Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 273, 320 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 273, 320 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Rechtsdurchsetzung insb. Einreden“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick Dilatorische Einreden
  • Zurückbehaltungsrecht
  • Gegenseitigkeit der Ansprüche
  • Fälligkeit des Gegenanspruches
  • Konnexität der Ansprüche
  • Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes
  • Wirkung des Zurückbehaltungsrechtes
  • Einrede des nicht erfüllten Vertrages
  • Gegenseitiger Vertrag
  • Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis
  • Fälligkeit der Gegenforderung
  • Kein Ausschluss der Einrede
  • Wirkung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages
  • Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
  • Fallbeispiel – Ohne Kohle keine Katze
  • Falllösung – Ohne Kohle keine Katze

Quiz zum Vortrag

  1. ...ist die Einrede der Stundung.
  2. ...ist das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB.
  3. ...ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 I BGB.
  4. ...hemmt die Durchsetzung eines Anspruchs dauerhaft.
  5. ...ist die Einrede der Verjährung aus § 214 I BGB.
  1. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist die speziellere Einrede.
  2. Das Zurückbehaltungsrecht ist die speziellere Einrede.
  3. Beide Einreden sind gleichrangig.
  4. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages ist die speziellere Einwendung.
  1. Das Zurückbehaltungsrecht muss ausdrücklich geltend gemacht werden, um seine Wirkungen herbeizuführen.
  2. Der Gläubiger hat bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Schuldner die Möglichkeit, dessen Leistungsverweigerungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
  3. Nur beim Zurückbehaltungsrecht erfolgt eine Verurteilung des Schuldners zur Erfüllung Zug-um-Zug.
  4. Die materielle Wirkung des Zurückbehaltungsrechts tritt auch ohne ausdrückliche Geltendmachung ein.
  5. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages muss der Schuldner nicht erheben, um dessen prozessuale Wirkung der Verurteilung Zug-um-Zug herbeizuführen.
  1. Wenn zwischen ihnen ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
  2. Wenn sie auf einem einheitlichen Lebensverhältnis beruhen.
  3. Nur wenn sie aus demselben Vertrag resultieren.
  4. Wenn die Leistungen synallagmatisch miteinander verbunden sind.
  1. Es muss keine Konnexität zwischen den Ansprüchen bestehen.
  2. Der Einredende kann Befriedigung in dem zurückbehaltenen Gegenstand suchen.
  3. Es erfordert lediglich, dass es sich um Ansprüche aus beiderseitigen Handelsgeschäften handelt.
  4. Es gibt dem Einredenden zwar ein Befriedigungsrecht am zurückbehaltenen Gegenstand, aber hemmt die Durchsetzung des Anspruchs des anderen nicht.
  1. Ein Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
  2. Eine Leistung, die nach dem Parteiwillen das Entgelt für die Gegenleistung sein soll.
  3. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
  4. Das Verhältnis von entgeltlichen Verträgen untereinander.
  5. Das Verhältnis von unentgeltlichen Verträgen untereinander.
  1. Unredlicher Rechtserwerb
  2. Rechtsmissbrauch
  3. Widersprüchliches Verhalten
  4. „Dolo agit“-Einrede
  5. "Do ut des"-Einrede

Dozent des Vortrages Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§§ 273, 320 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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