Einheit 03: Sachverhalt II (Darstellung) von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 03: Sachverhalt II (Darstellung)“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Grundform der Sachverhaltsdarstellung
  • 2. Sonderformen der Darstellung
  • 3. Klassische Aufbauprobleme

Quiz zum Vortrag

  1. In der Prozessgeschichte nach dem streitigen Beklagtenvorbringens.
  2. Gar nicht.
  3. Nach dem streitigen Klägervorbringen.
  4. Im unstreitigen Parteivorbringen.
  5. Direkt nach den Parteianträgen.
  1. Der Urteilstatbestand ist knapper gehalten und es sind dort – im Gegensatz zum Sachbericht – Verweisungen auf den Akteninhalt erlaubt.
  2. Der Urteilstatbestand enthält keine Prozessgeschichte.
  3. Der Urteilstatbestand enthält keine Parteianträge.
  4. Der Urteilstatbestand ist ausführlicher als der Sachbericht.
  5. Im Urteilstatbestand darf nicht auf den Akteninhalt verwiesen werden.
  1. Beschluss
  2. Gründe
  3. Entscheidungsgründe
  4. Tatbestand
  5. Urteil
  1. Wörtliche Zitate für die wichtigsten Tatsachen, Bezugnahmen für Tatsachen die nur am Rande Bedeutung haben, indirekte Rede für alle anderen Tatsachen.
  2. Wörtliche Zitate für die wichtigsten Tatsachen, Indirekte Rede für Tatsachen die nur am Rande Bedeutung haben, Bezugnahmen für alle anderen Tatsachen.
  3. Bezugnahmen für die wichtigsten Tatsachen, Indirekte Rede für Tatsachen die nur am Rande Bedeutung haben, Wörtliche Zitate für alle anderen Tatsachen.
  4. Bezugnahmen für die wichtigsten Tatsachen, Wörtliche Zitate für Tatsachen die nur am Rande Bedeutung haben, Indirekte Rede für alle anderen Tatsachen.
  1. Einleitung, unstreitiger SV, streitiger Klägervortrag, ggf. kleine Prozessgeschichte, Antrag Kläger, Antrag Beklagter, streitiger Beklagtenvortrag, ggf. große Prozessgeschichte
  2. Einleitung, unstreitiger SV, streitiger Klägervortrag, ggf. kleine Prozessgeschichte, Antrag Kläger, streitiger Beklagtenvortrag, Antrag Beklagter, ggf. große Prozessgeschichte
  3. Einleitung, streitiger Klägervortrag, ggf. kleine Prozessgeschichte, Antrag Kläger, streitiger Beklagtenvortrag, unstreitiger SV, Antrag Beklagter, ggf. große Prozessgeschichte
  4. Einleitung, unstreitiger SV, streitiger Klägervortrag, ggf. große Prozessgeschichte, Antrag Kläger, streitiger Beklagtenvortrag, Antrag Beklagter, ggf. kleine Prozessgeschichte
  1. Es muss nicht zwischen streitig und unstreitigen Tatsachen unterschieden werden.
  2. Es sollten auch günstige Tatsachen vorgetragen werden, die der Anwalt für nicht erheblich hält.
  3. Zwischen Tatsachen und Rechtsansichten sollte unterschieden werden.
  4. Es dürfen nur erhebliche Tatsachen vorgetragen werden.
  5. Es dürfen keine Rechtsansichten, sondern nur Tatsachen vorgetragen werden.
  1. Entweder nach der Anfertigung des Aktenauszuges, dann aber mit Kongruenzprüfung am Ende der Klausur, oder nach Abfassen der Urteilsgründe
  2. Entweder vor der Anfertigung des Aktenauszuges, dann aber mit Kongruenzprüfung am Ende der Klausur, oder nach Abfassen der Urteilsgründe
  3. Auf jeden Fall am Ende einer Klausur
  4. Auf jeden Fall vor der Anfertigung des Aktenauszuges
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Er sollte knapp gehalten werden.
  3. Er sollte keine rechtliche Wertung beinhalten.
  4. Er sollte einen Überblick über den Streit der Parteien geben.
  5. Er sollte nur später wiederholte Tatsachen beinhalten.
  1. Ja, allerdings nur bei Tatsachen, die weder eigene Handlungen des Beklagten, noch Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
  2. Ja, in jedem Fall!
  3. Nein niemals, denn im Prozess gilt die Erklärungs- und Wahrheitspflicht des § 138 I ZPO.
  4. Ja, wenn der Kläger dem zustimmt.
  5. Ja, wenn der Richter dies nach seinem Ermessen zulässt.
  1. Die Tatsache wird als unstreitig behandelt, muss im Tatbestand eines Urteils aber im streitigen Teil dargestellt werden.
  2. Die Tatsache gilt als bestritten.
  3. Der Richter entscheidet, ob die Tatsache jetzt streitig sein soll und damit Beweis erhoben werden muss, oder nicht.
  4. Es muss komplett neu verhandelt werden, die Parteien müssen neue Schriftsätze einreichen und mündliche Verhandlung muss wiederholt werden.
  5. Kläger und Beklagter müssen sich untereinander einigen, ob die Tatsache streitig oder unstreitig sein soll, erst danach wird der Prozess weitergeführt.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Das Recht der Partei, sich über den Prozessstoff zu informieren bzw. informiert zu werden
  3. Das Recht darauf, selbst gehört zu werden
  4. Das Recht darauf, dass das Gericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nimmt und der Entscheidung zugrunde legt
  1. Nichts. Der Antrag ist überflüssig, da das Gericht von Amts wegen über die Kosten entscheidet.
  2. Der Kläger muss dann auf jeden Fall die Kosten tragen, auch wenn er gewinnt.
  3. Das Gericht entscheidet nicht über die Kosten.
  4. Kläger und Beklagter teilen sich die Kosten je zur Hälfte.
  5. Die Klage wird mittels Prozessurteils abgewiesen.
  1. Pauschales Bestreiten ist unzulässig, weshalb in diesem Fall der komplette Vortrag unstreitig ist und im unstreitigen Parteivortrag dargestellt wird.
  2. Ein pauschales Bestreiten geht ohne Probleme. Der unstreitige Parteivortrag fällt dadurch komplett weg, weil der komplette Klägervortrag im streitigen Klägervortrag dargestellt werden muss.
  3. Ein pauschales Bestreiten geht grundsätzlich nicht, das zeigt sich allerdings erst in den Urteilsgründen. Der unstreitige Parteivortrag fällt komplett weg, weil der komplette Klägervortrag im streitigen Klägervortrag dargestellt werden muss.
  4. Ein pauschales Bestreiten geht grundsätzlich, es sei denn es wir ausdrücklich durch richterlichen Hinweis untersagt. Der unstreitige Parteivortrag fällt dadurch komplett weg, weil der komplette Klägervortrag im streitigen Klägervortrag dargestellt werden muss.
  1. Grundsätzlich im streitigen Parteivortrag der Partei, die die Darlegungs- und Beweislast trägt, es sei denn, dass diese Partei ausdrücklich die Tatsache als unstreitig erklärt hat. Das Unstreitig erklären muss dann in der Prozessgeschichte zum Ausdruck kommen.
  2. Immer im streitigen Parteivortrag der Partei, die die Darlegungs- und Beweislast trägt. Nach einer Beweisaufnahme ist es unzulässig eine Tatsache als unstreitig zu erklären.
  3. Immer im streitigen Parteivortrag der Partei, zu deren Ungunsten die Beweisaufnahme ausging. Nach einer Beweisaufnahme ist es unzulässig eine Tatsache als unstreitig zu erklären.
  4. Immer im streitigen Parteivortrag der Partei, zu deren Gunsten die Beweisaufnahme ausging. Nach einer Beweisaufnahme ist es unzulässig eine Tatsache als unstreitig zu erklären.
  1. Ausnahmsweise, wenn es zwingend für das Verständnis geboten ist und die fehlerhaft platzierte Tatsache als streitig bzw. unstreitig kenntlich gemacht wird.
  2. Ausnahmsweise, wenn es zwingend für das Verständnis geboten ist. Allerdings können nur streitige Tatsachen im unstreitigen Parteivortrag dargestellt werden und müssen als unstreitig dargestellt werden.
  3. Ausnahmsweise, wenn es zwingend für das Verständnis geboten. Allerdings können nur unstreitige Tatsachen im streitigen Parteivortrag dargestellt werden und müssen als streitig dargestellt werden.
  4. Nein das ist absolut verboten.
  1. Im streitigen Beklagtenvortrag
  2. Im streitigen Klägervortrag und im streitigen Beklagtenvortrag
  3. Im streitigen Klägervortrag
  4. In der Prozessgeschichte
  1. Wenn sie für eine Partei subjektiv von zentraler Bedeutung ist
  2. Wenn nur um Rechtsansichten gestritten wird
  3. Alle Rechtsansichten gehören immer in den Tatbestand eines Urteils
  4. Wenn eine Rechtsansicht erst durch Auslegung ermittelt werden kann
  1. Wenn sie für eine Partei subjektiv von zentraler Bedeutung ist
  2. Wenn nur um Rechtsansichten gestritten wird
  3. Alle Rechtsansichten gehören immer in den Tatbestand eines Urteils.
  4. Wenn eine Rechtsansicht erst durch Auslegung ermittelt werden kann
  1. Der Kläger meint...
  2. Der Kläger ist der Auffassung...
  3. Der Kläger ist der Ansicht...
  4. Der Kläger behauptet...
  1. Hauptsachheanträge auf Zahlung eines Geldbetrages, wenn sie erkennbar einen Zahlendreher haben
  2. Nicht von Amts wegen zu berücksichtigende Vollstreckungsschutzanträge, wenn sie begründet wurden und glaubhaft gemacht wurden
  3. Unvollständige Anträge
  4. Überholte Anträge
  5. Überflüssige Anträge
  1. Für den Fall, dass ein schriftliches Vorverfahren angeordnet wird und der Beklagte nicht rechtzeitig seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, wird schon jetzt der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
  2. Für den Fall, dass ein früher erster Termin angeordnet wird und der Beklagte in diesem Termin sämig ist, wird schon jetzt der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
  3. Für den Fall, dass der Kläger die Klageforderung anerkennt, wird schon jetzt der Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
  4. Für den Fall, dass der Kläger die Klageforderung vor Ende der mündlichen Verhandlung erfüllt, wird schon jetzt der Rechtsstreit für erledigt erklärt und im Falle, dass der Kläger sich dieser Erledigungserklärung nicht anschließt, wird schon jetzt beantragt festzustellen, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, hilfsweise nach Anhängigkeit.

Dozent des Vortrages Einheit 03: Sachverhalt II (Darstellung)

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... unstreitiges Parteivorbringen, Rechtschutzziel, Prozessgeschichte, Einleitung ...

... Parteivorbringen, Prozessgeschehen, zweiseitige Sachverhaltsdarstellung, Rechtsschutzziel, Streitgegenstand, Prozessgeschichte, nicht vorgetragene Tatsachen, ...

... Beklagtenvorbringen, Prozessgeschichte, Einleitung, Sonderformen, Sachverhaltsdarstellung, Tatbestand § 313 II, Gründe, Beschluss § 329 ...

... Unerl. Beweisantritte, Hervorhebung, Anträge, änderungsbedürftige Anträge, überflüssige Anträge, überholte Anträge, unvollständige Anträge, qualifiziertes Bestreiten, schlichtes Bestreiten, Prozessanträge, Darstellungsform, unerhebl. Tatsachen, überholte Prozessgeschichte ...