Gattungsschuld, Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis (§§ 262, 243 BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gattungsschuld, Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis (§§ 262, 243 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Inhalt aller Schuldverhältnisse“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Gattungsschuld, Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis
  • Gattungsschuld
  • Fallbeispiel: Der verunglückte Fernseher
  • Fallbeispiel: Die abgebrannte Lagerhalle
  • Fallbeispiel: Frischer Fisch zum Liefern

Quiz zum Vortrag

  1. Gebrauchtwagen
  2. Gemälde
  3. Flasche Wein
  4. Schreibtisch
  1. Ein oder mehrere Stücke einer bestimmten Art von Sachen.
  2. Mehrere Stücke einer bestimmten Art von Sachen.
  3. Einzelne Stücke aus einer nicht näher bestimmten Art von Sachen.
  4. Ein oder mehrere Stücke einer bestimmten Art von Sachen oder Rechten.
  1. Dem Schuldner.
  2. Dem Gläubiger.
  3. Schuldner und Gläubiger gemeinschaftlich.
  4. Niemanden, da laut Gesetz sowieso nach mittlerer Art und Güte zu leisten ist.
  1. Aus einer Gattungsschuld wird eine Stückschuld.
  2. Die Leistungsgefahr geht über.
  3. Es entstehen Zinsansprüche.
  4. Die Vertragsparteien können den Vertrag nicht mehr widerrufen.
  1. Der Schuldner muss die Sache nur aussondern und bereitstellen.
  2. Leistungs- und Erfüllungsort liegen beide beim Schuldner.
  3. Wenn die Sache nach Bereitstellung aber vor Abholung untergeht, ist die Hauptleistungspflicht unmöglich.
  4. Dem Gläubiger stehen bei Mangelhaftigkeit Gewährleistungsrechte zu.
  1. Bei der Schickschuld ist der Leistungsort beim Schuldner und bei der Bringschuld beim Gläubiger.
  2. Bei der Schickschuld ist der Erfüllungsort beim Schuldner und bei der Bringschuld beim Gläubiger.
  3. Bei der Bringschuld muss der Schuldner die Sache persönlich vorbeibringen.
  4. Bei der Schickschuld gibt es einen Dritten Vertragspartner, nämlich den Transporteur.
  5. Beachten Sie die inter partes Wirkung von Verträgen und das grundsätzliche Verbot von Verträgen zu Lasten Dritter.
  1. Eine Entkonkretisierung ist nicht möglich, weil Schuldner und Gläubiger bevorteilt werden.
  2. Eine Entkonkretisierung ist möglich, weil nur der Schuldner bevorteilt wird.
  3. Eine Entkonkretisierung ist nicht möglich, weil nur der Schuldner bevorteilt wird.
  4. Eine Entkonkretisierung ist nicht möglich, weil nur der Gläubiger bevorteilt wird.
  1. Die Gattung wird auf den Vorrat des Schuldners beschränkt.
  2. Der Schuldner muss seinen Vorrat ständig neu auffüllen.
  3. Der Schuldner muss die Sache aus seinem Vorrat aussondern.
  4. Der Schuldner kann seinen Vorrat nur als ganzes veräußern.
  1. Dem Schuldner.
  2. Dem Gläubiger.
  3. Schuldner und Gläubiger gemeinsam.
  4. Es gibt kein Wahlrecht, da es für die Auswahl gesetzliche Regelungen gibt.
  1. Bei Vertragsschluss
  2. Aufnahme von Vertragsverhandlungen
  3. Innerhalb der ersten zwei Wochen der Vertragslaufzeit
  4. Zu jeder Zeit

Dozent des Vortrages Gattungsschuld, Wahlschuld, Ersetzungsbefugnis (§§ 262, 243 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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