Archiv - 4. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 4 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Im 4. Teil erfolgt die Darstellung der Beteiligung an einer Erfolgsqualifikation und die Voraussetzungen der Beteiligung an einer Schlägerei ein. Zu Beginn der Tötungsdelikte wird am Ende der Lerneinheit auf die Abgrenzung zur Abtreibung eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 4. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 4“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Teilnahme
  • Beteilgung an einer Schlägerei
  • Tötungsdelikte
  • Abgrenzung zu § 218

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, das ergibt sich aus § 18 und § 11 II.
  2. Nein, eine Teilnahme setzt eine vorsätzliche Haupttat voraus, die bei einer Vorsatz- Fahrlässigkeitskombination nicht gegeben ist.
  3. Nein, es ist nur eine Anstiftung möglich.
  4. Nein, es ist nur eine Beihilfe möglich.
  1. Nein, der Grundsatz in dubio pro reo findet nach h.M. auf Grund der besonderen Struktur des § 231 keine Anwendung.
  2. Es ist zu differenzieren. In dubio pro reo gilt nur für den später hinzugekommenen Beteiligten.
  3. Es ist zu differenzieren. In dubio pro reo gilt nur für den zuvor gegangenen Beteiligten.
  1. Warum nicht, wenn er auch den Vorsatz auf eine Abtreibung hat.
  2. Nein, eine Abtreibung muss zu einem Geburtsvorgang führen.
  3. Nein, das schließt sich logisch aus.

Dozent des Vortrages Archiv - 4. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 4

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... der EQ S1 K stiftet R an, den O mit Baseballschläger zu verletzen, wider erwarten führt der Schlag zum ...

... und stirbt vor lauter Aufregung. Von der Krankheit wusste nur K. R §223 (+) §224 I Nr. 5 ...

... Teilnahme an der EQ S 2 K stiftet R an, den 26 jährigen O zu ...

... TB 1.Anstiftung zu §223 2. Besondere Vor. der EQ Tod Kausalität der ...

... Beteiligung an einer Schlägerei, §231 1. Allgemein abstraktes Gefährdungsdelikt ...

... eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens 2 Personen in feindseliger Willensrichtung MT nicht erforderl. Ausr. jedes Zusammenwirken, aus ...

... Begriff der Beteiligung (§28 II, Täter und Teilnehmer). Jeder am Tatort Anwesende, der durch psychische oder physische ...

... - dem Vorsatz entzogen - Einzelner Beteiligter muss auch nicht ursächlich für Bedingung sein ...

... an einer Schlägerei, §231 3.Problem §231 II: Keine Strafbarkeit ...

... diesem tödlichen Angriff nur durch einen gezielten Todesschuss entgehen. §212 (-) gem. §32 gerechtfertigt. §231 I.TB 1.Schlägerei (+) Eine Schlägerei lag objektiv vor. 2. Beteiligung in feindseliger  ...

... friedliche Bruno Part I 5.§231 II vorwerfbare Beteiligung? Nicht ersichtlich, ob Abs. 2 einen Tatbestandsausschluss bewirkt oder ...

... dass er A erschießt. §212 (-) wegen §32 §231 I ? I.TB 1.Schlägerei (+) Eine Schlägerei lag objektiv vor. 2. Beteiligung in feindseliger Weise (+) ...

... Im Unterschied zum vorangegangenen Beispiel hat sich T aber in vorwerfbarer Weise an der Schlägerei beteiligt. Der Rechtfertigungsgrund, §32, ...

... einer durch ein Schuss von Killer K zu Tode kommt. Bruno lässt sich dahin gehend ein, dass er vor Eintritt der Folge das Lokal verlassen hat, während ein Lehmann angibt, ...

... Beteiligung nur während des Verursachungszeitpunktes möglich. Unter Einbeziehung des Grundsatzes in dubio pro reo sind B + L §227 (-) M2: Differenzierung §231 = ...

... hinzutritt, führt dazu, dass sich bei Beweisschwierigkeiten jeder Beteiligte darauf berufen kann, erst nach Eintritt der schweren Folge hinzugekommen zu sein. Gesetzgeberischer Zweck der Schaffung der objektiven Strafbarkeitsbedingung war es gerade, ...

... einer Schlägerei, §231 4. Problemfälle Fall: Keiner war's gewesen. Auch die ...

... Handlung = §212 oder §§212, 211 1. Handlung = §218 vollendet oder versucht? S1: Kind ist lebensfähig = §§218, ...

... von §218 S2: Kind nicht lebensfähig. Umstrittene Rspr: §§218, 212/211, 53 §218 vollendet, unwesentliche Abweichung ...