Sonderfälle des Irrtums (§ 119 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Sonderfälle des Irrtums (§ 119 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Fehlerhafte Rechtsgeschäfte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Sonderfälle des Irrtums
  • Kalkulationsirrtum
  • Blankett-Fälle & Rechtsfolgeirrtum
  • Irrtumsanfechtung
  • Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung
  • Vertrauensschadensersatz
  • Fallbeispiel: Der schusselige Spielwarenhändler

Quiz zum Vortrag

  1. Das falsche Ergebnis ist nur eine unerhebliche Falschbezeichnung, es gilt das richtige Ergebnis.
  2. Es liegt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 II BGB vor.
  3. Es handelt sich um eine perplexe Willenserklärung, die unwirksam ist.
  4. Es handelt sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
  5. Es handelt sich um einen beachtlichen Eigenschaftsirrtum.
  1. Bei einem vom Erklärungsempfänger abredewidrig ausgefüllten Blankett gilt das vom Erklärenden Gewollte.
  2. Bei einem von einem Dritten abredewidrig ausgefüllten Blankett gilt das vom Dritten Ausgefüllte.
  3. Bei einem von einem Dritten abredewidrg ausgefüllten Blankett gilt das vom Erklärenden Gewollte.
  4. Bei einem vom Erklärungsempfänger abredewidrig ausgefüllten Blankett gilt das von einem Dritten Gewollte.
  5. Bei einem vom Erklärungsempfänger abredewidrig ausgefüllten Blankettdas von einem Dritten Ausgefüllte.
  1. Knüpft eine Rechtsfolge kraft Gesetzes an die Willenserklärung an, liegt ein Inhaltsirrtum des Erklärenden vor.
  2. Beim Rechtsfolgenirrtum irrt der Erklärende über die Rechtsfolge, welche seine Willenserklärung auslöst.
  3. Knüpft eine Rechtsfolge kraft Gesetzes an die Willenserklärung an, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
  4. Ist die Rechtsfolge Inhalt der Willenserklärung, liegt ein Inhaltsirrtum des Erklärenden vor.
  1. Er irrt über einen Umstand, der seiner Berechnung von Preisen oder Mengen zugrunde liegt
  2. Er irrt über einen Rechnungsfaktor, der seiner Berechnung von Preisen oder Mengen zugrunde liegt
  3. Er irrt über den rechtlichen Gehalt seiner Berechnung von Preisen oder Mengen.
  4. Er irrt sich über die einkalkulierte Menge von Sachen und Personen.
  1. Der Erklärende unterliegt einem Erklärungsirrtum.
  2. Der Blankettirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung, wenn wenn der Empfänger die abredewidrige Ausfüllung weder kannte noch kennen musste.
  3. Der Erklärende unterliegt einem Inhaltsirrtum.
  4. Der Erklärende unterliegt einem Motivirrtum.
  5. Der Blankettirrtum berechtigt zur Anfechtung, wenn wenn der Empfänger die abredewidrige Ausfüllung weder kannte noch kennen musste.
  1. ...kann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen.
  2. ...liegt vor, wenn der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass er sich an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden fühlt und das Rechtsgeschäft von Anfang an beseitigen möchte.
  3. ...kann ausdrücklich erfolgen.
  4. ...kann nur ausdrücklich erklärt werden.
  5. ...muss im Wortlaut zwingend das Wort "anfechten" enthalten.
  1. Bei Verträgen kann der Anfechtungsgegner gem. § 143 II BGB sowohl der Vertragspartner als auch derjenige, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar ein Recht erworben hat, sein.
  2. Bei Verträgen ist der Anfechtungsgegner der Vertragspartner gem. § 143 II, 1.Alt. BGB.
  3. Bei einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften ist der, demgegenüber die Erklärung abzugeben war gem. § 143 III 1 BGB Anfechtungsgegner.
  4. Bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen Rechtsgeschäften ist der, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat, gem. § 143 IV 1 BGB Anfechtungsgegner.
  1. Das Rechtsgeschäft ist ex tunc nichtig.
  2. Das Rechtsgeschäft ist von Anfang an nichtig.
  3. Der Anfechtende muss dem Anfechtungsgegner gegenüber Vertrauensschadensersatz leisten.
  4. Das Rechtsgeschäft ist ex nunc nichtig.
  5. Der Anfechtungsgegner muss dem Anfechtenden gegenüber Vertrauensschadensersatz leisten.

Dozent des Vortrages Sonderfälle des Irrtums (§ 119 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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