Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 7: Geschäftsgrundlage, Gesamtschuld, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 7: Geschäftsgrundlage, Gesamtschuld, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Schuldrecht Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1.Störung Geschäftsgrundlage § 313
  • 1.1 Schwerwiegende Änderung
  • 1.1.1 Fall Rosenmotagszug
  • 1.1.2 Fall Maul- und Klauenseuche
  • 2. Gesamtschuld
  • 2.1 Gestörte Gesamtschuld
  • 3. Vertrag zugunsten Dritter
  • 4. Exkurs Mangelfolgeschaden
  • 5. Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
  • 5.1 bei Gesundheitsverletzung
  • 5.1.1 Leistungsnähe
  • 5.1.2 Gläubigernähe
  • 5.1.3 Erkennbarkeit
  • 5.2 bei sonstigen Vermögensschäden
  • 5.2.1 Besondere Vertrauensstellung
  • 5.2.2 Erhebliche wirtschaftliche Disposition
  • 5.2.3 Erkennbarkeit

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Auffassungen sind vertretbar.
  2. Übermäßige Leistungserschwernisse werden nicht mehr durch § 275 I erfasst (Wirtschaftliche Unmöglichkeit), sondern nur durch §§ 275 II u.III.
  3. Bei Äquivalenzstörungen verdrängt § 313 den § 275 II.
  4. Bei nicht gegenseitigen Ansprüchen können § 313 und § 275 nebeneinander vorliegen (dann Wahlrecht des Schuldners).
  5. § 275 II verdrängt § 313.
  1. Alle Antworten sind zutreffend.
  2. über Unmöglichkeit vorgehen, da diese nicht vorliegt.
  3. kondizieren § 812 I 11, da der Mietvertrag Rechtsgrund ist.
  4. anfechten § 119, da unbeachtlicher Motivirrtum.
  1. Alle genannten Fälle.
  2. Haftung der Gesellschafter § 128 HGB.
  3. Haftung mehrerer im Deliktsrecht § 840.
  4. Schuldbeitritt § 311, 241.
  1. führt zu einem eigenen Erfüllungsanspruch des Dritten.
  2. nur auf Verpflichtungsverträge.
  3. wird der Schuldner ermächtigt an den Dritten zu leisten.
  4. nur auf die Primärpflichten (Erfüllungspflichten).
  1. kein Vertrag vorliegt.
  2. kein Leistungsversprechen an den Dritten vorliegt.
  3. nur die Sorgfaltspflichten auf den Dritten erstreckt werden.
  4. Alle Antworten sind falsch.
  1. Alle Merkmale sind zutreffend.
  2. die dritte Person dem Schuldner erkennbar ist.
  3. dritte Personen, wie der Gläubiger mit der Leistung in Berührung kommen.
  4. besondere Sorgfaltspflichten zwischen Gläubiger und Dritten bestehen.
  1. besondere Sorgfaltspflichten zwischen Gläubiger und Dritten bestehen.
  2. erhebliche Vermögensdispositionen erfolgen.
  3. entsprechende Erkennbarkeit vorliegt.
  4. besonderes Vertrauen durch einen Fachmann in Anspruch genommen wird.

Dozent des Vortrages Archiv - Schuldrecht AT Vertiefung 7: Geschäftsgrundlage, Gesamtschuld, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Vertrages sind (Geschäftsgrundlage). II. Schwerwiegende Änderungen dieser Umstände (Abweichung der Realität von den Parteivorstellungen). III. ...

... gestört werden, dass unvorhersehbare Beschaffungshindernisse eintreten. Zweckstörungen: Zur Grundlage eines Vertrages kann es gehören, dass der Gläubiger mit ...

... Gesamtschuldner: § 421: Gesamtschuldner ist derjenige, der zu einer Leistung ...

... zwischen den Schädigern bei unerlaubter Handlung § 1357, zwischen den Ehegatten bei Geschäften des Lebensbedarfs § 2058, zwischen den Erben für die Nachlassverbindlichkeiten § 128 ...

... der den Gläubiger befriedigt? a. § 426 II der Anspruch des ...

... § 421 die Zahlung von 900 € verlangen. b. In welcher Höhe kann dann A von B und C den Ausgleich ...

... B gleichermaßen verursacht und verschuldet haben. G wird verletzt und erleidet einen Schaden in Höhe von 1.000 €. 1. Haftung von A und B als Gesamtschuldner: A und ...

... A 500 € (+) nach § 426 I (+) da ein vertraglicher Haftungsausschluss A – G nicht zu Lasten des B gehen ...

... B ? A 500 € (+) § 426 I aber A ? G 500 € (+) Regress A kann von ...

... die Meinung 2 aber auch vor allem 3 spricht, dass G das Risiko des von ihm vereinbarten Haftungsausschlusses ...

... § 328 I: Dritter kann selbst die Leistung fordern. Lebensversicherung: Ehemann Versicherung Ehefrau ...

... zwischen Vater und Bruder b. Amalie Forderung gegen Bruder 328 I 2. Pflichtverletzung 3. Vertreten müssen: ...

... K verlangen? 1. Wenn V beim Aufstellen des Fernsehers eine Vase zerstört? Schadensersatz §§ 280 I, 241 II ...

... A und L Kaufvertrag zwischen L und F müsste ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, für ...

... Der Dritte muss den Gefahren der Schlechtleistung ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger. Gläubigernähe: Der Gläubiger hat ein besonderes Interesse am Schutz ...

... 2. Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 823 I 3. Rechtswidrigkeit 4. Bei Verrichtung, aber Exkulpation § 831 I ...

... B-Bank verlangt von Gutachter G SE §§ 634 Nr. 4, 280 I, 241 II i. V. m. ...

... Leistung auch für Dritte bestimmt ist und bei diesen zu erheblichen Vermögensdispositionen führt. 3. Pflichtverletzung Werkmangel ...