Einführung Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einführung Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zielsetzung und Definition des Erbrechts
  • Definition der Erbfähigkeit
  • Universalsukzession
  • Fallbeispiel: Wer darf Erben?

Quiz zum Vortrag

  1. Mit dem Tod eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit.
  2. Nach dem Tod tritt an die Stelle des Verstorbenen ein anderes Rechtssubjekt in die Recht ein im Wege der Universalsukzession.
  3. Die Rechte und Pflichten des Verstorbenen enden nicht, sondern gehen auf einen anderen über.
  4. Mit dem Tod eines Menschen endet seine Rechtsfähigkeit nicht.
  5. Die Rechte des Verstorbenen gehen auf den deutschen Staat über, die Pflichten auf die Erben.
  1. In objektiver Hinsicht ist das Erbrecht die Summe der Normen, welche die Folgen des Todes eines Menschen regeln.
  2. In subjektiver Hinsicht ist das Erbrecht das Recht der Erben an der Erbschaft.
  3. In objektiver Hinsicht ist das Erbrecht die Summe der Normen, welche die Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen regeln.
  4. In subjektiver Hinsicht ist das Erbrecht das Recht des deutschen Staates an der Erbschaft.
  1. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in § 1922 BGB geregelt.
  2. Sie wird auch als Universalsukzession bezeichnet.
  3. Die Gesamtrechtsnachfolge ist in § 1626 BGB geregelt.
  4. Sie wird auch als Singularsukzession bezeichnet.
  1. Erblasser ist die Person, deren Vermögen mit dem Tod auf einen oder mehrere Erben übergeht.
  2. Erbfall ist der Tod des Erblassers, § 1922 BGB
  3. Erblasser ist das Vermögen der verstorbenen Person.
  4. Erbfall ist die Erstellung des Testaments.
  1. Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers inklusive Schulden.
  2. Erbe ist die Person, auf die das Vermögen des Erblassers übergeht.
  3. Erbschaft ist die Gesamtheit der Erben.
  4. Erbe ist die Person, auf die das Vermögen des Erben übergeht.
  1. Testament
  2. Erbvertrag
  3. Im Übrigen nach der gesetzlichen Erbfolge
  4. Nur nach staatlicher Vorgabe
  1. Die Fähigkeit Erbe zu werden, hat jede rechtsfähige Person, insbesondere auch juristische Personen.
  2. Beim gezeugten, aber ungeborenen Kind findet eine Vorverlagerung nach § 1923 BGB statt.
  3. Ein gezeugtes, aber ungeborenes Kind ist nicht erbfähig.
  4. Die Fähigkeit Erbe zu werden, hat nur eine natürliche Person ab 16 Jahren.

Dozent des Vortrages Einführung Erbrecht (§§ 1922 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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