Der Vortrag „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ von LL.M. Gerd Ley ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Arbeitsrecht für Personaler*innen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
... Personaler. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Schwerpunkte in der Praxis des Arbeitsrechts: ...
... Vorschriften für Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen §§ 22 – 23 Rechtsschutz: Durchsetzung der Rechte nach dem AGG § 24 Sonderregelungen für ...
... AGG) Verhinderung von Benachteiligungen aus bestimmten Gründen: Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ...
... ethnische Zugehörigkeit ethnische Herkunft i.S.v. Abstammung aus einer kulturell unterscheidbaren Gruppe in der Bevölkerung Rechtfertigung: ...
... oder der sexuellen Identität, zum Merkmal des Geschlechts gehören auch alle damit im Zusammenhang stehenden Merkmale ...
... und Wissen (P: Scientology) Rechtfertigung: positive Maßnahmen (§ 5 AGG), berufliche Anforderungen (§ 8 AGG), Beschäftigung durch Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen ...
... 2 SGB IX - Behinderung (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ...
... Rechtfertigung: positive Maßnahmen (§ 5 AGG), berufliche Anforderungen (§ 8 AGG,) objektive und angemessene Behandlung mit Rechtfertigung ...
... Behandlung. Positive Maßnahmen (§ 5 AGG), Rechtfertigung wegen beruflicher Anforderungen ...
... Festlegungen von Mindestanforderungen an Alter, Berufserfahrung oder Dienstalter beim Zugang zur Beschäftigung (Nr. 2), Festsetzung eines Höchstalters für ...
... bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzungen für Mitgliedschaft / Bezug (Nr. 4) ...
... Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als Arbeitnehmerähnliche ...
... Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, beruflicher Aufstieg, Entlassung/Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, ...
... Befristung an sich als auch die Dauer vertraglich zu fixieren. Die Befristung ist nur für die Dauer der zulässigen Probezeit, die sich aus den Anforderungen der Tätigkeit, Branchenüblichkeit oder in den Gründen der Person des Arbeitnehmers ergeben, zulässig. Sofern zugleich die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren vorliegt, ist die Angabe des Grundes „Probearbeitsverhältnis“ entbehrlich, da bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren bei höchstens dreimaliger Vertragsverlängerung in diesem Zeitraum ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Grund zulässig ist. Möglich wäre also eine Gestaltung dahingehend, dass zunächst ein Sechsmonatsvertrag und sodann entweder ein weiterer Sechsmonatsvertrag und daran anschließend ein Einjahresvertrag oder aber ein achtzehnmonatiger Vertrag befristet ...
... von Bewerbern ein. Im Übrigen würden Menschen, die sich zu Recht gegen ein diskriminierendes Einstellungsverhalten zur Wehr setzen und ihre Rechte nach dem AGG geltend machen, von Anfang an als potentiell missbräuchlich handelnde „Abkassierer“ diffamiert. Der Juristinnenbund forderte ein Einschreiten gegen das AGG-Archiv. Auch das Baden-Württembergische Innenministerium hielt das Archiv in der geführten Form für unzulässig. In seinem Schreiben vom 09.07.2008 erklärt das Innenministerium Baden-Württemberg, eine entsprechende Warndatei dürfe nur dann betrieben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Speicherung und Auskunftserteilung so konzipiert seien, dass die gespeicherten Personen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit „AGG-Hopper“ seien. In der Rechtsprechung wurden indessen für die Urteilsbegründung Daten aus dem AGG-Archiv beanstandungsfrei genutzt. Auch ist das Phänomen „Mobbing“ in den Fokus der AGG-Betrachtungen gerückt. Das BAG hat in Fortführung ...
... da gem. § 15 Abs. 2 AGG immerhin eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern droht. Der falsche oder gar unterlassene Umgang mit dem AGG kann bei Unternehmen nicht nur finanziell zu Buche schlagen, sondern auch einen vermeidbaren Imageverlust bewirken. Auch das Thema „Mobbing“ spielt hier eine Rolle, da Mobbinghandlungen nicht selten im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen aus § 1 AGG auftreten. Aber auch ohne Bezug zu § 1 AGG ist Mobbing eine Benachteiligung, die in der Arbeitswelt eine erhebliche Bedeutung erlangt hat und zunehmend erlangt. Gerade in Zeiten schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse scheint bei dem Kampf um den Arbeitsplatz jedes Mittel recht zu sein. Auch Gründe wie Neid, Missgunst und Rachsucht spielen hier eine herausragende Rolle. Nicht alles, was ...
... Begriff Rasse knüpft an äußerliche körperliche Merkmale an, wie z.B. Hautfarbe, u.U. die Augenform oder eine bestimmte charakteristische Haartracht. Weiterhin sollen die körperlichen Merkmale vererblicher Natur sein, wie neben der Hautfarbe etwa die Physiognomie oder der Körperbau, die mit einer bestimmten, nach biologischen Kriterien definierten Gruppe in Verbindung gebracht werden. b) Ethnische Herkunft: Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff der ethnischen Herkunft in einem weiten Sinne zu verstehen. Ethnische Herkunft ist der Oberbegriff zum Merkmal „Rasse“. Dies betrifft zunächst die äußeren vererblichen Merkmale, wie sie bereits beschrieben wurden. Weiterhin gehört hierzu aber auch die Abstammung. Keine ethnische Herkunft ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Bundesland der Bundesrepublik Deutschland. Ein Fall aus der arbeitsgerichtlichen Praxis: ...
... und Erscheinung“. Die vertretene Auffassung, die davon ausgeht, dass die Zuordnung „Ossi“ und „Wessi“ durchaus als ethnische Herkunft unter das AGG fallen könne, dürfte zu weit gehen, auch wenn die Gesetzesbegründung erklärt, dass das Merkmal ethnische Herkunft in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Es ist auch den EU-Richtlinien nicht zu entnehmen, dass der Schutz so weit gehen soll, dass das AGG einen Görlitzer vor dem Freiburger und den Ansbacher vor dem Berliner schützen muss. Der Hintergrund für das Verbot der Benachteiligung wegen der Rasse oder der Ethnie ist wohl eher ein anderer, der sich nicht zuletzt auch aus der Geschichte, insbesondere der jüngeren deutschen Geschichte sowie der heutzutage oft ausufernden rassistischen Attacken gegenüber Ausländern erklären lässt. Eine eigene Ethnie stellen, wie bereits in dem genannten Urteil des ArbG Würzburg ...
... Teilzeitarbeit gehen als Männer. Unter das Merkmal „Geschlecht“ sollen auch Intersexuelle (Hermaphroditen) und Transsexuelle fallen. Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Benachteiligungen, die diesen Personenkreis betreffen, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Nach einer anderen Auffassung sei diese Rechtsprechung bezüglich der Transsexualität allerdings durch das AGG obsolet geworden. Auch die Intersexualität soll hierzu gehören, ebenso wie die Transsexualität. Dem ist wohl zuzustimmen, da mit „Geschlecht“ im Sinne von § 1 AGG wohl nur das natürliche Geschlecht gemeint sein kann. c) Benachteiligung wegen der Religion oder der Weltanschauung: Was unter Religion zu verstehen ist, wird durch das AGG nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 AGG erschließt sich die Bedeutung der aufgezählten Merkmale ohne besondere Erläuterung. Gemeint sind hier nicht nur die etablierten ...
... kann sich insoweit niemand auf das AGG berufen, wenn er wegen eines politischen Bekenntnisses als Bewerber abgelehnt wird. Z.B. werden Bewerber bei der Einstellung in den Polizeidienst abgelehnt, wenn sie Angehörige der NPD sind (so zumindest in Sachsen). Die Bewerber können sich insoweit nicht auf das AGG wegen einer Benachteiligung wegen der Weltanschauung berufen. Hinzu kommt hier noch, dass die Grenze für den durch das AGG gewährleisteten Schutz die freiheitlich demokratische Grundordnung ist. Wer diese Wertgrenze überschreitet, kann sich nicht auf den Schutz des AGG berufen. Ob dies z.B. bei Scientology der Fall ist, könnte strittig sein. Jedenfalls wird Scientology als verfassungsfeindlich eingestuft und vom Verfassungsschutz beobachtet. Dennoch soll die Lehre von Hubbard (Scientology) dem Merkmal Weltanschauung unterfallen. Nach einer anderen Auffassung liege, sofern Scientology keine Religionsgemeinschaft ist, mangels gleichrangiger Bedeutung auch keine Weltanschauung vor. ...
... werden. f) Benachteiligung wegen der sexuellen Identität: Die Vorschrift schützt in erster Linie die sexuelle Orientierung, wie Heterosexualität, Homosexualität und Bisexualität. Ebenfalls diesem Merkmal sind zuzuordnen die Intersexualität sowie die Transsexualität. Nicht zur sexuellen Identität gehören besondere sexuelle Neigungen und Sexualpraktiken. Nicht geschützt sind daher anormale sexuelle Neigungen und Praktiken wie Pädophilie, Sodomie oder Nekrophilie. Insbesondere Pädophilie ist nach dem StGB strafbar. Die Auffassung, dass auch ein derartiges strafbares Verhalten es nicht rechtfertigt, einen derartigen Bewerber wegen dieser sexuellen Neigung abzulehnen, überzeugt nicht. Ein Beschäftigter, der auf seinem Firmenrechner pädophile bzw. kinderpornografische Bilder vorhält, kann sich bei einer wegen dieses Vorfalls ausgesprochenen Kündigung nicht darauf berufen, dass er hierbei durch das ...
... dem AGG liegen bereits im Vorfeld des Beschäftigungsverhältnisses, also bei der Ausschreibungs-, Auswahl- und Einstellungspraxis. Wer Arbeitgeber ist, definiert § 6 Abs. 2 AGG. Gem. § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 „Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen“ auch für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer und Vorstände entsprechend, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft. 3.2.2 Sachlicher Geltungsbereich (§ 2 AGG) b) Sachlicher Anwendungsbereich des AGG § 2 AGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AGG kennzeichnet den sachlichen Anwendungsbereich des AGG. Thematisch einschlägig sind hier die Ziffern 1 bis 4, die das Arbeitsrecht beinhalten. Einer besonderen Erläuterung bedarf die Vorschrift des § 2 Abs. 4 AGG. ...
... Rechtsprechung und Literatur in dieser Weise benutzt wird. § 1 AGG setzt den Begriff der Benachteiligung voraus, der schließlich erst in § 3 Abs. 1 und 2 AGG definiert wird. Danach ist zu unterscheiden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung. 3.3.1 Benachteiligungsverbot ((§ 7 AGG) § 7 Abs. 1 AGG bestimmt, dass Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden darf. Wie bereits ausgeführt, wird in § 1 AGG der Begriff der Benachteiligung vorausgesetzt. 3.3.2 Begriff der Benachteiligung (§ 3 AGG) Die nachfolgenden Ausführungen sind von besonderer Wichtigkeit, weil sie bei falscher Handhabung ...
Welche Ziele hat das AGG?
Kreuzen Sie den richtigen Leitsatz des AG Würzburgs zur Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft an.
Welche Aussagen zur Benachteiligung wegen des Geschlechts sind zutreffend?
Welche Aussagen entsprechen der Rechtsprechung?
Der überzeugte Christ und Theologiestudent A, der schwerbehindert ist, bewirbt sich auf eine frei gewordene Stelle als Priester. In der Stellenausschreibung heißt es: „Bewerber mit abgeschlossenem Theologiestudium bevorzugt genommen, bei gleicher Eignung erhalten Schwerbehinderte den Vorzug“. A wird sogleich genommen. Kann sich Atheistin und nicht-behinderte Feministin F, die sich ebenso bewarb, auf eine unrechtmäßige Bevorzugung berufen? Nein, die Maßnahme stellt keine unrechtmäßige Bevorzugung des A dar,...
A gewährt in seinem Manufaktur-Betrieb den „Ü-Sechzigern“ 2 Tage mehr Urlaub, um diesen eine bessere Erholungsmöglichkeit zuzugestehen. Können sich die „U-Sechziger“ gegen diese Maßnahme wenden, aufgrund Altersdiskriminierung, da nicht einzusehen ist, warum sie nicht dieser günstigen Regelung unterfallen?
Das Diskriminierungsverbot gilt sachlich gem. § 7 I AGG für Beschäftigte. Es gilt zeitlich...
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