Anstiftung und Beihilfe von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Anstiftung und Beihilfe“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Anstiftung
  • - Aufbau Teilnahme
  • - Tatanreizende Situation
  • - Anstiftung durch Unterlassen
  • - Generell Entschlossener
  • - Aufstiftung
  • - Abstiftung
  • - Umstiftung
  • Beihilfe
  • - Keine Kenntnis des HT erforderl.
  • - Zusammenhang zw BH und HT
  • - BH durch Unterlassen
  • - Psychische BH
  • - Alltägliche Verhaltensweisen
  • - BH-Vorsatz

Quiz zum Vortrag

  1. Der Haupttäter muss immer zuerst geprüft werden.
  2. Man kann die Haupttat immer inzident beim Teilnehmer mitprüfen.
  3. Man prüft die Haupttat als Vorprüfung, ähnlich wie beim Versuch.
  4. Der Teilnehmer muss immer zuerst geprüft werden.
  1. ... das Hervorrufen des Tatentschlusses bzw. die Förderung der Haupttat durch physische oder psychische Unterstützung.
  2. ... das Hervorrufen des Tatentschlusses bzw. die Förderung der Haupttat durch physische Unterstützung.
  3. ... das Hervorrufen des Tatentschlusses bzw. die Förderung der Haupttat durch psychische Unterstützung.
  4. ... die Förderung der Haupttat durch physische oder psychische Unterstützung bzw. das Hervorrufen des Tatentschlusses.
  1. auf die Vollendung der Tat
  2. auf die eigene Teilnahmehandlung
  3. auf den Versuch der Haupttat
  4. auf den Vorsatz des Haupttäters
  1. § 28 II StGB im Tatbestand; § 28 I StGB nach der Schuld.
  2. Beide im Tatbestand.
  3. § 28 II StGB im Tatbestand; § 28 I StGB in der Schuld.
  4. Beide in der Schuld.
  1. Nach der Rspr. genügt eine tatanreizende Situation für eine Anstiftung.
  2. Nach der h.L. bedarf es einer Willensbeeinflussung durch offenen gegenseitigen Kontakt.
  3. Nach der h.L. genügt eine tatanreizende Situation für eine Anstiftung.
  4. Nach der Rspr. bedarf es einer Willensbeeinflussung durch offenen gegenseitigen Kontakt.
  1. Nur die Beihilfe ist durch Unterlassen möglich.
  2. Nur die Anstiftung ist durch Unterlassen möglich.
  3. Beides ist durch Unterlassen möglich.
  4. Weder Beihilfe noch Anstiftung ist durch Unterlassen möglich.
  1. den generell Entschlossenen
  2. den sog. omnimodo facturus
  3. beide
  4. keinen der beiden
  1. evtl. eine Strafbarkeit wegen § 30 I StGB
  2. evtl. Beihilfe durch psychisische Unterstützung
  3. evtl. Beihilfe durch physische Unterstützung
  4. Straflosigkeit
  1. Nach h.M. ist es eine Anstiftung zur Qualifikation.
  2. Nach h.M. ist es eine Beihilfe zur Qualifikation.
  3. Nach m.M. ist es eine Anstiftung zur Qualifikation.
  4. Nach h.M. ist eine Anstiftung zur Qualifikation nur möglich, wenn diese für sich genommen einen eigenen Tatbestand begründet.
  1. Ja, wegen der erheblichen Übersteigung des ursprünglichen Tatentschlusses.
  2. Nein, diese wird von der h.M. generell abgelehnt.
  3. Nein, es ist nur eine psychische Beihilfe möglich, Anstiftung käme allenfalls bei eigenständigen Tatbeständen in Betracht.
  4. Nein, da eine Qualifikation nicht ohne Grunddelikt bestehen kann, somit muss auch eine Aufstiftung lediglich zur Qualifikation verneint werden.
  1. Die Umstiftung, soweit keine wesentliche Änderung der Tat erfolgt.
  2. Die Auf-/Hochstiftung zu einer Qualifikation.
  3. Die Abstiftung zurück zu dem Grunddelikt.
  4. Jede Anstiftung zur Tatbestandsverwirklichung.
  1. Nein.
  2. Ja, da der Gehilfe wie ein Täter bestraft wird, ist eine Art kollusives Zusammenwirken zwischen Haupttäter und Gehilfen erforderlich.
  3. Ja, denn ansonsten gäbe einen Unterschied zwischen Anstiftung und Beihilfe.
  4. Ja, da sonst der doppelte Beihilfevorsatz entfallen würde.
  1. Ja, erforderlich sei zumindest eine Mitursächlichkeit.
  2. Nein, ausreichend sei alles, was die Tat erleichtert, fördert, intensiviert oder absichert.
  3. Ja, da sonst ein Unterschied zur Anstiftung also innerhalb der Teilnahme kommen würde.
  4. Nein, damit auch eine versuchte Beihilfe bestraft werden kann.
  1. Ja, wenn beim Handelnden Kenntnis des Plans des Täters vorliegt und er weiß, wozu der Täter das Mittel verwenden möchte.
  2. Ja, wenn der Handelnde Kenntnis vom Plan des Täters hat.
  3. Nein, da der alltägliche Charakter der Handlung nicht entfallen kann.
  4. Nein, da bei alltäglichen Verhaltensweisen kein doppelter Teilnehmervorsatz vorliegt.

Dozent des Vortrages Anstiftung und Beihilfe

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Zwingende Aufbauregel: Immer zuerst den Haupttäter prüfen. ...

... Vorsatz bzgl. eigener Teilnahmehandlung. 4.Bes. persönliche Merkmale, § 28 II ...

... Zusammenhang zwischen Anstifterhandlung und HT Diebesfalle, Rspr.: Schaffen einer Tat ...

... SW ASTI für beides ursächlich HT begeht § 244 I Nr. 1a Hervorrufen = § 242 + BSF SW ASTI ...

... A bringt ihn dazu Waffe wegzulassen. Problem: Risikoverringerung ...

... BH (-) M2 Rspr Ausr. Soweit sie Tat erleichtert, fördert, intensiviert, absichert, Hilfeleisten setzt keine Kausalität voraus. Für M1 BH wird zum Gefährdungsdelikt vgl §§ 113, 257 Umgehung ...

... 5. Alltägliche Verhaltensweisen als BH-handlung? z.B. Verkauf einer Axt an gewalttätigen Randalierer. Verkauf ist neutrales Verhalten. ...

... Unproblematisch ist die Verursachung des Tatentschlusses durch solche Mittel möglich, soweit der Tatentschluss durch eine kommunikative Beeinflussung hervorgerufen wird, bspw. Überreden, Einwirkung durch Äußerung eines Wunsches, einer Anregung, oder einer Bitte, Anbieten einer Belohnung, Herbeiführen eines Motivirrtums, Missbrauch eines Überordnungsverhältnisses oder Drohung. Auch eine konkludente Aufforderung ist möglich, sofern damit eine psychische Beeinflussung verbunden ist. Bietet der Haupttäter einem Anderen an, eine bestimmte Tat gegen eine Belohnung zu begehen und akzeptiert der Andere dieses Angebot, so kann hierin Anstiftung und nicht Beihilfe liegen, da der Andere aufgrund seiner Annahmeerklärung die Motivherrschaft über die Tat ausübt (BGH StV 2000, 260). Ob auch das Schaffen einer Tat anreizenden Situation ohne kommunikative Beeinflussung ausreichend ist, wird unterschiedlich gesehen: Meinung 1 (BGH GA 1980, 184; Lackner/Kühl § 26 Rn 2): Nach Rspr. und Teilen der Lit., die beliebige Mittel für ausreichend erachten, ist auch hierin eine Anstiftung zu sehen. Auf eine kommunikative Beeinflussung kommt es nicht an. ...

... Er bestimmt den Bandenchef in ein großes Autohaus einzubrechen. Um alle Bandenmitglieder zu fassen, will er, dass diese mit den gestohlenen Autos aus dem Gelände des Autohauses fahren. Dort ist eine Polizeisperre aufgebaut, sodass kein Bandenmitglied entkommen kann. Der Autohausinhaber ist hierüber nicht informiert. Der Vorsatz des Anstifters T ist auf Vollendung des schweren Bandendiebstahls gerichtet, er will aber nicht, dass es zur materiellen Beendigung, also zu einer realen Werteinbuße des Autohausinhabers kommt. T ist straflos. Weitere Vorsatzprobleme ergeben sich, wenn dem Haupttäter eine Objektsverwechselung (error in persona) unterläuft. Diese Problematik ist zusammenfassend für die Täterschaft und Teilnahme unter 11.7.4 dargestellt. 11.7.3 Omnimodo facturus (Bereits fest zur Tat Entschlossener) Ist der Haupttäter bereits fest zur konkreten Tat entschlossen, ist eine Anstiftung wegen fehlender Kausalität nicht möglich. In diesem Fall kann eine versuchte Anstiftung gemäß § 30 I oder eine psychische Beihilfe durch Bestärken des verbrecherischen Willens in Betracht kommen. ...

... Eine psychische Beihilfe ist wiederum mangels Bestärkens des verbrecherischen Willens abzulehnen. Beispiel 3: T will in das Geschäft des O einbrechen. Kurz bevor er zur Tat schreitet, trifft er den A. A fordert ihn auf bei O einzubrechen, die Gelegenheit sei günstig, da durch einen Blitzschlag die Alarmanlage nicht mehr funktioniert. T erwidert, dass er dieses unabhängig vom Wunsche des A vorhat, ihm aber der Hinweis bzgl. der Alarmanlage die Tat erleichtere. Eine Anstiftung scheidet aus, da T bereits fest zum Einbruch entschlossen war. Eine versuchte Anstiftung ist nicht möglich, da der Einbruchsdiebstahl kein Verbrechen ist. In Betracht kommt eine psychische Beihilfe durch den Hinweis, dass die Alarmanlage defekt sei. Hierdurch wurde dem T die Tat erleichtert. Prüfungsfolge beim omnimodo facturus (1) Anstiftung, § 26 (-), keine Kausalität (2) Versuchte Anstiftung; § 30 I (nur möglich bei Verbrechen ) (3) Ggf. psychische Beihilfe, § 27 Abb. 11.8: Prüfungsfolge beim omnimodo facturus 11.7.4 Hochstiftung. ...

... A versucht vergeblich, ihm die Tat auszureden, schafft jedoch nur, den T davon zu überzeugen, die Waffe zu Hause zu lassen. T ist Täter, §§ 242, 243 I 2 Nr. 1. Eine Anstiftung des A scheidet hierzu aus, da dieser Teilaspekt des Einbruchsdiebstahls in der Qualifikationsplanung voll enthalten war. Diesbezüglich ist T omnimodo facturus Ob in dem Fall der Abstiftung eine psychische Beihilfe in Betracht kommt, hängt davon ab, ob die Abstiftung zu einer Bestärkung des Täters führt, etwa wegen des geringeren Strafrisikos. Ist dieses nicht der Fall, kann eine Beihilfe aufgrund der Risikoverringerung als Aspekt der objektiven Erfolgszurechnung nicht in Betracht. 11.7.6 Umstiftung. Von einer Umstiftung spricht man, wenn der Täter infolge des Zutuns des Teilnehmers etwa die Art und Weise seiner Tatausführung ändert, so wenn er anstelle einer echten Waffe jetzt eine Scheinwaffe mitnimmt. ...

... Bezüglich dieser völlig anderen Tat liegt unproblematisch eine Anstiftung vor. 11.7.7 Abweichungen beim Haupttäter. Von Abweichungen spricht man, wenn der Haupttäter mehr macht als er soll (Exzess), weniger macht als er soll (Minus) oder etwas anderes macht als er soll (Aliud). Der Haupttäter macht mehr als er soll Beispiel: A bestimmt T dazu, einen Diebstahl zu begehen. T nimmt zusätzlich noch eine Schusswaffe mit. T ist Täter, §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a. A ist lediglich Anstifter zu § 242 I. Eine Anstiftung zu §§ 242 I, 244 I Nr. 1 a scheidet aus, da der Vorsatz des A sowohl die Vollendung dieser Haupttat als auch das Hervorrufen dieses Tatentschlusses nicht erfasst. Der Haupttäter macht weniger als er soll Beispiel: T soll einen Raub begehen, begeht aber nur einen Diebstahl. T hat sich gemäß § 242 I und gemäß §§ 249 I, 30 II strafbar gemacht. ...

... 11.8.1 Zeitpunkt der Beihilfehandlung. Eine Beihilfe muss nicht unmittelbar zur Ausführung der Haupttat geleistet werden und sich auch nicht auf die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales der Haupttat erstrecken. Ausreichend ist, dass sie als bloße Vorbereitungshandlung zur Tat geleistet wird, so z.B. Überlassen eines Nachschlüssels, den der Haupttäter erst am nächsten Tag verwendet, ebenso wie bei der sukzessiven Mittäterschaft ist es umstritten, ob eine Beihilfehandlung als sukzessive Beihilfe noch in der Zeitphase zwischen Voll- und Beendung möglich ist. Im Unterschied zur sukzessiven Mittäterschaft wird diese Möglichkeit von der h.M. bejaht (vgl. Wessels/Beulke, AT § 13 IV 5a mwN). Nach Beendung ist eine Beihilfe hingegen nicht mehr möglich. Ein Hilfeleisten nach Beendigung könnte dann aber als Begünstigungshandlung gemäß § 257 strafbar sein. ...

... Meinung 2 (Stree-S/S, § 257, Rn 8): Nach einer anderen Auffassung kann derjenige, der in dieser Zeitphase eine Vorteilssicherung anstrebt, nicht von der ggf. schärferen Strafe, die eine Beihilfe nach sich ziehen kann, verschont bleiben, da sich der Hilfeleistende auch der Auswirkungen bewusst ist und jedenfalls billigend in Kauf nimmt, dass mit seiner Hilfe die Tat beendet wird. Nach dieser Auffassung ist somit Beihilfe anzunehmen. Es kann hiernach auch dahinstehen, ob neben der Beihilfe auch tatbestandlich eine Begünstigung vorliegt, denn gem. § 257 III wird wegen Begünstigung nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. 11.8.3 Zusammenhang zwischen Beihilfehandlung und dem Erfolg der Haupttat Bei der Anstiftung haben Sie gesehen, dass das Bestimmen ursächlich für das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter sein muss. Bei der Beihilfe ist es hingegen umstritten, ob auch eine Ursächlichkeit i.S.d. conditio sine qua non zu fordern ist oder ob ein Fördern gleich welcher Art ausreicht. Meinung 1 (BGH NStZ 85, 318; wohl auch Wessels/Beulke, AT § 13 IV 5a): Nach dieser Auffassung stellt § 27 lediglich ein Hilfeleisten unter Strafe. ...

... 11.9.1 Akzessorietätsverschiebungen gemäß § 28 II In § 28 ist eine Regelung für die besonderen persönlichen täterbezogenen Merkmale enthalten. Bei Merkmalen i.S.d. § 28 II kann es zu Akzessorietätsverschiebungen kommen. Für tatbezogene Merkmale hat § 28 keine Bedeutung, hier gelten die allgemeinen Zurechnungsregeln. Tatbezogene Merkmale beschreiben den sachlichen Unrechtsgehalt der Tat, den Taterfolg, die Tatmittel oder die Begehungsweise. So ist der Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges als Voraussetzung des § 224 I Nr. 2 ein tatbezogenes Merkmal. Besondere persönliche Merkmale sind nach der Legaldefinition des § 14 persönliche Eigenschaften, die geistig, körperlich oder rechtlich mit der Person des Menschen verbunden sind (so etwa das Geschlecht, Alter in § 173 III, die Angehörigeneigenschaft in § 258 VI), persönliche Verhältnisse, die auf eine äußere Beziehung einer Person zu anderen Menschen, Institutionen oder Sachen abstellen (so etwa die Amtsträgereigenschaft in §§ 331, 340, das Anvertrautsein in § 246 II, die Vermögensbetreuungspflicht in § 266, die Garantenstellung bei den unechten Unterlassungsdelikten oder der amtliche Gewahrsam in § 133 III). ...