Vorsatz und Kausalität, Alternativ- und Kumulativvorsatz von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorsatz und Kausalität, Alternativ- und Kumulativvorsatz“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit
  • Vorsatz und Kausalität
  • Error in persona
  • Aberratio ictus
  • Alternativ- und Kumulativvorsatz
  • Konkrete Gefährdungsdelikte
  • Doppelfunktion des Vorsatzes

    Aus der Präsentation des Vortrages Vorsatz und Kausalität, Alternativ- und Kumulativvorsatz

    Vorsatz

    - Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

  1. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VII. Vorsatz Klausurtipp: Grober Fehler Gefährlichkeit der Tatbegehung der Eventualvorsatz damit bejaht wird, dass der Täter den Todeserfolg hätte vorhersehen können oder vorhersehen müssen = Fahrlässigkeit Problem: Einsatz äußerst gefährlicher Gewalthandlungen Hausaufgabe: Molotow-Cocktail BGH in NStZ 94, Seite 483 und Herausarbeiten auf welche äußerlichen Indizien abgestellt werden kann, um einen d.e. zu bejahen

  2. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre II. Vorsatz T hat einen dringenden Geschäftstermin und ist schon spät daran. Um noch pünktlich zu kommen, überholt er auf einer Straße trotz Überholverbot or einer unübersichtlichen Kurve einen Bus. Er stößt in der Kurve mit einem Pkw zusammen und verletzt den Fahrer tödlich. T hatte zwar die Gefahr erkannt, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkommen könnte, dem er nicht mehr würde ausweichen können, dennoch hat er sich zum Überholen entschlossen, im festen Vertrauen darauf, es werde schon gut gehen.

  3. g 212 Tod eines Menschen Vorsatz Rein kognitive TH Kognitive u. voluntative TH Wer die Möglichkeit des Erfolgseintritts Wer sich den Erfolg als möglich erkennt, aber ernsthaft auf das Ausbleiben Vorstellt Und gleichwohl handelt vertraut, handelt nicht vorsätzlich, sondern Vorsatz (+) = § 212 (+) bewusst fahrlässig Wer sich den Erfolg als wahrscheinlich (Wer Gefährdungsvorsatz hat, hat nicht auch (mehr als möglich und weniger als Verletzungsvorsatz) Überwiegend wahrscheinlich) vorstellt Wer die Möglichkeit des Erfolgseintritts als handelt Folge seines Handelns erkennt und sie Vorsätzlich gutheißt oder gleichgültig hinnimmt handelt Vorsatz eher (-) = § 212 (-) vorsätzlich Wer das unerl. Risiko seines Handelns im Hiernach Vorsatz Hinblick auf eine hierdurch wahrscheinliche TB-verwirlichung erkennt und sich gleichwohl Wer sich die Unerwünschte Folge seines für das Handeln entscheidet, Handelns als möglich vorstellt und gleichwohl handelt vorsätzlich nicht zu vermeiden sucht, also eher bereit ist, Vorsatz eher (-) = § 212 (-) den Erfolg hinzunehmen als auf die Handlung zu verzichten, handelt vorsätzlich Vorsatz eher

  4. ä 212 Stellungnahme Gegen die rein kognitive Theorie spricht, dass sie kaum in der Lage ist einen Gefährdungsvorsatz von einem Verletzungsvorsatz zu unterscheiden und somit auch kaum eine klare Abgrenzung des d.e. zur bewussten Fahrlässigkeit ermöglicht. Eine rechtsfeindliche Gesinnung i.S. einer Vorsatztat kommt vielmehr dadurch zum Ausdruck, dass neben dem Erkennen der Möglichkeit des Erfolgseintritts auch ein gewisses Willensmoment vorhanden ist. Innerhalb der h.M. ist m.E. eine Entscheidung nicht notwendig, da sie zum gleichen Ergebnis führen. Wichtig für die Klausur ist aber, dass Sie die äußeren Umstände, die Ihnen der Klausursachverhalt mitteilt, in Ihre Lösung einbeziehen. Ergänzend zum Molotowcocktail Fall lesen Sie BGH NStZ-RR 2010, 178

  5. - Vorsatz und Kausalität

  6. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VII. Vorsatz 4. Bezugspunkte des Vorsatzes Deskriptive und normative Tbm Kenntnis Kenntnis und Bewertung Vorsatz und Kausalität Bei Problemen der obj. Erfolgszurechnung, die im Ergebnis zur Zurechnung führen, muss sich auch der Vorsatz auf diesen Kausalverlauf beziehen. Ausreichend: Vorsatz muss nur die wesentlichen Züge des Kausalverlaufes erfassen und keine andere Bewertung der Tat zulassen

  7. - Erfolg tritt früher ein als geplant

  8. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz 4. Vorsatz und Kausalität a. Erfolg tritt früher ein als geplant Haushälterin H will O mit 2 Giftgaben töten. 1. Gift in Frühstück, 2. ins Abendessen. Nach dem O gefrühstückt hat fährt sie wie immer nach Hause. Nachmittags überlegt sie es sich anders und gibt den Plan, O zu töten, auf. Als sie bei O ankommt muss sie feststellen, dass O bereits durch die erste Giftmenge gestorben ist. Kofferraumfall K betäubt und knebelt O in der Absicht, sie in einem hierfür von ihm vorgesehenen ca. 100 km entfernten Waldstück zu einer Unterschrift zu zwingen und sie anschließend zu erstechen. Er packt O in den Kofferraum seines Pkw. AI er nach ca. einstündiger Fahrt den Ort erreicht und den Kofferraum öffnet, muss feststellen, dass O bereits während der Fahrt erstickt ist. (BGH NStZ 2002, 309).

  9. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz 4. Vorsatz und Kausalität a. Erfolg tritt früher ein als geplant Unwesentliche Abweichung soweit T schon vor der todesverursachenden Handlung die Grenze zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet. Haushälterin Wesentliche Abweichung im Vorbereitungsstadium setzen nach der Vorstellung und dem Willen des Täters nicht den unmittelbar in die Tatvollendung einmündenden Kausalverlauf in Gang = noch kein rechtlich relevanter Vorsatz Kofferraum Wird der Taterfolg schon durch eine Vorbereitungshandlung bewirkt, kommt daher nur eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verursachung dieses Erfolgs Betracht.

  10. - Erfolg tritt später ein als geplant

  11. Grundlagen B. Tatbestandslehre Vorsatz Vorsatz und Kausalität Erfolg tritt später ein als geplant Jauchegrube Fall (BGHSt 14, 193) JA 2006‚261 T will O töten. Er würgt sie und stopft ihr Sand in den Mund, damit sie erstickt Als O leblos zusammensackt beseitigt er wie geplant ihre Leiche in einer Jauchegrube. T hielt O für Tod. In Wirklichkeit war O nur bewusstlos. In de Jauchegrube ist sie dann ertrunken. Irrtum über Kausalverlauf bei mehraktigen Geschehen Handlung 1 Würgen Handlung 2 versenken

  12. - Error in persona

  13. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz 4. Vorsatz und Kausalität c. Erfolg tritt an einem anderen Objekt ein als geplant Problem: error in objecto Frau X, die T für Frau A hält Frau X § 212 bzgl. X Gleichwertigkeit (-) Vorsatz verbraucht hM unbeachtlicher Motivirrtum bei Gleichwertigkeit

  14. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre 4. Vorsatz und Kausalität c. Erfolg tritt an einem anderen Objekt ein als geplant Problem: error in objecto Ungleichwertigkeit 5 212 bzgl. A kein Vorsatz, 5 16 I g 222 bzgl. A 5g 303, I, II, 22, 23 bzgl Katze K Ko: s 52

  15. - Aberratio ictus

  16. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz 4. Vorsatz und Kausalität c. Erfolg tritt an einem anderen Objekt ein als geplant Problem: aberratio ictus 0 T wIII Herrn X töten x693

  17. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz Meinungsstreit bei aberratio ictus T will Herrn X töten und trifft versehentlich Frau Y § 212 bzgl. Frau Y? Obj. TB Erfolg, Handlung, Kausalität Obj. EZ Schießen auf öffentl. Gelände stellt eine rechtlich zu missbilligende Risikoerhöhung dar, die sich (liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit) in dem tödlichen Querschläger realisiert hat Obj. TB Subj. TB Vorsatz des T war gerichtet auf Tötung X nicht auf Y Zwar war Vorsatz gerichtet auf Tötung eines Menschen, doch es besteht ein Unterschied zum e.i.p., da das anvisierte und das tatsächlich getroffenes Objekt aufgrund eine äußeren Störung des Geschehensablaufes nicht identisch sind Fall der aberratio ictus (Abirrung des Pfeils)

  18. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz Meinungsstreit bei aberratio ictus T will Herrn X töten und trifft versehentlich Frau Y Subj TB A.i. unproblematisch bei Ungleichwertigkeit (z.B. trifft Hund statt Mensch) Streit bei Gleichwertigkeit M1 Formelle Gleichwertigkeitstheorie: a.i. ebenso unbeachtlich wie e.i.p. T will Rechtsgut verletzen und verletzt dieses auch. TB verlangt keine Konkretisierung des Vorsatzes Ergebnis: Tötungsvorsatz (+)‚ ä 212 vollendet M 2 Materielle Gleichwertigkeitstheorie: Differenzierung der a.i. bei höchstpersönlichen RG, bei denen a.i. beachtlich sein soll Konkretisierung des Vorsatzes hat dann ein Übergewicht, wenn gerade die Individualität des Angriffsobjekts für das im TB vertypte Unrecht von Belang ist Ergebnis: Tötungsvorsatz

  19. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz Meinungsstreit bei aberratio ictus T will Herrn X töten und trifft versehentlich Frau Y Subj TB M 3 (h.M.) Konkretisierungstheorie (Versuchslösung) Vorsatz ist auf ein bestimmtes Objekt konkretisiert. Dadurch unterscheidet sich dieser Vorsatz vom e.i.p.‚ irgend ein Objekt dieser Gattung zu verletzen. T hat seine Vorsatz nur auf Tötung des X gerichtet, T hat die Tötung de nicht einmal als möglich in Betracht bezogen. Ergebnis: a.i. ist erheblich, mit der Folge, der Tötungsvorsatz bzgl. Y entfiele gem. ä 16 I. M1 = Vorsatz M2 = Vorsatz M3 = Vorsatz

  20. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz Meinungsstreit bei aberratio ictus T will Herrn X töten und trifft versehentlich Frau Y Subj TB Stellungnahme: Streit zwischen M2 und M3 unerheblich, da gleiches Ergebnis M1 stellt konkreten Objektsvorsatz einer Gattungsvorstellung gleich. Hiergegen spricht, dass sich hier dass Risiko Schießen auf öffentl. Straßen realisiert hat und nicht das Schießen auf einen anvisierten Menschen Das Risiko andere Menschen zu treffen, wurde von T nicht billigend in Kauf genommen. Annahme einer vollendeten Vorsatztat widerspricht Schuldprinzip, da man Gattungsvorsatz unterstellt. Konsequenz wäre , dass wer in Notwehr auf Angreifer schießt, aber einen anderen trifft, wegen Totschlags betraft werden müsste Problem auch, wenn man das andere Objekt nicht tötet, sondern nur verletzt. Endergebnis: g 212 bzgl. Frau Y

  21. LE Grundlagen B. Tatbestandslehr VI. Vorsatz Meinungsstreit bei aberratio ictus T will Herrn X töten und trifft versehentlich Frau Y ä 222 bzgl. Frau Y 5g 212 I, 22, 23 I bzgl. HerrX K.V. Strafbarkeit TE Unmb. A RWK, SCH 5g 223, 224 I Nr. 2, 5,22, 23 I KO: Versuch ä 212 verdrängt Versuch der KV KO: 5g 212, 22, 23 steht in Tateinheit (ä 52) zu ä 222.

  22. - Alternativ- und Kumulativvorsatz

    - Konkrete Gefährdungsdelikte

  23. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz 5. Alternativ- und Kumulativvorsatz Alternativvorsatz liegt vor, wenn der Täter eine bestimmte Handlung ausführt, aber nicht sicher weiß, welchen von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen er verwirklichen wird, jedoch beide Möglichkeiten in seinen Vorsatz aufnimmt. ACHTUNG: Alternativvorsatz kann Figur der aberratio ictus verändern, soweit T auch die Möglichkeit sieht, dass er Frau Y treffen kann und dieses billigend in Kauf nimmt. Kumulativvorsatz liegt vor, wenn der Täter mit einer Handlung mehrere voneinander unabhängige Tatbestände verwirklichen will.

  24. - Unechtes Unterlassungsdelikt

  25. LE rundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz 6. Vorsatzanforderungen bei konkreten Gefährdungsdelikten 7. Vorsatzanforderungen bei unechten Unterlassungsdelikten Vorsatz bei Unterlassen einer Handlung ist die Entscheidung zum Untätig bleiben anstelle vom möglichen Tun. Zum Vorsatz gehört somit der Wille, Untätig zubleiben in Kenntnis aller obj. Tbm, mit dem Bewusstsein, dass die Erfolgsabwendung möglich Täter muss auch Kenntnis über die Umstände haben, die seine Handlungspflicht‚ also Garantenstellung begründen.

  26. - Doppelfunktion des Vorsatze

  27. LE Grundlagen B. Tatbestandslehre VI. Vorsatz 7. Doppelfunktion des Vorsatzes Vorsatz ist als Verhaltensform ein Element der Handlung und zeigt di innere Einstellung des Straftäters zum äußeren Tatgeschehen auf Im Schuldbereich ist nach dieser Meinung der Vorsatz als Schuldform Träger des Gesinnungsunwertes, der die vorsätzlich fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechts- ordnung wiedergibt = rechtsfeindliche Gesinnung. Normalfall = TB-Vorsatz indiziert Vorsatzschuld Abweichung vom Normalfall = ETI keine rechtsfehlerhafte Einstellung


Quiz zum Vortrag

  1. ein kognitives und voluntatives Element voraus.
  2. nur ein kognitives Element voraus.
  3. nur ein voluntatives Element voraus.
  4. keines der beiden Elemente voraus.
  1. Deskriptive Merkmale können rein äußerlich erkannt werden,
  2. Normative Merkmale können rein äußerlich erkannt werden,
  3. deskriptive Merkmale erfordern zusätzlich eine Bewertung.
  4. Normative Merkmale sind in der Gesetzesnorm definiert, deskriptive Merkmale nicht.
  5. normative Merkmale erfordern zusätzlich eine Bewertung.
  1. Dass sie den Unrechtsgehalt der Tat durch Parallelwertung in die Laiensphäre erfassen.
  2. Dass sie in der Lage sind, die rechtliche Bedeutung der Tatbestandsmerkmale korrekt zu ermitteln.
  3. Man erwartet diesbezüglich nichts von ihnen, nur Juristen sind in der Lage, normative Tatbestandsmerkmale in ihrem Gehalt zu erfassen.
  4. Dass sie den Unrechtsgehalt der Tat durch Parallelwertung in die Expertensphäre erfassen.
  1. Der Täter muss den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen erfasst haben.
  2. Der Täter muss den Kausalverlauf in allen Einzelheiten so vorhergesehen haben, wie er auch tatsächlich eingetreten ist.
  3. Der Täter muss sich über den Kausalverlauf überhaupt keine Gedanken gemacht haben.
  4. Bei Begehungsdelikten muss der Täter den Kausalverlauf in wesentlichen Zügen erfasst haben, bei Unterlassungsdelikten hingegen nicht.
  1. Das Simultanitätsprinzip.
  2. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
  3. Das Gesetzlichkeitsprinzip.
  4. Das Öffentlichkeitsprinzip.
  1. Dazwischentreten Dritter
  2. Äquivalenzformel
  3. Realisierung des rechtlichen missbilligten Risikos im konkreten tatbestandsmäßigen Erfolg
  4. Schaffung eines rechtlich missbilligten Risikos
  1. Weder noch, es handelt sich um eine fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB.
  2. Es liegt eine Vollendung vor.
  3. Es liegt ein Versuch vor.
  4. Keines von beiden ist gegeben, da der Tatbestand des Mordes erfüllt ist.
  1. Maßgeblich ist, dass die vom Vorsatz getragene Handlung die Grenze zum Versuch überschritten hat.
  2. Für eine Strafbarkeit reicht es aus, wenn bereits die Vorbereitungshandlung den Erfolg herbeigeführt hat.
  3. Tritt der Erfolg früher ein als geplant, kommt immer nur eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht.
  4. Es kommt auf den konkreten Erfolg und das verletzte Rechtsgut an.
  1. Der Täter hat sich wegen Totschlags strafbar gemacht.
  2. Der Täter hat sich wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.
  3. Der Täter hat sich nicht wegen Totschlags, sondern wegen Körperverletzung mit Todesfolge strafbar gemacht.
  4. Der Täter hat sich wegen Mordes strafbar gemacht.
  1. Er ist ein Vorsatzproblem.
  2. Er ist ein Kausalitätsproblem.
  3. Weder noch, er ist eine Frage der objektiven Erfolgszurechnung.
  4. Er ist sowohl ein Vorsatz- als auch ein Kausalitätsproblem.
  1. Wenn die Tatobjekte gleichwertig sind.
  2. Wenn die Tatobjekte nicht gleichwertig sind.
  3. Wenn der Täter eine andere Person trifft, als er eigentlich wollte.
  4. Wenn der Täter die Person trifft, die er treffen wollte.
  1. Er macht sich nicht strafbar, da sein Vorsatz schon hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Tatobjekts "verbraucht" wird und sich nicht auf zwei Tatobjekte erstreckte.
  2. Er macht sich wegen Versuchs strafbar.
  3. Er macht sich aus einem vollendeten Begehungsdelikt strafbar.
  4. Er macht sich aus einem fahrlässigen Begehungsdelikt strafbar.
  1. Bei einem aberratio ictus liegt eine äußere Störung des Geschehensablaufs vor.
  2. Bei einem error in persona liegt eine äußere Störung des Geschehensablaufs vor.
  3. Der aberratio ictus ist ein Kausalitätsproblem, der error in persona ein Vorsatzproblem.
  4. Bei einem aberratio ictus beruht die Störung bzw. Verwechslung auf einem Fehler des Täters.
  5. Bei einem error in persona beruht die Störung bzw. Verwechslung auf einem Fehler des Täters.
  1. Der Täter hat sich hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Tatobjekts nicht aus einem vorsätzlichen, sondern nur aus einem fahrlässigen Begehungsdelikt strafbar gemacht.
  2. Der Täter hat sich hinsichtlich des nicht getroffenen Tatobjekts nicht aus einem vorsätzlichen, sondern nur aus einem fahrlässigen Begehungsdelikt strafbar gemacht.
  3. Der Täter hat sich hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Tatobjekts aus einem vorsätzlichen Begehungsdelikt strafbar gemacht.
  4. Der Täter hat sich hinsichtlich des tatsächlich getroffenen Tatobjekts wegen eines Versuchs strafbar gemacht.
  1. Beim konkreten Gefährdungsdelikt ist zusätzlich im objektiven Tatbestand zu prüfen, ob eine konkrete Gefährdung vorlag und im subjektiven Tatbestand, ob der Vorsatz die Umstände erfasste, die zu der konkreten Gefährdung führten.
  2. Bei einem konkreten Gefährdungsdelikt muss der Täter die Verwirklichung der konkreten Gefahr mit dolus directus wollen, beim abstrakten Gefährdungsdelikt genügt hingegen dolus eventualis.
  3. Beim abstrakten Gefährdungsdelikt war die Realisierung der Gefahr wahrscheinlich, beim konkreten Gefährdungsdelikt muss sich die Gefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen.
  4. Ein Unterschied zwischen diesen Delikten besteht lediglich hinsichtlich des Strafmaßes.
  1. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum.
  2. Beim Erlaubnisirrtum.
  3. Beim Tatbestandsirrtum.
  4. Beim Subsumtionsirrtum.

Dozent des Vortrages Vorsatz und Kausalität, Alternativ- und Kumulativvorsatz

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Tatbegehung der Eventualvorsatz damit bejaht wird, dass der Täter den Todeserfolg hätte vorhersehen können oder vorhersehen müssen ...

... Pkw zusammen und verletzt den Fahrer tödlich. T hatte zwar die Gefahr erkannt, dass ihm ein Fahrzeug entgegenkommen könnte, dem er nicht mehr würde ...

... Wer sich den Erfolg als wahrscheinlich (mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich) vorstellt handelt Vorsätzlich = Vorsatz eher = § 212. Wer das unerl. Risiko seines Handelns im Hinblick auf eine hierdurch wahrscheinliche TB-verwirklichung erkennt und sich gleichwohl für das Handeln entscheidet, handelt vorsätzlich = Vorsatz eher ...

... Möglichkeit des Erfolgseintritts auch ein gewisses Willensmoment vorhanden ist. Innerhalb der h.M. ist m.E. eine Entscheidung nicht notwendig, da sie zum gleichen Ergebnis führen. Wichtig für die Klausur ist aber, dass Sie ...

... normative Tbm Kenntnis, Kenntnis und Bewertung, Vorsatz und Kausalität. Bei Problemen der obj. Erfolgszurechnung, die im Ergebnis ...

... Giftmenge gestorben ist. Kofferraumfall K betäubt und knebelt O in der Absicht, sie in einem hierfür von ihm vorgesehenen ca. 100 km entfernten Waldstück zu einer Unterschrift zu zwingen und sie anschließend zu erstechen. Er packt O in den Kofferraum seines ...

... T schon vor der todesverursachenden Handlung die Grenze zum Versuch überschritten hat oder sie zumindest mit dieser Handlung überschreitet. = Haushälterin. Wesentliche Abweichung im Vorbereitungsstadium setzen nach ...

... er wie geplant ihre Leiche in einer Jauchegrube. T hielt O für Tod. In Wirklichkeit war O nur bewusstlos. In der Jauchegrube ist sie dann ertrunken. ...

... anderen Objekt ein als geplant Problem: error in objecto. Frau X, die T für Frau A hält Gleichwertigkeit. Das ist ...

... 4. Vorsatz und Kausalität c. Erfolg tritt an einem anderen Objekt ...

... Obj. TB (+) Subj. TB: Vorsatz des T war gerichtet auf Tötung X, nicht auf Y. Zwar war Vorsatz gerichtet auf Tötung eines Menschen, doch es besteht ein Unterschied zum e.i.p., da das ...

... Subj TB - A.i. unproblematisch bei Ungleichwertigkeit (z.B. trifft Hund statt Mensch). Streit bei Gleichwertigkeit - Formelle Gleichwertigkeitstheorie: a.i. ebenso unbeachtlich wie e.i.p. T will Rechtsgut verletzen und verletzt dieses auch. ...

... hat seine Vorsatz nur auf Tötung des X gerichtet, T hat die Tötung der Y nicht einmal als möglich in Betracht bezogen. Ergebnis: a.i. ist erheblich, mit der Folge, der ...

... Streit zwischen M2 und M3 unerheblich, da gleiches Ergebnis M1 stellt konkreten Objektsvorsatz einer Gattungsvorstellung gleich. Hiergegen spricht, dass sich hier dass Risiko Schießen auf öffentl. Straßen realisiert hat und nicht das Schießen auf einen anvisierten Menschen ...

... bestimmte Handlung ausführt, aber nicht sicher weiß, welchen von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen er verwirklichen wird, jedoch beide Möglichkeiten in seinen ...

... gehört somit der Wille, Untätig zubleiben in Kenntnis aller obj. Tbm, mit dem Bewusstsein, dass die Erfolgsabwendung möglich ist. Täter ...

... ein Element der Handlung und zeigt die innere Einstellung des Straftäters zum äußeren Tatgeschehen auf. Im Schuldbereich ist nach dieser Meinung ...

... und nimmt dieses billigend in Kauf. Nimmt er liegt dann Vollendung bzgl. des getroffenen Objekts in Tateinheit mit Versuch bzgl. des anvisierten Objekts vor. Probleme des Errors in Persona und der aber ratio ictus ergeben sich insbesondere bei der Mittäterschaft, mittelbaren Täterschaft und der Anstiftung, und zwar wenn sich der Tatausführende irrt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der unbeachtliche Irrtum des Handelnden für die anderen Tatbeteiligten auch unbeachtlich ist, oder sich der Irrtum für sie als aberratioictus auswirkt. Die Problemdarstellung wird zusammenfassend im Rahmen der Täterschaft und Teilnahme abgehandelt (siehe 11.8.4). 5.6 Alternativ- und Kumulativvorsatz Alternativvorsatz liegt vor, wenn der Täter eine bestimmte Handlung ausführt, aber nicht sicher weiß, welchen von zwei sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen oder Erfolgen er verwirklichen wird, jedoch beide Möglichkeiten in seinen Vorsatz aufnimmt. Beispiel 1: T wird von O und dessen Wachhund verfolgt. ...

... die sich auch der Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit beziehen muss.§ 315c stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar, wobei der Täter die Gefährdung vorsätzlich (§ 315c I) oder fahrlässig (§ 315c II Nr. 1) herbeiführen kann. Konkrete Gefährdungsdelikte erkennt man daran, dass das Gesetz die Gefährdung des Rechtsguts ausdrücklich hervorhebt. Um objektiv eine konkrete Gefährdung des Rechtsgutes bejahen zu können, muss eine Prognose unter Einbeziehung der Tathandlung und der konkreten Tatumstände dazu führen, dass der Eintritt schädlicher Erfolge so nahe liegt, dass das Ausbleiben oder der Eintritt des Schadens nur vom Zufall abhängig ist ( sog. Wahrscheinlichkeitsprognose ). Der Gefährdungsvorsatz muss sich nur auf den Eintritt der Gefahrenlage und nicht auf den Verletzungserfolg beziehen. Wer eine Gefährdung des Rechtsgutes als sicher voraussieht oder billigend in Kauf nimmt, kann gleichwohl eine Verletzung vermeiden wollen. Liegt ein Verletzungsvorsatz vor, so ist darin als Minus immer der Gefährdungsvorsatz enthalten. Abstrakte Gefährdungsdelikte Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten ist die Gefährlichkeit der Tathandlung nicht Tatbestandsmerkmal, so dass der Eintritt einer Gefährdung weder objektiv, noch subjektiv zu prüfen ...

... Bei den Vorsatzdelikten ist der Vorsatz als Verhaltensform ein Element der Handlung und zeigt die innere Einstellung des Straftäters zum äußeren Tatgeschehen auf. Im Schuldbereich ist nach dieser Meinung der Vorsatz als Schuldform Träger des Gesinnungsunwertes, der die vorsätzlich fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderung en der Rechtsordnung wiedergibt. Wie die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert, indiziert im Normalfall auch der Tatbestandsvorsatz die entsprechende Vorsatzschuld. D.h. wer vorsätzlich einen Auftragsmord begeht, hat auch eine rechtsfeindliche Einstellung. In solchen Fällen geh t man in der Klausur nicht auf die Vorsatzschuld ein. Bei demjenigen aber, der vorsätzlich ...