Der Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG) von RA Kai Renken

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Handlungsformen der Verwaltung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Inhalt des Widerrufs §49 VwVfG
  • Folgen des Widerrufs, §49 IV VwVfG
  • Fallbeispiel: Das Vereinsauto

Quiz zum Vortrag

  1. Ein belastender, rechtmäßiger Verwaltungsakt kann nicht aufgehoben werden, wenn daraufhin ein neuer Verwaltungsakt mit dem selben Inhalt erneut erlassen werden müsste.
  2. Ein belastender, rechtmäßiger Verwaltungsakt kann nicht aufgehoben werden, wenn eine gesetzliche Regelung eine Aufhebung untersagt.
  3. Ein belastender Verwaltungsakt kann nicht aufgehoben werden, wenn er bereits Bestandskraft erlangt hat.
  4. Ein belastender Verwaltungsakt kann nicht aufgehoben werden, wenn er bereits Wirksamkeit erlangt hat.
  1. Für die Fälle des § 49 II 1 Nr. 3-5 ist ein Entschädigungsanspruch gem. § 49 Abs. 6 VwVfG vorgesehen.
  2. Es ist stets eine Abwägung mit dem öffentlichen Interesse vorzunehmen.
  3. Verwaltungsakte, die auf eine Sach- oder Geldleistung gerichtet sind, können ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen widerrufen werden.
  4. Verwaltungsakte, die begünstigen, können stets widerrufen werden.
  1. Verwaltungsakte nach § 49 I, II VwVfG können nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
  2. Verwaltungsakte nach § 49 I, II und III VwVfG können nicht für die Vergangenheit widerrufen werden.
  3. Verwaltungsakte nach § 49 I, II VwVfG können nur mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
  4. Verwaltungsakte, die rechtmäßig und begünstigend sind, können nicht widerrufen werden.

Dozent des Vortrages Der Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 VwVfG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0