Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) von RA Stefan Koslowski

Über den Vortrag

Der Vortrag „Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil 1: Straftaten gegen Individualrechtsgüter und gegen Rechtsgüter der Allgemeinheit“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die falsche uneidliche Aussage
  • Der objektive Tatbestand – Täter des § 153 StGB
  • Umfang der Wahrheitspflicht
  • Abschlussfall: Der gute Freund
  • Falllösung: Der gute Freund

Quiz zum Vortrag

  1. Geschütztes Rechtsgut der § 153 ff. StGB ist der Schutz der inländischen Rechtspflege vor einer Gefährdung der Sachverhaltsfeststellung durch unwahre Aussagen
  2. Geschütztes Rechtsgut der §§ 153 ff. StGB ist sowohl die inländische, als auch die ausländische Rechtspflege vor einer Gefährdung der Sachverhaltsfeststellung durch unwahre Aussagen
  3. Geschütztes Rechtsgut der §§ 153 ff. StGB ist die europäische Gerichtsbarkeit
  4. Geschütztes Rechtsgut der §§ 153 ff. StGB ist die persönliche Ehre
  1. Der Deliktscharakter der Aussagetatbestände lässt sich in dreifacher Hinsicht bestimmen: 1. Sie sind abstrakte Gefährdungsdelikte 2. Es handelt sich außerdem um Tätigkeitsdelikte 3. Schließlich sind es eigenhändige Delikte
  2. Der Deliktscharakter der Aussagetatbestände lässt sich in zweifacher Hinsicht bestimmen: 1. Sie sind abstrakte Gefährdungsdelikte 2. Es handelt sich außerdem um Tätigkeitsdelikte
  3. Der Deliktscharakter der Aussagetatbestände lässt sich in zweifacher Hinsicht bestimmen: 1. Sie sind abstrakte Gefährdungsdelikte 2. Schließlich sind es eigenhändige Delikte
  4. Der Deliktscharakter der Aussagetatbestände lässt sich in zweifacher Hinsicht bestimmen: 1. Es handelt sich außerdem um Tätigkeitsdelikte 2. Schließlich sind es eigenhändige Delikte
  1. § 153 StGB ist das Grunddelikt der Aussagetatbestände
  2. § 153 StGB ist eine Qualifikation zu § 154 StGB
  3. § 153 StGB ist eine Regelbeispiel zu § 154 StGB
  4. § 153 StGB ist eine Privilegierung zu § 154 StGB
  1. Täter des § 153 StGB können nur ein Zeuge oder ein Sachverständiger sein
  2. Mittelbare Täterschaft ist ebenfalls möglich
  3. Täter kann nur ein Zeuge oder der Beschuldigte sein
  4. Täter kann nur ein Sachverständiger sein
  1. Ganz herrschend ist die objektive Theorie
  2. Ganz herrschend ist die subjektive Theorie
  3. Ganz herrschend ist die Pflichttheorie
  4. Ganz herrschend ist die gemischt objektiv-subjektive Theorie
  1. Nach der objektiven Theorie ist die Aussage immer dann falsch, wenn sie der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Wenn also Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Aussage vorliegt.
  2. Nach der objektiven Theorie ist eine Aussage dann falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden widerspricht.
  3. Nach der objektiven Theorie ist ausschlaggebend, ob der Täter sein Erinnerungsvermögen im Sinne der Wahrheitspflicht gewissenhaft erforscht hat. Tut er das nicht, dann ist die Aussage falsch.
  4. Nach der objektiven Theorie ist eine Aussage dann falsch, wenn der Täter sicher weiß, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entspricht.
  1. Eine Aussage ist nach der subjektiven Theorie dann falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und dem Wissen des Aussagenden widerspricht.
  2. Nach der subjektiven Theorie ist die Aussage immer dann falsch, wenn sie der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Wenn also eine Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Aussage vorliegt.
  3. Nach der subjektiven Theorie ist ausschlaggebend, ob der Täter sein Erinnerungsvermögen im Sinne der Wahrheitspflicht gewissenhaft erforscht hat. Tut er das nicht, dann ist die Aussage falsch.
  4. Nach der subjektiven Theorie ist ausschlaggebend, ob der Täter den begriff der "Falschheit" richtig auslegt
  1. Nach der Pflichttheorie ist ausschlaggebend, ob der Täter sein Erinnerungsvermögen im Sinne der Wahrheitspflicht gewissenhaft erforscht hat. Tut er das nicht, dann ist die Aussage falsch.
  2. Nach der Pflichttheorie ist die Aussage immer dann falsch, wenn sie der objektiven Wirklichkeit widerspricht. Wenn also eine Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und der Aussage vorliegt.
  3. Nach der Pflichttheorie ist eine Aussage dann falsch, wenn sie dem Vorstellungsbild und Wissen des Aussagenden widerspricht.
  4. Nach der Pflichttheorie ist eine Aussage dann falsch, wenn der Täter sicher weiß, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entspricht.
  1. Die Wahrheitspflicht bezieht sich auch auf die Angaben zur Person und auf den Vernehmungsgegenstand
  2. Die Wahrheitspflicht bezieht sich nur auf die Angaben zur Person.
  3. Die Wahrheitspflicht bezieht sich nur auf den Vernehmungsgegenstand
  4. Die Wahrheitspflicht bezieht sich auf den Vernehmungsgegenstand. In Bezug auf die Angaben zur Person ist nur das Alter der Person mit erfasst
  1. Spontanäußerungen, die den Vernehmungsgegenstand überschreiten, können nur dann erfasst werden, wenn sie auf nachträgliche Erweiterung des Vernehmungsgegenstandes durch den vernehmenden Richter hin bestätigt worden sind.
  2. Spontanäußerungen, die den Vernehmungsgegenstand überschreiten, sind immer erfasst. Auch diese Äußerungen müssen für einen Umfangreichen Schutz erfasst sein.
  3. Spontanäußerungen, die die den Vernehmungsgegenstand überschreiten, sind nur dann erfasst, wenn der Zeuge vereidigt wurde.
  4. Spontanäußerungen, die den Vernehmungsgegenstand überschreiten überschreiten, sind nur dann erfasst, wenn dadurch ein Verbrechen verdunkelt wird.
  1. Vollendet ist die Tat erst mit Abschluss der Vernehmung, die sich auch über mehrere Verhandlungstage erstrecken kann
  2. Vollendet ist die Tat mit Aussprechen der unwahren Worte an einem beliebigen Verhandlungstag
  3. Vollendet ist die Tat schon mit Beginn der Vernehmung
  4. Vollendet ist die Tat erst mit rechtskräftiger Verurteilung

Dozent des Vortrages Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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