Straßenverkehrsdelikte: Allgemein von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Straßenverkehrsdelikte: Allgemein“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Straßenverkehrsdelikte
  • § 316 = Abstracktes Gefährdungsdelikt

Quiz zum Vortrag

  1. Wenn der Vorsatzteil strafbar ist und der Fahrlässigkeitsteil die Strafbarkeit nur noch erhöht.
  2. Wenn der Vorsatzteil nicht strafbar ist und erst der hinzu kommende Fahrlässigkeitsteil die Strafbarkeit begründet.
  3. Wenn Vorsatz- und Fahrlässigkeitsteil die selbe Strafe androhen.
  4. Wenn der Vorsatzteil strafbar ist und der Fahrlässigkeitsteil die Möglichkeit zur Strafmilderung nach § 49 II StGB eröffnet.
  1. § 315 c I StGB: Handlungsteil vorsätzlich, Gefährdungsteil vorsätzlich
  2. § 315 c III Nr. 1 StGB: Handlungsteil vorsätzlich, Gefährdungsteil fahrlässig
  3. § 315 c III Nr. 2 StGB: Handlungsteil fahrlässig, Gefährdungsteil fahrlässig
  4. § 315 c I StGB: Handlungsteil vorsätzlich, Gefährdungsteil fahrlässig
  5. § 315 c III Nr. 1 StGB: Handlungsteil vorsätzlich, Gefährdungsteil vorsätzlich
  1. Ab 1,1 Promille.
  2. Ab 0,5 Promille.
  3. Ab 2,1 Promille.
  4. Ab 0,3 Promille
  1. Um das Tatbestandsmerkmal der "Fahruntüchtigkeit" bejahen zu können, müssen zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden.
  2. Die relative Fahruntüchtigkeit hat Indizwirkung für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmal der Fahruntüchtigkeit.
  3. Das Tatbestandsmerkmal der Fahruntüchtigkeit liegt nicht vor.
  4. Das Tatbestandsmerkmal der Fahruntüchtigkeit muss bei Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit abhängig von der getrunkenen Menge und der Art des Alkohols bestimmt werden.
  1. Das Objekt muss durch Räder mobilisiert sein.
  2. Das Objekt muss motorisiert sein.
  3. Das Objekt muss für den Straßenverkehr geeignet sein.
  4. Das Objekt muss zum Betrieb im Straßenverkehr bestimmt sein.
  5. Das Objekt muss eine Mindestgeschwindigkeit von 30 km/h fahren können.
  1. Tatsächliche Nutzung durch die Allgemeinheit.
  2. Evtl. Duldung des Verfügungsberechtigten.
  3. Widmung des Platzes / der Straße zum öffentlichen Verkehr.
  4. Straße / Platz muss (baulich) an den öffentlichen Verkehr angeschlossen sein.
  1. Ab 1,6 Promille.
  2. Ab 1,1 Promille.
  3. Ab 2,1 Promille.
  4. Ab 0,3 Promille
  1. Der Täter weiß nicht mehr, welche Mengen Alkohol er konsumiert hat.
  2. Der Täter unterlässt es seine Fahrsicherheit gewissenhaft selbst zu überprüfen.
  3. Der Täter hält sich bewusst oder unbewusst fahrlässig, irrig für fahrtüchtig.
  4. Der Täter setzt seine Fahrt fort, obwohl er seine Fahruntüchtigkeit bemerkt.

Dozent des Vortrages Straßenverkehrsdelikte: Allgemein

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

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Sehr gut.
von Marion S. am 13. September 2013 für Straßenverkehrsdelikte: Allgemein

Auch gut zum Wiederholen für das 2. Examen.



Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Pflichtwidrigkeit- oder Schutzzweckzusammenhang (Alternativverhalten bei alkoholisierten Autofahrern), Tötung/Mord durch Unterlassen, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a ), Raub mit Todesfolge (Pkw-Flucht) Verkehrsunfallflucht ...

... § 315 § 315 b Konkrete Gefährdungsdelikte ...

... Grundtatbestand = Vorsatz - Vorsatzkombination § 315 b Abs. 2 = Versuchsstrafbarkeit § 315 b Abs. 3 Alt. 1 ...

... Führen eines Fahrzeugs: - im Verkehr; - Fahruntüchtigkeit (Absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich ab BAK 1,1‰ vermutet) ...

... Abrollen-Lassen auf Gefälle ohne Motorkraft, Anschiebenlassen, Abschleppen ...

... Straßenverkehr = alle dem Verkehr gewidmeten Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchgänge private Plätze, Straßen ...

... § 315c identisch Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols oder anderer berauschender Mittel: Absolute Fahruntüchtigkeit = BAK von mind. 1,1 ‰ unwiderlegbare Vermutung (prozessuale Beweisregel) ...

... Individueller Abbauwert ist medizinisch nicht feststellbar = er liegt zwischen 0,1 und 0,2 ‰/h; in dubio pro reo = es muss für den Beschuldigten vom günstigsten Abbauwert ausgegangen werden. Niedrigster möglicher Abbauwert beträgt somit 0,1 ‰ pro Stunde ...

... Fahruntüchtigkeit Problem: Rückrechnung von 1.00 bis 7.00 Uhr = 6 Stunden abzgl. Resorptionszeit 2 Stunden 4 Stunden BAK ...

... Grds. ab ca. 3,0 ‰ (bei Tötungs- und schweren Gewaltdelikten aufgrund der höheren Hemmschwelle erst ab etwa 3,3 ‰) ...

... Nicht feststellbar ist ein Abbauwert zwischen 0,1 und 0,2 ‰/h; in dubio pro reo = es muss von den günstigstem, d.h. höchstem Wert ausgegangen werden. ...

... Sicherheitszuschlag von = 0,2 ‰ 1,4 ‰ BAK ...

... Schuldfähigkeit: in dubio pro reo höchstmögliche BAK; niedrigster = 0,1 ‰ pro Stunde Abbauwert; höchster = 0,2 ‰ pro Stunde abzgl. Resorptionszeit 2 Stunden ...

... Er muss sich zumindest der Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit bewusst sein und sich dennoch zum Fahren entschließen. § 316 II Fahrlässige Trunkenheit ...