Verbotene Vernehmungsmethoden von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ Verbotene Vernehmungsmethoden“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozess - Das Ermittlungsverfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbotene Vernehmungsmethoden
  • Täuschung, Zwang und Drohung
  • Sonstige verbotene Vernehmungsmethoden
  • Fernwirkung und Fortwirkung

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, § 136 a StPO ist nicht disponibel.
  2. Ja, soweit er zuvor qualifiziert belehrt worden ist.
  3. Ja, aber nur wenn das Beweisergebnis zur Entlastung beiträgt.
  4. Ja ein Verstoß gegen § 136 a führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.
  1. Die Täuschung ist restriktiv auszulegen, weil eine Täuschung im Vergleich zu den anderen in der Vorschrift genannten Vernehmungsmethoden relativ harmlos ist.
  2. Eine Täuschung ist abzugrenzen von der kriminalistischen List.
  3. Eine Täuschungshandlung umfasst sowohl eine Täuschungshandlung in rechtlicher, als auch in tatsächlicher Hinsicht.
  4. Die Täuschung ist weit auszulegen, weil das ein rechtsstaatliches Verfahren gebietet.
  1. Ja, wenn sie ausgenutzt werden, um seinen Willen zu brechen.
  2. Ja, ein Beschuldigter darf immer nur in ausgeschlafenem Zustand vernommen werden.
  3. Nein, nur wenn die Ermüdungserscheinungen bewusst durch Beamte herbeigeführt werden greift § 136 a StPO.
  4. Nein Ermüdungserscheinungen führen grundsätzlich nicht zu einem BVV.
  1. Ja, wenn eine qualifizierte Belehrung erfolgt.
  2. Nein. § 136 a StPO beinhaltet ein ausdrückliches Beweisverbot, sodass eine Heilung nicht möglich ist.
  3. Nur ein Verstoß nach § 136 StPO kann geheilt werden, ein Verstoß nach § 136a nicht.
  4. Ja, durch erneute Vernehmung ohne Verstoß gegen § 136 a StPO.
  1. Ja.
  2. Nein, denn ein Geständnis führt immer zu einer Strafmilderung.
  3. Nein, denn die Polizei ist gesetzlich ausdrücklich zu so einem Deal befugt.
  4. Grundsätzlich ja, aber in der Praxis wird das regelmäßig umgangen, ohne dass sich daran jemand stört.
  1. Nein, weil die StPO nicht in erster Linie eine Disziplinierungsordnung darstellt.
  2. Ja, weil § 136 a StPO die denkbar schwersten Verfahrensverstöße normiert und nur so ein effektiver Grundrechtsschutz gewährleistet werden kann.
  3. Ja, weil § 136 a StPO anderenfalls die Polizeibeamten nicht zu disziplinieren wären.
  4. Es kommt darauf an, welche Alternative von § 136 a StPO erfüllt ist. Bei Drohung komm es niemals zu einer Fernwirkung, bei allen anderen Alternativen immer.
  1. Bewusst vorgebrachte falsche Tatsachenbehauptungen.
  2. Fangfragen.
  3. Fragen, die den Beschuldigten nicht erkennen lassen, wie der Ermittlungsstand ist.
  4. Fragen, durch die ein vom Vernehmenden nicht veranlasster Irrtum des Beschuldigten ausgenutzt werden.
  1. Der Lügendetektor hat keine vernünftige Beweiskraft.
  2. Der Einsatz des Lügendetektors verstößt gegen die Menschenwürde.
  3. Der Einsatz des Lügendetektors verstößt gegen den Grundsatz auf ein faires Verfahren.
  4. Der Einsatz des Lügendetektors verstößt gegen § 136 a StPO.

Dozent des Vortrages Verbotene Vernehmungsmethoden

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... GG garantierten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde dar. Der Beschuldigte ist Verfahrensbeteiligter und darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung gemacht werden. Die Vorschrift ist ...

... 223 StGB; - Ermüdung = Beschuldigte muss aber derartig übermüdet sein, dass seine Willensfreiheit beeinträchtigt ist - Verabreichung von Mitteln = ...

... Schweigen gegen dich verwertet“ Da der Eingriff hier nicht so stark ist wie bei den anderen verbotenen Methoden, ist der Begriff restriktiv auszulegen; insbesondere ist die Täuschung abzugrenzen von der ...

... Androhung von Folter im Daschner-Fall (LG Frankfurt/M StV 2003, 325; ...

... eine bindende Zusage einer Strafmilderung im Falle eines Geständnisses oder einer Bewährungsstrafe durch ...

... dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 I, 2 I GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) sowie Art. 14 III g IPBPR (folgt ferner der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (Nemo- ...

... während sie arbeite. Als sie heute nach Hause gekommen sei, sei ihr Mann nicht mehr in der Wohnung gewesen. Gerichtsmediziner stellt fest, dass das Kind gegen 16.00 Uhr erwürgt worden ist. Die Beamten ermitteln noch im Laufe des Abends, dass es bei dem getöteten Kind zweifelsfrei um die Tochter der A handelt und dass ein Einbruch in die Wohnung auszuschließen ist. Die nach E eingeleitete Fahndung bleibt zunächst erfolglos. E wird am Vormittag des folgenden Tages gegen 10.00 Uhr festgenommen und sofort zu ...

... die er sehr geliebt habe, nicht ertragen. Mit bewegten Worten bittet er darum, nicht zur Leiche gebracht zu werden. H erwidert, davon könnte nicht abgesehen werden. Daraufhin erklärt E, er werde nunmehr aussagen, und gesteht unter genauer Schilderung des Tathergangs, seine Tochter erwürgt zu haben. Während der Aussage erhält E von H ...

... seit dem Morgen des Vortages nicht mehr geschlafen hatte? 2) War die Vernehmung des E deshalb unzulässig, weil dieser unter Alkoholeinwirkung stand? (3) Durften H und K dem ...

... dann wenn der Zustand der Ermüdung ohne Zutun des vernehmenden Beamten – beispielsweise aufgrund des eigenen Verhaltens des Beschuldigten – eingetreten ist. Ermüdung = wenn das Ruhebedürfnis des Beschuldigten so übermächtig geworden ist, dass es andere Gesichtspunkte bei der Willensentschließung zurückdrängt. Die Erschöpfung muss ...

... Vernehmung nicht mehr geschlafen hat (vgl. BGHSt 13, 60). Allein aus der Anzahl der Stunden Schlaflosigkeit kann jedoch regelmäßig noch nicht geschlossen werden, ob der Beschuldigte sich in einem Zustand der Ermüdung befindet. ...

... E sich bei der Vernehmung nicht auf Übermüdung berief, wohl noch davon ausgehen, dass eine Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Ermüdung nicht zu befürchten sei. ...

... (-) bei bloßen Stärkungs- und Erfrischungsmittel, z. B. Kaffee oder Tee sowie Medikamente und Injektionen, deren Verabreichung medizinisch indiziert ist und keinen Einfluss auf die Willensfreiheit hat, z. B. Tabletten gegen Herz- oder Kreislaufschwäche. Das Vernehmungsverbot besteht nur dann, wenn das Mittel, das eine die Willensfreiheit beeinträchtigende Wirkung ...

... kann sich eine relative Beeinträchtigung der Willensfreiheit auch aus dem Zusammentreffen einer Alkoholkonzentration von weniger als 2 ‰ mit Ermüdung ergeben, welche die Schwelle des § 136 a StPO noch nicht ...

... sein, bei einem starken Raucher Einfluss auf die Willensentschließung zu nehmen. Jedoch erscheint es ausgeschlossen, dass das Geben von Zigaretten Einfluss auf die Aussage ...

... Raucher als Quälerei gewertet werden können. Dieser Ansicht dürfte nicht zu folgen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschuldigter nicht weiter ...

... eine Erklärung des vernehmenden Beamten zu verstehen, die von dem Beschuldigten als bindende Zusage aufgefasst werden kann. Vorteile im Sinne dieser Bestimmung sind Vergünstigungen, die geeignet sind, das Aussageverhalten ...

... entspricht – darauf hingewiesen werden, dass nach der Beweissituation Leugnen keinen Erfolg verspricht (vgl. BGH 14, 189). Der Beschuldigte darf ferner darüber belehrt werden, welche Umstände bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. ...

... Strafmilderung allein wegen eines Geständnisses nicht zwingend vor. Da der Beschuldigte nicht zu einer Aussage und auch nicht dazu verpflichtet ist, sich im Falle der Aussage wahrheitsgemäß zu äußern, darf ihm nicht vorgehalten werden, sein ...

... hinweisen, dass sich für ihn ein Geständnis günstig bei der Strafanmessung oder der Entscheidung über die Untersuchungshaft auswirken könne, müssen sie daher zu erkennen geben, dass sie die Entscheidung nicht zu treffen haben. Sie dürfen deshalb lediglich erklären, dass ...

... strafmildernd berücksichtigt werden könnte. Da ein Haftbefehl gegen E auf § 112 Abs. 3 zu stützen und insoweit ein Geständnis ...

... vorzulegen. Deshalb kann das Vorzeigen der Leiche zum Zwecke der Identifizierung niemals eine verbotene Vernehmungsmethode im Sinne des § 136a sein. § 88 S. 2 ist jedoch eine Sollvorschrift. Steht die Identität der ...

... so handelt es sich um eine verbotene Quälerei im Sinne des § 136 a I. Im vorliegenden Fall stand fest, dass das getötete Kind die Tochter der A war. Es war daher nicht erforderlich, E die Leiche zum Zwecke der Identifizierung zu zeigen. Auch wenn E das Vernehmungsprotokoll bereits vorher unterzeichnet hatte, ist ...

... allem nur die Täuschung und das Versprechen eines gesetzlich unzulässigen Vorteils ...

... und vernommen. Dabei spiegelt die POL Paula Po ihm bewusst wahrheitswidrig vor, die Leiche sei bereits entdeckt und aufgrund der Spuren sei ein Leugnen aussichtslos; daraufhin gibt L die Tat zu und berichtet auch über das Versteck der Leiche, die mitsamt ...

... unverwertbare Aussage längere Zeit zurückliege und Beeinträchtigung nicht allzu schwerwiegend gewesen ist, so scheidet eine Fortwirkung aus. Fortwirkung (+), wenn sich die zweite Aussage auf einen pauschalen Bezug auf die ...

... „Fernwirkung“ / „Fortwirkung = Sekundärmängel c) Tatspuren an ...

... im Einzelfall Mittelbar erlangter Beweis Streit: Nach h.M. verwertbar Fortwirken des Verstoß bei 2. Vernehmung ...