Begriff, Bedeutung und Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Begriff, Bedeutung und Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Die Verwaltungsvollstreckung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verwaltungsvollstreckung
  • Ablauf und Voraussetzungen einer Vollstreckung
  • Fallbeispiel: Gehweg-Leiden
  • Falllösung: Gehweg-Leiden

Quiz zum Vortrag

  1. Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung eines vom Pflichtigen nicht freiwillig erfüllten öffentlich-rechtlichen Gebots oder Verbots, das in einem VA konkretisiert ist.
  2. Verwaltungsvollstreckung ist die wahlweise Durchsetzung eines vom Pflichtigen nicht freiwillig erfüllten öffentlich-rechtlichen Gebots oder Verbots, das in einem VA konkretisiert ist.
  3. Verwaltungsvollstreckung ist die wahlweise Durchsetzung eines vom Pflichtigen nicht freiwillig erfüllten öffentlich-rechtlichen Gebots oder Verbots, das in einem schriftlichen VA konkretisiert ist.
  4. Verwaltungsvollstreckung ist die wahlweise Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Gebots oder Verbots, das in einem VA konkretisiert ist und dessen Erfüllung der Pflichtige verweigert hat.
  1. Vorliegen einer rechtswidigen Tat oder einer gegenwärtigen Gefahr
  2. Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung
  3. Androhung der Vollziehungsmaßnahme
  4. Materielle rechtmäßigkeit der unterbliebenen Grundverfügung
  1. Die Ersatzvornahme ist die Unterform der Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Sie stellt die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten dar.
  2. Die Ersatzvornahme ist eine Nebenform der Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Sie stellt die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten dar.
  3. Die Ersatzvornahme ist die Unterform der Vollstreckung gestaltender Verwaltungsakte. Sie stellt die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf dessen Kosten dar.
  4. Die Ersatzvornahme ist die Unterform der Vollstreckung wegen Handlungen, Duldung oder Unterlassen. Sie stellt die Vornahme einer geschuldeten Handlung anstelle des Handlungspflichtigen auf Kosten der Verwaltung dar.

Dozent des Vortrages Begriff, Bedeutung und Allgemeine Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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