Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 857 ff. ZPO) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 857 ff. ZPO)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vollstreckung wegen Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte
  • Anzuwendende Vorschriften
  • Der Pfändungsbeschluss
  • Der Drittschuldner
  • Fallbeispiel: Das geliehene Geld
  • Falllösung: Das geliehene Geld

Quiz zum Vortrag

  1. Es kommen Geldforderungen in Betracht.
  2. Es kommen Herausgabe- und Leistungsansprüche in Betracht.
  3. Es kommen sonstige Rechte des Schuldners (z.B. Anteile an einer Gesellschaft) in Betracht.
  4. Forderungen können nicht Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein.
  1. Es muss ein Pfändungsbeschluss und ein Überweisungsbeschluss vorliegen.
  2. Es muss nur ein Pfändungsbeschluss vorliegen.
  3. Es muss lediglich ein Überweisungsbeschluss vorliegen.
  4. Es muss ein Forderungsbeschluss vorliegen.
  1. Der Vollstreckungsschuldner muss angegeben werden.
  2. Der betroffene Drittschuldner muss angegeben werden.
  3. Es muss die Forderung und ihr Schuldgrund bezeichnet werden.
  4. Es muss lediglich angegeben werden, dass die Zwangsvollstreckung in eine Forderung betrieben werden soll.
  1. Das Amtsgericht erlässt einen Pfändungsbeschluss, wenn die Forderung bestehen könnte.
  2. Das Amtsgericht erlässt auch dann einen Pfändungsbeschluss, wenn die Forderung nicht besteht.
  3. Der Pfändungsbeschluss wird nicht vom Amtsgericht, sondern vom Landgericht erlassen.
  4. Das Amtsgericht erlässt in jedem Fall einen Pfändungsbeschluss.
  1. Mit der Übertragung der Forderung gilt der Gläubiger als befriedigt.
  2. Der Gläubiger bekommt die Forderung zur Einziehung.
  3. Der Gläubiger kann die Forderung ausschlagen.
  4. Für den Gläubiger besteht lediglich die Möglichkeit der Einziehung der Forderung.
  1. Forderungen, die nicht übertragen werden können.
  2. Forderungen mit Pfändungsschutz nach den §§ 850 ff. ZPO.
  3. Alle Forderungen sind pfändbar.
  4. Es sind nur die Forderungen pfändbar, bei denen der Schuldner einer Übertragung zugestimmt hat.
  1. Der Drittschuldner kann Einwendungen geltend machen, die er gegenüber dem Vollstreckungsschuldner hatte.
  2. Der Drittschuldner hat dieselben Rechte gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger, die er auch gegen den Vollstreckungsschulnder hatte.
  3. Der Drittschuldner ist in jedem Fall zur Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, da es sich bei der Pfändung um einen vollstreckbaren Titel handelt.
  4. Der Drittschuldner hat keine Rechte gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger.
  1. Die Pfändung der Forderung ist unwirksam.
  2. Der Drittschuldner hat keine Kenntnis von der Forderung.
  3. Der Drittschuldner muss immer gleich geschützt werden.
  4. Der Drittschuldner war zur Zahlung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner nicht bereit.
  1. Es muss ein Pfändungsbeschluss und eine Anordnung auf Herausgabe vorliegen.
  2. Es muss lediglich eine Anordnung auf Herausgabe vorliegen.
  3. Es muss ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen.
  4. Es müssen dieselben Voraussetzungen wie bei der Vollstreckung in Forderungen vorliegen.
  1. Sofern ein Drittschuldner vorhanden ist, muss der Pfändungsbeschluss bei diesem zugestellt werden.
  2. Sofern kein Drittschuldner vorhanden ist, ist der Pfändungsbeschluss an den Vollstreckungsschuldner zuzustellen.
  3. Der Pfändungsbeschluss ist immer dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen.
  4. Der Pfändungsbeschluss muss nicht zugestellt werden.

Dozent des Vortrages Die Vollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 857 ff. ZPO)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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