Der Pachtvertrag (§ 581 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Der Pachtvertrag (§ 581 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vertragsarten im Überblick: Pacht, Leasing und Dienstvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einstieg in das Thema Pachtvertrag
  • Einordnung in die Rechtssystematik
  • Abgrenzung Pacht – Miete
  • Pflichten der Vertragsparteien
  • Das Inventar
  • Fallbeispiel: Koch und Tischtennisfan
  • Falllösung – Frage 1
  • Falllösung – Frage 2

Quiz zum Vortrag

  1. den Gebrauch und die Nutzung von Sachen, Rechten und anderem gegen Entgelt.
  2. den Gebrauch und die Nutzung von Sachen gegen Entgelt
  3. den Gebrauch Sachen, Rechten und anderem gegen Entgelt.
  4. den entgeltlosen Gebrauch und die Nutzung von Sachen, Rechten und anderem.
  1. die Regelungen zum Mietrecht Anwendung, ergänzt durch die Normen zur Pacht.
  2. nur die speziellen Normen zur Pacht Anwendung.
  3. wegen der vertraglich festgehaltenen Nutzung der Pachtsache (also Bewirtschaftung oder Ertragsgewinnung) die Regelungen zum Dienstvertrag Anwendung.
  4. die Regelungen zum Pachtrecht Anwendung, ergänzt durch die Normen der Miete.
  1. der wirtschaftliche Erfolg des Sachgebrauchs in der Sache liegt.
  2. der wirtschaftliche Erfolg des Sachgebrauchs in der Leistung des Gebrauchenden liegt.
  3. der wirtschaftliche Erfolg des Sachgebrauchs in der Leistung des Verpächters liegt.
  4. der Pächter Eigentum am Inventar der Pachtsache erlangt.
  1. die Pacht zu entrichten.
  2. bei einer Bewirtschaftung diese ordnungsgemäß durchzuführen.
  3. das Inventar zu erhalten.
  4. die Pachtsache generell zu bewirtschaften.
  5. größtmögliche Erträge zu erziehlen.
  1. dem Pächter den Fruchtgenuss zu gewähren und ihm Eigentum an den Früchten zu übertragen.
  2. Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kamen.
  3. das Inventar zu erhalten, um eine ertragreiche Nutzung zu gewährleisten.
  4. die Pacht zu entrichten.
  1. erhält der Pächter das Inventar, wobei gleichzeitig der Verpächter Inventareigentümer bleibt.
  2. bleibt der Verpächter Inventareigentümer, wobei der Pächter über das Inventar verfügen darf.
  3. wird der Pächter Eigentümer des Inventars.
  4. erhält der Verpächter das Inventar, wobei gleichzeitig der Pächter Inventareigentümer bleibt.
  1. bleibt der Verpächter Inventareigentümer, wobei der Pächter über das Inventar verfügen darf. Nach Ende der Pacht wird die Differenz zwischen Inventarwert bei Überlassung und Inventarwert bei Pachtende berechnet und entsprechend ausgeglichen.
  2. erhält der Pächter das Inventar, wobei gleichzeitig der Verpächter Inventareigentümer bleibt.
  3. wird der Pächter Eigentümer des Inventars.
  4. bleibt der Pächter Inventareigentümer, wobei der Verpächter über das Inventar verfügen darf. Nach Ende der Pacht wird die Differenz zwischen Inventarwert bei Überlassung und Inventarwert bei Pachtende berechnet und entsprechend ausgeglichen.
  1. wird der Pächter Eigentümer des Inventars.
  2. erhält der Pächter das Inventar, wobei gleichzeitig der Verpächter Inventareigentümer bleibt.
  3. bleibt der Verpächter Inventareigentümer, wobei der Pächter über das Inventar verfügen darf.
  4. wird der Verpächter Eigentümer des Inventars.
  1. besteht in Form einer Rückkaufsklausel, durch welche der Verpächter zum Rückkauf des Inventars verpflichtet wird.
  2. besteht nicht, da diese Vertragsgestaltung eben auf die Inventarübernahme gerichtet ist und sonst sinnlos wäre.
  3. besteht in Form einer Rückkaufsklausel, durch welche der Pächter zum Rückkauf des Inventars verpflichtet wird.
  4. besteht nicht, da der Verpächter immer schutzbedürftiger ist nach deutschem Zivilrecht.

Dozent des Vortrages Der Pachtvertrag (§ 581 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

Quizübersicht
falsch
richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages