Vertiefung Vertragsrecht 1: Sachmängelgewährleistung von Prof. Dr. John Montag

Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Vertragsrecht 1: Sachmängelgewährleistung“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Schuldrecht Besonderer Teil“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Sachmangel
  • Rechtsfolgen
  • Voraussetzungen
  • Trainingsfall
  • Verbrauchsgüterkauf
  • Trainingsfall
  • Aufbauschema § 475b

Quiz zum Vortrag

  1. abhanden gekommen ist (vgl. § 935 I BGB), § 435 BGB.
  2. von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht § 434 II Nr. 1 BGB.
  3. unsachgemäß montiert wurde § 434 IV Nr. 1 BGB.
  4. die Montageanleitung fehlerhaft ist § 434 IV Nr. 2 BGB.
  5. Alle genannten Merkmale sind zutreffend.
  1. gilt eine Beweislastumkehr, § 477 BGB.
  2. geht die Gefahr immer mit Übergabe an die Transportperson über § 447 I, vgl. § 475 II BGB.
  3. sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung unabdingbar, § 476 I S. 1 BGB.
  4. kann die Verjährung nicht verkürzt werden, § 476 II 1 BGB.
  5. kann § 475b BGB „Sachmangel einer Ware mit digitalen Elementen“ gelten.
  1. Unmöglichkeit der Nacherfüllung oder Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit derselben
  2. Es müssen keine weiteren Voraussetzungen hinzutreten.
  3. Schuldhafte Nichtvornahme der Nacherfüllung seitens des Verkäufers
  4. Fehlschlagen der Nacherfüllung iSd § 440 S. 2 BGB
  1. § 441 I, IV BGB
  2. §§ 437 Nr. 2, 441 I, IV BGB
  3. §§ 437 Nr. 2, 434, 441 I, IV BGB
  4. § 437 Nr. 2, 441 I, IV, 276 BGB
  1. Wenn der Richter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so überzeugt wird, dass er andere Alternativen für völlig ausgeschlossen hält
  2. Wenn der Beweisführende ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorlegen kann
  3. Wenn der Richter den Beweis für glaubhaft hält
  4. Wenn die Gegenpartei den Beweis nicht widerlegen kann
  1. Der Kaufvertrag muss zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer geschlossen worden sein.
  2. Der Kaufvertrag muss zwischen zwei Unternehmern geschlossen worden sein.
  3. Der Kaufvertrag muss zwischen zwei Verbrauchern geschlossen worden sein.
  4. Der Kaufvertrag muss zwischen einem Unternehmer als Käufer und einem Verbraucher als Verkäufer geschlossen worden sein.
  1. Der Verkäufer haftet auch für Mängel, die nach Gefahrenübergang eintreten, sofern der Käufer den Mangel nicht verschuldet hat.
  2. Der Verkäufer haftet nur für solche Mängel, die bereits bei Gefahrenübergang vorlagen.
  3. Der Verkäufer haftet auch für vom Käufer schuldhaft herbeigeführte Mängel.
  4. Beim Garantievertrag spricht eine Vermutung dafür, dass alle im Zeitraum des Garantievertrags eingetretenen Mängel, bereits bei Gefahrenübergang vorlagen.
  1. Weil die Minderung statt des Rücktritts (§ 323 BGB) gewährt wird, sodass die Voraussetzungen des Rücktritts, insb. die Fristsetzung vorliegen müssen.
  2. Aufgrund des Vorrangs der Nacherfüllung
  3. Das Erfordernis der Fristsetzung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 441 BGB
  4. Die Fristsetzung ist nur noch pro forma anzusprechen, da sie immer gemäß § 323 II BGB entbehrlich ist. Die Fristsetzung ist damit tatsächlich nicht mehr erforderlich.
  1. auszuführen und mit allen im Sachverhalt stehenden relevanten Angaben zu begründen.
  2. in zwei Sätzen zu bejahen oder abzulehnen.
  3. sehr restriktiv zu handhaben und daher in den meisten Fällen abzulehnen.
  4. im Falle des Vebrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) vebraucherfreundlich auszulegen und deshalb grundsätzlich zugunsten des Verbrauchers zu bejahen.
  1. § 434 Sachmangel
  2. § 475b Sachmangel bei Waren mit digitalen Elementen
  3. § 327e Produktmangel
  4. § 633 Werkmangel
  1. ein Verbrauchgüterkaufvertrag vorliegt.
  2. das digitale Element für das Funktionieren der Ware entscheidend ist.
  3. es sich um einen körperlichen Gegenstand handelt.
  4. die Parteien geschäftsfähig sind.
  5. ein Kaufvertrag zwischen zwei Privatpersonen vorliegt.

Dozent des Vortrages Vertiefung Vertragsrecht 1: Sachmängelgewährleistung

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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