bei der Partei, die sie zuerst erwähnt hat.
  5. Alle Antwortmöglichkeiten treffen zu.
  1. Dem aktuellen Antrag vorangestellt oder in der Prozessgeschichte.
  2. Gar nicht, nur der aktuelle Antrag wird erwähnt.
  3. In den Urteilsgründen.
  4. Im unstreitigen Parteivorbringen.
  5. Im streitigen Kläger- bzw. Beklagtenvorbringen, je nachdem wessen Antrag sich geändert hat .

Dozent des Vortrages Archiv - LE 9: § 8 Sachverhalt

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... der Klägerin einen gebrauchten Pkw Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000,- Euro. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Bremsen hingewiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.000,- Euro zu zahlen. ...

... der Klägerin den Kaufpreis in bar übergeben. Hilfsweise ficht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. ...

... Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Pkw Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000,- Euro. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines ...

... Sache entspricht nicht vereinbarter Beschaffenheit. Geliefert wie bestellt. Vereinbart war Material Holz, tatsächlich Kunststoff. Zwar darüber geredet, aber keine Einigung. Bekl bot an: Holz oder Kunststoff, Kl nahm an Kunststoff. Bloß unverbindliche Anpreisung, kein Bindungswille. Bekl „Lieferbar in Holz und Kunststoff“, Kl „will Holz“, Bekl „i.O.“. Bestritten. Kläger verlangt Kaufpreisrückzahlung, ...

... Klägerin nimmt den Beklagten auf Kaufpreiszahlung in Anspruch. Der Beklagte erwarb von der Klägerin einen gebrauchten Pkw Typ Mercedes A 200 zum Preis von 25.000,- Euro. Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger auf die Notwendigkeit eines Austauschs der Bremsen hingewiesen. ...

... Juristische Arbeitstechniken, Sachverhaltsermittlung, Rechtliche Bewertung, Praktische Umsetzung, 1. Ausgangspunkt: a) Aufgabentext lesen, 2. und 3. Lesen, ZWEITES LESEN: ruhiges, vollständiges Erfassen Text, Textmarkierungen, DRITTES LESEN: Systematisches Bearbeiten Text, Erstellen Hilfsmittel, Quelle der Sachverhaltsfeststellung ist regelmäßig, eine Akte, d. h. eine Sammlung von Urkunden unterschiedlicher Herkunft. Diese muss mehrfach gelesen werden ...

... Bremsen hingewiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 25.000,- € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe der Klägerin den Kaufpreis in bar übergeben. Hilfsweise ficht er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Hilfsmittel, Skizze Sachverhalt Kläger Beklagter, Dritter Zeittafel, 1.2. Vertragsschluss, 9. 2. Geldübergabe, 11.2. Bremsen versagen, 15.2. Wandlungserklärung, 1. 4. Klageeinreichung. Ideenblatt: Randbemerkungen, Farbmarkierungen, Aktenauszug, Aktenauszug Klägerin ...

... den Tatsachen gehören Wertungen, Meinungen oder Rechtsansichten, diese bleiben bei der Sachverhaltsfeststellung grundsätzlich unberücksichtigt. Häufig werden Tatsachen und Wertungen in einem Begriff vereint, die Abgrenzung ist dann schwierig. Erheblich sind die Tatsachen, wenn sie zu den Voraussetzungen einer Rechtsnorm gehören, die für die Lösung des Falles benötigt wird. Unerhebliche Tatsachen bleiben unberücksichtigt. Haben die Parteien erhebliche Tatsachen abweichend voneinander vorgetragen, so können diese für die Entscheidung nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind. Bei der Sachverhaltsfeststellung ist deswegen zwischen unstreitigen und vom Kläger bzw. vom Beklagten vorgetragenen streitigenTatsachen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus dem äußeren Erscheinungsbild des Aktenauszugs, wenn dieser korrekt angefertigt wurde. Für die Entscheidung ...

... a) Grundformen der Sachverhaltsdarstellung: Einseitige Darstellungen des Sachverhalts sind meist unproblematisch, weil eine Trennung von streitigem und un- streitigem Parteivortrag nicht erforderlich ist. Feststehende Regeln für die Darstellung gibt es nicht, sie kann aber weitgehend an dem klassischen Modell des Urteilstatbestands orientiert werden. Der einseitige Sachverhalt kann einen Einleitungssatz haben, er wird in der Regel chronologisch oder sachlich gegliedert und sollte das ...

... (§ 540 I), sind als Examensaufgabe in Hessen nicht vorgesehen. Ein Beschluss enthält zwar nur (formal nicht näher unterteilte) einheitliche „Gründe“, die aber inhaltlich dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen eines Urteils entsprechen. Die in der Praxis häufig genutzte Möglichkeit, mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Beschlüsse zunächst nicht zu begründen und dies erst im Nicht- Abhilfebeschluss nachzuholen (§ 572 I), kommt im Examen nicht in Betracht. Eine Sonderform der Sachverhaltsdarstellung ist auch in Anwaltsschriftsätzen geboten. Hier kommen ein- oder zweiseitige Darstellungen in Betracht, die immer auf die Interessen der Partei Rücksicht nehmen und häufig erst gestaltet werden müssen (Ausübung von Gestaltungsrechten). Klassische Probleme bei der Darstellung zweiseitiger Sachverhalte sind z.B.: Kann der Streitgegenstand nicht verständlich in einem Satz ohne Vorwegnahme rechtlicher Wertungen dargestellt werden, kann der ...

... Etwas anderes kann für qualifiziert bestrittene Tatsachen gelten. Verspäteter Vortrag kann in den Parteistationen als solcher kenntlich gemacht oder in die Prozessgeschichte übernommen werden. Prozessgeschichte bedarf der Erwähnung nur, soweit sie (noch) entscheidungserheblich ist. Sie hat keinen festen Platz im Sachverhalt, gehört manchmal zwingend auch ins unstreitige Vorbringen oder das streitige Vorbringen einer Partei. Sowohl Parteivortrag als auch Prozessgeschichte kann (im Tatbestand soll) im Wege der Verweisung auf den Akteninhalt einbezogen werden.