JStG 2010 - Teil 1 von Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

Über den Vortrag

Der Vortrag „JStG 2010 - Teil 1“ von Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel ist Bestandteil des Kurses „Steuerrecht-Update 2011“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abschnitt 1; Minute 0-15
  • Abschnitt 2; Minute 15-30
  • Abschnitt 3; Minute 30-45
  • Abschnitt 4; Minute 45-58

Dozent des Vortrages JStG 2010 - Teil 1

Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

Dipl.-Fw. Hans Günter Christoffel

Herr Christoffel ist aus zahlreichen Seminaren bekannt. Neben seiner Arbeit als Steuerberater ist er Autor rennomierter Kommentare im Bereich der Einkommen- und Erbschaftsteuer sowie des Bewertungsrechts.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... den ehrenamtlichen Betreuern bei der Besteuerung ihrer jährlichen Pauschale der Steuerfreibetrag von 500 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie die Freigrenze bei den sonstigen Einkünften von 256 EUR (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG) gewährt. Im Regelfall war damit bei Erstattung der Auslagen in Höhe der Jahrespauschale von 323 EUR keine Besteuerung vorzunehmen. Wurden jedoch mehrere Betreuungen übernommen, reichten die beiden vorgenannten Beträge nicht aus, die Aufwandspauschale steuerfrei zu stellen. Daher sah sich der Deutsche Bundestag auf Antrag des Bundesrates dazu veranlasst, den neuen Freibetrag von 2.100 EUR einzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die steuerfreien Einnahmen für eine Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher ...

... Danach ist das Halbabzugsverbot nicht auf einen Auflösungsverlust anzuwenden, wenn der Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zu keinem Zeitpunkt während seiner Beteiligungsdauer steuerfreie Einnahmen erhalten hat. Die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass bestraft 3. Sie hat ihn damit begründet, dass das Halbeinkünfteverfahren von dem Grundgedanken geprägt sei, sowohl Gewinne als auch Verluste seien nur zur Hälfte steuerlich zu berücksichtigen. Dabei sei die Frage, ob der Gesellschafter tatsächlich Gewinnausschüttungen oder andere Einnahmen erhalten habe, die ...

... mit einem Darlehen, das der Finanzierung von Eigenkapitalersatz dient. Hier sollten auch die bereits durchgeführten Einkommensteuerveranlagungen daraufhin überprüft werden, ob dies in der Vergangenheit geschehen ist. Wenn nein, sollten noch offene Steuerbescheide unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung angefochten werden. Dies gilt ebenfalls bis Ende 2010. Bei bestandskräftigen Veranlagungen sollte eine Berichtigung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO (Ereignisse mit steuerlicher Rückwirkung) angestrebt werden. Denn der Umstand, dass zu einer Beteiligung zu keinem Zeitpunkt Einnahmen geflossen sind, stellt sich erst dann als endgültig heraus, wenn die Beteiligung veräußert oder die Kapitalgesellschaft infolge Liquidation oder Insolvenz aufgelöst wurde. ...

... v. 14.7.2009 - IX R 8/09 und Beschluss v. 18.3.2010 - IX B 227/09) folgern. In diesen Urteilen hat der BFH streng nach dem Wortlaut des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden, dass das Halbabzugsverbot zumindest dann nicht anzuwenden sei, wenn dem Steuerpflichtigen keine nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Einnahmen zuflössen. Fielen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, komme eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig trete die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein. Dies entspreche dem Gesetzeszweck des Halbabzugsverbots, eine Doppelbegünstigung auszuschließen. Der Senat versteht diese Urteile im Streitfall so, dass aufgrund des Zuflusses von zur Hälfte steuerfreien Einnahmen - hier des zur Hälfte steuerfreien Veräußerungspreises i.S. des nach § 3 ...

... Fall des Ansatzes eines niedrigeren (Zwischen-) Teilwerts als auch für den Fall der Vollabschreibung der Beteiligung auf 0 EUR, solange nicht endgültig ausgeschlossen werden kann, dass künftig noch Einnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 EStG anfallen können (FG Berlin- Brandenburg, Az. 2 K 1424/06; anhängig beim BFH-Az. X R 5/10). Von der Anwendung des Halb- bzw. Teilabzugsverbots kann also grds. nur abgesehen werden, wenn in Bezug auf das Halten der Beteiligung im Rahmen der Schlussbesteuerung feststeht, dass dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterliegende Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen und dergleichen nicht mehr anfallen werden. Die Frage, ob das Halb- bzw. Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG auch auf Teilwertabschreibungen auf durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste (eigenkapitalersetzende) Gesellschafterdarlehen (z. B. in Fällen der Betriebsaufspaltung) anzuwenden ist, sind dem BFH mehrere Verfahren anhängig (BFH-Az. IV R 14/10; BFH-Az. X R 5/10; BFH-Az. X R 7/10. ...

... Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und auf Teilwertabschreibungen von betrieblichen Darlehensforderungen sowie zu weiteren Fragen zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3c Absatz 2 EStG) nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung: Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Für die Frage, ob die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung entstehen, ganz oder gemäß § 3c Absatz 2 EStG nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können, ist die Abgrenzung nach dem Veranlassungszusammenhang maßgeblich. ...

... danach eine Darlehensgewährung zu fremdüblichen Konditionen, steht das gewährte Darlehen mit vollumfänglich steuerpflichtigen Zinserträgen in einem Veranlassungszusammenhang, sodass der Anwendungsbereich des § 3c Absatz 2 EStG nicht eröffnet ist. Erfolgt die Darlehensüberlassung hingegen unentgeltlich oder teilentgeltlich, d. h. zu nicht fremdüblichen Konditionen, steht das Darlehen mit nach § 3 Nummer 40 EStG teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen (Gewinnausschüttungen/Dividenden und Gewinne aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme des Anteils) in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, sodass insoweit § 3c Absatz 2 EStG zur Anwendung kommt. Ist die Darlehensüberlassung teilentgeltlich erfolgt, ist einkommensteuerrechtlich auch hier eine Aufteilung in eine voll entgeltliche und eine unentgeltliche Überlassung vorzunehmen ...

... Anwendungsbereich des § 3c Absatz 2 EStG zumindest teilweise eröffnet ist. 1. Das Darlehen ist zwar voll verzinslich und es wurden auch Sicherheiten gestellt, diese entsprechen allerdings nicht fremdüblichen Anforderungen. In diesem Fall ist ebenfalls von einer teilentgeltlichen Überlassung des Darlehens auszugehen, sodass der Anwendungsbereich des § 3c Absatz 2 EStG zumindest teilweise eröffnet ist. 2. Das Darlehen ist verzinslich und es wurden auch Sicherheiten gestellt, aber das Darlehen wird bei Eintritt der Krise der Gesellschaft nicht zurückgefordert. Das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft führt unabhängig davon, ob das Darlehen fremdüblich besichert war, in vollem Umfang zu einer unüblichen Darlehensüberlassung, sodass der Anwendungsbereich des § 3c Absatz 2 EStG in vollem Umfang eröffnet ist. ...

... der Verzicht des Verpächters dagegen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil ein fremder Dritter den vereinbarten Verzicht weder in zeitlicher Hinsicht noch der Höhe nach akzeptiert hätte, unterliegen die mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen nach dem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs in voller Höhe - bei teilweisem Verzicht anteilig - dem Teileinkünfteverfahren. Für die Prüfung der Frage, ob eine Teilwertabschreibung steuerlich voll oder nur anteilig abziehbar ist, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abschreibung abzustellen; die Berücksichtigung späterer Zeitpunkte kommt nicht in Betracht. Spätere Wertaufholung auf die Darlehensforderung Liegen in späteren Wirtschaftsjahren die Voraussetzungen für den niedrigeren ...

... führt der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Forderungsverzicht in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft. Beim Gesellschafter gilt der Darlehensbetrag insoweit als zurückgezahlt und anschließend in die Kapitalgesellschaft eingelegt. Die Kapitalgesellschaft bucht die Darlehensverbindlichkeit, die bei ihr i. d. R. noch in voller Höhe passiviert ist, ertragswirksam aus. Rückgriffsforderungen aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme: In der Praxis erfolgt insbesondere in den Fällen einer Betriebsaufspaltung häufig eine Gestellung von Sicherheiten des Besitzunternehmens in Form einer Bürgschaftserklärung für die Verbindlichkeiten ...

... von 12 bis 14 m² hinreichend Rechnung getragen werden. Nach den aktuellen Berechnungen des Statistischen Bundesamts beträgt die bundeseinheitliche Monats-Bruttowarmmiete 6,50 EUR /m². Das BVerfG hat den Gesetzgeber zu einer auf den 1.1.2007 rückwirkenden Beseitigung der Verfassungswidrigkeit beim häuslichen Arbeitszimmer verpflichtet. Dem trägt § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG Rechnung. Dies gilt sowohl für den Betriebsausgabenbereich als auch für die Werbungskosten, sichergestellt durch den Querverweis in § 9 Abs. 5 auf § 4 ...

... Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher spätestens ab dem 3. Januar 2011 Folgendes: 1. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007. Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 ...

... wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Soweit Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfahrensrechtlich möglich. Die zweijährige Frist gemäß § 171 Abs. 8 Satz 2 AO wird in der Regel ohne Bedeutung sein, da die Frist zur Festsetzung der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2007 frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 bzw. – falls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht – frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2012 und die Frist zur Festsetzung ...

... ist in die Bescheide die folgende Erläuterung aufzunehmen: „Die Festsetzung der Einkommensteuer/Feststellung von Einkünften ist endgültig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)“. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Nummer 1 entsprechend. 3. Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide für Veranlagungs- bzw. Feststellungszeiträume ab 2007. Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide sind nicht mehr mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu versehen. Sämtlichen Bescheiden, die den Veranlagungszeitraum 2007, 2008 oder 2009 betreffen und bis zum 30. Juni 2011 ergehen, ist folgender Erläuterungstext beizufügen: „Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist ...

... Demzufolge sieht § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vor, dass eine doppelte Inanspruchnahme von Abschreibungsvolumen dadurch vermieden wird, dass die weiteren Abschreibungen von den um die bisher geltend gemachte AfA geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen sind. Grundsätzlich ist daher der Einlagewert um die bisherigen AfA-Beträge zu mindern. Unterschreitet der Einlagewert die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (= ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gekürzt um die bisher im Privatvermögen tatsächlich in Anspruch genommenen AfA-Beträge), wird nur der Einlagewert als weitere AfA-Bemessungsgrundlage herangezogen. § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG regelt die zeitliche Anwendung ...

... die nach Nutzung zur Einkunftserzielung im Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt werden, sich die AfA-Bemessungsgrundlage „nach Einlage” aus der Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen AfA ermittle. Mit dem nachfolgenden Schreiben wird diese Entscheidung umgesetzt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern Folgendes: 1. Die AfA in gleichen Jahresbeträgen von Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, wird nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ermittelt (§ 7 Absatz 1 Satz 1 EStG). Bei einer Einlage aus dem Privatvermögen in ...

... 4 Satz 1 Nummer 1 EStG ist von der nach § 7 Absatz 1 Satz 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Gebäudes nach der Einlage jährlich mit einem Betrag von 19.500 EUR (= 3 % von 650.000 EUR) abzusetzen. Der nach Ablauf von 33 Jahren verbleibende Restwert von 6.500 EUR ist im Folgejahr abzusetzen. Von dem danach verbleibenden Restbuchwert in Höhe von 350.000 EUR darf keine AfA vorgenommen werden. Bei einer Veräußerung ist dieser Restbuchwert gewinnmindernd zu berücksichtigen. § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG bleiben unberührt. Fallgruppe 2: 4. Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aber nicht geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist die AfA ab dem Zeitpunkt der Einlage nach den ...

... § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG bleiben unberührt. Fallgruppe 3: 5. Ist der Einlagewert des Wirtschaftsguts geringer als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bemisst sich die weitere AfA nach diesem ungeminderten Einlagewert. Beispiel 3: Wie Beispiel 1, der Teilwert beträgt im Zeitpunkt der Einlage jedoch 100.000 EUR. Die Bemessungsgrundlage für die AfA des Gebäudes im Betriebsvermögen beträgt 100.000 EUR. Die AfA wird nach dem Einlagewert (100.000 EUR) bemessen, weil dieser geringer ist als die fortgeführten Anschaffungskosten (350.000 EUR). Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EStG ist vom Einlagewert des Gebäudes jährlich ein ...

... nach §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes unabhängig davon sonstige Einkünfte darstellen, ob sich der Abzug dieser Leistungen als Sonderausgaben beim Zahlungs- bzw. Ausgleichsverpflichteten steuerlich der Höhe nach ausgewirkt hat. Obergrenze für Krankenversicherungsbeiträge Beiträge zu Krankenversicherungen sowie zu gesetzlichen Pflegeversicherungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie abfließen (§ 11 Abs. 2 EStG). Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein neuer Satz 4 eingefügt worden. Das Abflussprinzip wird für die im Veranlagungszeitraum geleisteten Beiträge, die dem Erwerb eines Versicherungsschutzes für nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre dienen, nur noch ...

... Ob sich die Finanzverwaltung bei einer solchen Gestaltung auf den Sonderausgabenabzug einlässt, muss abgewartet werden. Denn aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine Rückforderung ausgeschlossen sein muss, um wirtschaftlich zu einem endgültigen Zahlungsabfluss zu führen. M. E. dürfte bei einem Übergang eines „Restguthabens“ an Krankenversicherungsbeiträge so vorzugehen sein, dass das, was an die Erben ausgezahlt wird, beim Erblasser, der diese Beiträge angespart hat, eine rückwirkende Änderung des Steuerbescheids auslöst, in dem die Beiträge als „Vorauszahlung“ berücksichtigt worden sind. Die Neuregelung bezieht sich nur auf Fallgestaltungen, in denen Beiträge für künftige Veranlagungszeiträume gezahlt werden. Nicht erfasst werden hingegen Zahlungen für zurückliegende Zeiträume. Für diese gilt weiterhin das Abflussprinzip. Die Begrenzung auf das 2,5-fache des Jahresbeitrags ist ...

... nach § 10 EStG insoweit erforderlichen Daten bereits elektronisch vorliegen und entsprechend verarbeitet werden können. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person, wie z. B. bei den unterhaltsberechtigten Kindern sowie bei der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge durch den geschiedenen Ehegatten nicht identisch, sind, um eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Steuerpflichtigen sicherzustellen, auch die Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erforderlich. ...

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