Haftung ohne Verschulden (§ 7 StVG) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Haftung ohne Verschulden (§ 7 StVG)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „1. Staatsexamen | von Lilien & Kraatz | Studio-Rep“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung ohne Verschulden
  • Aufopferungsanspruch
  • Gesetzliche Garantie
  • Vertragliche Garantie
  • Fallbeispiel: Die Mär von der Probefahrt
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. § 7 StVG
  2. § 833 BGB
  3. § 1 ProdHaftG
  4. § 1 HaftPfltG
  5. § 280 BGB
  1. Eine Person unterlässt die Ausübung ihres Rechts (opfert es auf) zur Wahrung übergeordneter Interessen.
  2. Eine Person unterlässt die Ausübung ihres Rechts (opfert es auf) zur Wahrung untergeordneter Interessen.
  3. Eine Person verhindert die Ausübung eines fremden Rechts (opfert es auf) zur Wahrung untergeordneter Interessen.
  4. Eine Person verhindert die Ausübung eines fremden Rechts (opfert es auf) zur Wahrung übergeordneter Interessen.
  1. Eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners verschuldensunabhängig für eine Leistungsstörung einstehen zu wollen.
  2. Eine vertragliche Verpflichtung des Schuldners verschuldensabhängig für eine Leistungsstörung einstehen zu wollen.
  3. Eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners verschuldensunabhängig für eine Leistungsstörung einstehen zu wollen.
  4. Eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners verschuldensabhängig für eine Leistungsstörung einstehen zu wollen.
  1. Sie entsteht durch Antrag und Annahme.
  2. An den Antrag sind strenge Voraussetzungen geknüpft: Aus der Erklärung muss ausdrücklich hervorgehen verschuldensunabhängig haften zu wollen.
  3. Die vertragliche Garantie ist vor allem klausurrelevant im Bereicherungsrecht.
  4. Die vertragliche Garantie kann nicht nach Art und Höhe beschränkt werden.
  1. Der Schuldner übernimmt vertraglich das Risiko dafür, dass er aus Gründen, die seinem Geschäftskreis zuzuordnen sind, die geschuldete Leistung dem Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann.
  2. Der Gläubiger übernimmt vertraglich das Risiko dafür, dass er aus Gründen, die seinem Geschäftskreis zuzuordnen sind, die geschuldete Leistung dem Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann.
  3. Der Schuldner übernimmt gesetzlich das Risiko dafür, dass er aus Gründen, die seinem Geschäftskreis zuzuordnen sind, die geschuldete Leistung dem Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann.
  4. Der Schuldner übernimmt vertraglich das Risiko dafür, dass er aus Gründen, die seinem Geschäftsführer zuzuordnen sind, die geschuldete Leistung dem Gläubiger nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann.

Dozent des Vortrages Haftung ohne Verschulden (§ 7 StVG)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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