Formnichtigkeit (§ 125 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Formnichtigkeit (§ 125 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Zwischenprüfungspaket: Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Formnichtige Rechtsgeschäfte
  • Arten gesetzlicher Formvorschriften
  • Rechtsfolgen
  • Zusammenfassung
  • Fallbeispiel: Ungewollte Ermäßigung

Quiz zum Vortrag

  1. formfrei.
  2. formbedürftig.
  3. schriftlich festzuhalten.
  4. notariell zu beurkunden.
  1. Sachverhalte zu beweisen und klarzustellen.
  2. eine Beratung der Parteien zu gewährleisten.
  3. die Parteien vor Rechtsfolgen zu warnen.
  4. Dritten per se den Einblick in das abgeschlossene Rechtsgeschäft zu ermöglichen.
  1. dem gewillkürten und dem gesetzlichen Formzwang.
  2. ökonomisch für beide Parteien sinnvollen Rechtsgeschäften und solchen Rechtsgeschäften, die für eine Partei einen finanziellen Verlust darstellen.
  3. Rechtsgeschäften von natürlichen Personen und Rechtsgeschäften, an denen eine juristische Person beteiligt ist.
  4. Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäften.
  1. E-Mail
  2. Brief
  3. Fax
  4. Postkarte
  5. Anruf
  1. Brief mit Unterschrift
  2. gedrucktes Dokument mit Unterschrift
  3. Brief mit Unterschrift, übermittelt per Fax
  4. Brief mit Unterschrift, übermittelt per E-Mail.
  1. die Person des Erklärenden (also auf den Vertreter).
  2. die Person, für welche das Rechtsgeschäft gilt (also auf den Vertretenen).
  3. die Person des Vertragspartners.
  4. auf den Vertreter und den Vertretenen.
  1. die Unterschrift vom Notar beglaubigt.
  2. der Erklärungsinhalt vom Notar beglaubigt.
  3. die Unterschrift und der Erklärungsinhalt beglaubigt.
  4. die Erklärung vom Notar an einem zentralen Platz vor der Öffentlichkeit verlesen.
  1. neben der Unterschrift auch die Erklärung ihrem Inhalt nach von dem Notar beglaubigt.
  2. nur die Unterschrift von dem Notar beglaubigt.
  3. nur die Erklärung von dem Notar beglaubigt.
  4. der Vertrag auch auf korrekte Rechtschreibung überprüft.
  1. nicht erforderlich.
  2. erforderlich.
  3. verboten.
  4. erwünscht.
  1. nichtig.
  2. anfechtbar.
  3. bis zur Heilung des Formmangels schwebend unwirksam.
  4. wirksam.
  1. nur nichtig, wenn eine Auslegung der Formvereinbarung nichts anderes ergibt.
  2. nichtig.
  3. anfechtbar.
  4. stets wirksam.
  1. hat diese Leistungserbringung nur heilende Wirkung, wenn dieser Fall gesetzlich auch normiert ist.
  2. gilt der Formmangel grundsätzlich als geheilt.
  3. kann diese Partei die Rückgewähr der Leistung nie mehr verlangen.
  4. hat diese Leistungserbringung nur heilende Wirkung, wenn dieser Fall auch parteilich vereinbart wurde.
  1. der gleichen Form als das ursprüngliche Geschäft.
  2. nur der Willensübereinstimmung der Parteien.
  3. der Form, die nach dem Formerfordernis für das Basisgeschäft den nächst höheren Schutz bietet (z. B. bei Erfordernis der Schriftform im ersten Geschäft dann Erfordernis der Textform für die Abänderung).
  4. einer anderen Form als das ursprüngliche Geschäft.

Dozent des Vortrages Formnichtigkeit (§ 125 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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