Einstweilige Anordnung, Verfahrensregelungen und Fürsorgliche Zurückhaltung von Christine Krokauer

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einstweilige Anordnung, Verfahrensregelungen und Fürsorgliche Zurückhaltung“ von Christine Krokauer ist Bestandteil des Kurses „Forensik“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einstweilige Anordnung
  • Verfahrensregelungen
  • Fürsorgliche Zurückhaltung

Quiz zum Vortrag

  1. Maximal sechs Wochen
  2. Nicht länger als 12 Wochen
  3. Unter vier Wochen
  4. Liegt am Ermessen des behandelnden Arztes
  5. Höchstens 8 Wochen
  1. ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
  2. ein entsprechendes Hauptsacheverfahren auf Antrag eingeleitet ist.
  3. aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
  4. einer bestehenden Anordnung nicht Folge geleistet wird.
  5. die Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
  1. Der Betroffene verbringt i. d. R. 6 Wochen in der geschlossenen Psychiatrie.
  2. Der Betroffene wird für 24 Stunden überwacht und daraufhin wird über den weiteren Verlauf entschieden.
  3. Eine Zwangseinweisung darf eine Dauer von 7 Tagen nicht überschreiten.
  4. Der Betroffene verbringt insgesamt 6 Wochen in einer psychiatrischen Behandlung, wovon mindestens die ersten 14 Tage stationär erfolgen müssen.
  5. Eine Zwangseinweisung ist auf maximal 3 Monate begrenzt.
  1. 80%
  2. 20%
  3. 40%
  4. 60%
  5. 10%
  1. Auf Anhörung des Betroffenen
  2. Auf Anordnung des Gerichts
  3. Auf Bestellung eines vorläufigen Betreuers
  4. Auf ein ärztliches Zeugnis
  5. Die Anhörung eines Sachverständigen
  1. Die ärztliche Maßnahme muss dem natürlichen Willen des Betreuten entsprechen.
  2. Erforderlich zum Wohl des Betreuten, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden.
  3. Vorheriger Versuch den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen.
  4. Der erhebliche gesundheitliche Schaden kann durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden.
  5. Der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme überwiegt deutlich die zu erwartenden Beeinträchtigungen.
  1. Die Genehmigung des Betreuungsgerichts
  2. Die Genehmigung des Sozialgerichts
  3. Die Genehmigung des Familiengerichts
  4. Die Genehmigung des PsychKG
  5. Die Genehmigung des Zivilgerichts
  1. einem krankheitsbedingt einwiligungsunfähigen Betreuten in Betracht.
  2. einem einwillungsfähigen Betreuten in Betracht.
  3. betreuten Personen in Betracht, die keinen Willen äußern können.
  4. Gefahr im Verzug in Betracht.
  5. nicht invasiven medizinischen Eingriffen in Betracht.
  1. Personen, die ihren Willen nicht äußern können, wie z.B. im Zustand der Bewusstlosigkeit.
  2. Personen, die nicht einwilligungsfähig sind.
  3. Personen, bei denen eine psychische Krankheit vorliegt.
  4. Personen, die die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen können.
  5. Personen mit einer geistigen oder seelischen Behinderung.
  1. Eine Einwilligungsunfähigkeit schließt aus, dass der natürliche Willen des Betreuten berücksichtigt wird.
  2. Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme muss von einem Richter genehmigt werden.
  3. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur in der stationären Unterbringung zulässig.
  4. Der richterliche Beschluss zur ärztlichen Zwangsmaßnahme muss konkrete Angaben zur Durchführung der Maßnahme und ihrer Dokumentation enthalten.
  5. Die Dauer der ärztlichen Zwangsmaßnahme ist auch 6 Wochen begrenzt.
  1. Bis 24 Stunden; die Behörde muss unverzüglich einen Antrag auf Unterbringung beim zuständigen Amtsgericht stellen
  2. Gar nicht
  3. Maximal eine Woche
  4. 2 Tage; binnen einer Woche muss das Gericht informiert werden
  5. Höchstens 72 Stunden; die Behörde muss innerhalb der ersten 24 Stunden informiert werden.
  1. Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung, wenn eine psychische Störung vorliegt und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann
  2. Bei Suizidgefahr
  3. Bei Fremdgefährdung
  4. Nur bei psychischer Störung
  5. Wenn der Betreuer es veranlasst
  1. Ist der Antrag beim Gericht eingegangen und liegt das ärztliche Zeugnis vor, werden der Betroffene und sein Behandler vom Richter angehört, der über Notwendigkeit und Dauer der Unterbringung entscheidet.
  2. Der Richter entscheidet am Telefon über die Dauer des Aufenthalts.
  3. EIn Antrag wird bei Gericht gestellt und dann muss ein Gutachter die Arbeit aufnehmen.
  4. Der Arzt entscheidet und der Richter muss dessen Anweisungen absegnen mangels Fachkenntnis.
  5. Der schriftliche Antrag wird vom Facharzt beim Gericht eingereicht. Ein Gutachter entscheidet daraufhin, ob eine Indikation zur Unterbringung vorliegt.
  1. Der Patient befindet sich bereits in einer Klinik, der Behandler stellt fest, dass Gründe für eine Unterbringung neu gegeben sind (akute Suizidalität und gleichzeitig Entlassungswunsch des Betroffenen).
  2. Bedeutet, dass der Therapeut den Klienten in der Praxis von Familienangehörigen abholen lässt
  3. Bezieht sich nicht auf einen klinischen Aufenthalt
  4. Der behandelnde Arzt darf den Patienten festhalten
  5. Der Hausarzt weist den Patienten trotz dringendem Verdacht auf Eigengefährdung nicht ein, da der Patient ablehnend dem gegenüber steht.
  1. Unterbringungsverfahren
  2. Betreuungsverfahren
  3. Zivilprozessverfahren
  4. Verfassungsverfahren
  5. Strafprozessverfahren
  1. in den Landesgesetzen.
  2. im Bundesgesetzbuch.
  3. im Strafgesetzbuch.
  4. im Zivilgesetz.
  5. über die jeweilige Kommune unabhängig.
  1. Vorläufige Betreuung beantragen
  2. Verfahrenspfleger bestellen
  3. Betroffenen anhören
  4. Sachverständigengutachten einholen
  5. Ärztliches Attest abfordern
  1. Im Rahmen behördlicher Verfahren ist eine Unterbringung auf maximal 48 Stunden beschränkt.
  2. Die Genehmigung im einstweiligen Falle ist auf 2 Wochen beschränkt und kann auf max. 6 Wochen verlängert werden.
  3. Die endgültige Genehmigung erfolgt für 6 Wochen
  4. Bei einer Verlängerung über 12 Wochen hinaus ist ein anderer Sachverständiger zu bestellen, der den Betreuten bisher weder behandelt hat noch in der unterbringenden Einrichtung tätig ist.
  5. Das Gericht ordnet die Entlassung aus der Unterbringung an.

Dozent des Vortrages Einstweilige Anordnung, Verfahrensregelungen und Fürsorgliche Zurückhaltung

 Christine Krokauer

Christine Krokauer

Als Heilpraktikerin ist Christine Krokauer besonders spezialisiert auf das Gebiet der Psychotherapie nach HPG und als ISP-Therapeutin tätig. Sie ist Dozentin an der Akademie Vaihingen und am Heilpraktikerinstitut Leisten in Laub. Dort ist sie u.a. als Ausbildungsleiterin der angehenden Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozentin für Psychotherapie und Life Coaching tätig. Christine Krokauer ist außerdem Cardea-Lehrtherapeutin, verheiratet und hat 2 erwachsene Töchter.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0