Zu hohe Miete und Mieterhöhungen (§ 557 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Zu hohe Miete und Mieterhöhungen (§ 557 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Mietvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung in hohe Miete und Mieterhöhung
  • Die einzelnen Erhöhungsbestände – Vertrag
  • Die einzelnen Erhöhungsbestände – Ortsanpassung
  • Die einzelnen Erhöhungsbestände – Modernisierung
  • Die einzelnen Erhöhungsbestände – Betriebskosten
  • Exkurs: Mietpreisbremse
  • Wehrmittel des Mieters
  • Fallbeispiel: Das Mehrparteienhaus
  • Falllösung: Das Mehrparteienhaus

Quiz zum Vortrag

  1. Staffelmiete.
  2. Indexmiete.
  3. am bisherigen Mietpreis orientierten prozentualen Steigung.
  4. Wuchermiete.
  1. absolut berechnet, indem jede Steigerung der Miete genau festgehalten wird.
  2. relativ berechnet, indem jede Steigerung der Miete nach einem festgelegten Prozentsatz der bisherigen Miete festgelegt wird.
  3. absolut oder relativ berechnet, je nach Vereinbarung der Parteien.
  4. anhand des staatlichen Preisindex berechnet.
  1. anhand des staatlichen Preisindex berechnet.
  2. anhand privat ermittelter Vergleichsmieten berechnet.
  3. absolut berechnet, indem jede Steigerung der Miete genau festgehalten wird.
  4. relativ berechnet, indem jede Steigerung der Miete nach einem festgelegten Prozentsatz der bisherigen Miete festgelegt wird.
  1. sowohl bei einer Auf-, als auch bei einer Abstufung, sodass es bei diesem Modell zur Mieterhöhung und zur Mietsenkung kommen kann.
  2. nur bei einer Aufstufung des Preisindex, also nur bei einer Mieterhöhung.
  3. nur bei einer Mietsenkung.
  4. nur bei einer Abstufung des Preisindex.
  1. vom Mieter Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlangen.
  2. die Miete ohne Rücksprache mit dem Mieter erhöhen.
  3. vom Vermieter Zustimmung zur Erhöhung der Miete verlange.
  4. die Miete ohne Rücksprache mit dem Vermieter erhöhen.
  1. Art und Beschaffenheit der Wohnung.
  2. Größe und Lage der Wohnung.
  3. Anzahl der Mieter und Intensität der Nutzung.
  4. Form der Vermieterorganisation (Privat, Vermietung durch Unternehmen, etc.)
  1. er den Mieter über die Modernisierung und die folgende Mieterhöhung informiert hat.
  2. die Arbeit von dem Katalog aus § 555 b erfasst wird.
  3. er die Modernisierungsmaßnahmen von einem Fachmann durchführen lässt.
  4. die Arbeit dem Erhalt der Mietsache diente.
  1. die Erhöhung in Textform erklärt und begründet wurde.
  2. eine mietvertragliche Vereinbarung die rechtliche Grundlage hierzu liefert.
  3. die Zusatzkosten anteilig auf alle Mietparteien umgelegt werden.
  4. sich die Betriebskosten erheblich erhöhten (Steigung von mind. 7,5 %), auch wenn eine Erhöhung wegen Betriebskosten nicht im Mietvertrag vorgesehen ist.
  5. die Zusatzkosten kausal auf die Mietparteien umgelegt werden, die primär infolge intensiver Nutzung für die erhöhten Betriebskosten verantwortlich sind.
  1. in festgelegten Gebieten die Mieten bei Mietvertragsschluss die ortsübliche Vergleichsmieten höchstens um 10 % übersteigen.
  2. Mieten maximal alle 18 Monate erhöht werden.
  3. in den festgelegten Gebieten keine Staffelmieten mehr vereinbart werden.
  4. in allen Ballungszentren die Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen.
  1. Einrede (der Mieter kann auf gleichbleibende Vertragskonditionen beharren).
  2. Rückforderungsansprüche aus § 812 I, sofern die Mieterhöhung sittenwidrig oder wucherhaft ist.
  3. Sonderkündigungsrechte bei gesetzlich vorgesehener Mieterhöhung, § 561 I BGB
  4. Härtefallregelungen des § 559 IV BGB

Dozent des Vortrages Zu hohe Miete und Mieterhöhungen (§ 557 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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