Allgemeines zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Allgemeines zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vertragsarten im Überblick: Pacht, Leasing und Dienstvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung in den Dienstvertrag
  • Abgrenzung zum Werkvertrag
  • Details und Besonderheiten des Dienstvertrages
  • Beendigung und Kündigung des Dienstvertrages
  • Arbeitsvertrag
  • Fallbeispiel: Pech in der Liebe
  • Falllösung

Quiz zum Vortrag

  1. Es wird nur das Bemühen um einen Erfolg geschuldet, also eine Leistung.
  2. Das Unternehmerrisiko liegt beim Dienstberechtigten.
  3. Es wird ein Leistungserfolg geschuldet.
  4. Das Unternehmerrisiko liegt beim Dienstverpflichteten.
  5. Die äußeren physischen Faktoren sind beeinflussbar.
  1. Unterrichtsvertrag
  2. Telekommunikationsvertrag
  3. Mandatsvertrag
  4. Partnerschaftsvermittlungsvertrag
  5. Beförderungsvertrag
  1. Es gilt nur das allgemeine Leistungsstörungsrecht.
  2. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung besteht u.U. auch dann, wenn der Dienst gar nicht erbracht wird.
  3. Es gilt ein verschärftes Mängelgewährleistungsrecht.
  4. Ein Dienstvertrag ist i.d.R. ein Gefälligkeitsvertrag.
  1. Bei bereits erfolgter Invollzugsetzung des Dienstverhältnisses wirkt die Anfechtung ausnahmsweise erst „ex nunc“.
  2. Sie hat die gleiche Wirkung wie eine außerordentliche Kündigung.
  3. Für die Vergangenheit wird das Dienstverhältnis als wirksam bestehend behandelt.
  4. Sie hat die gleiche Wirkung wie eine ordentliche Kündigung.
  5. Nicht anders als sonst, da auch bei Dauerschuldverhältnissen gilt, dass sich eine Person jederzeit von mangelbehafteten Willenserklärungen lösen können muss.
  1. Sie besteht in der Erbringung einer tatsächlichen oder rechtlichen Tätigkeit.
  2. Sie ist im Zweifel vom Dienstverpflichteten höchstpersönlich zu erbringen.
  3. Erfüllungsgehilfen sind nur zur Ausführung von Nebenleistungen, insbesondere technischen Hilfsarbeiten zulässig.
  4. Sie besteht ausschließlich in der Erbringung einer tatsächlichen Tätigkeit.
  5. Sie kann von jeder beliebigen Person erbracht werden.
  1. Ihn treffen besondere, unabdingbare Schutz- und Fürsorgepflichten, die über das gewöhnliche Maß des § 241 II BGB hinausgehen.
  2. Er muss u.U. auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn der Dienstverpflichtete vorübergehend und unverschuldet verhindert ist.
  3. Er muss nur dann eine Vergütung zahlen, wenn der Dienstverpflichtete die Dienste auch wirklich erbracht hat.
  4. Er muss aus Wirksamkeitsgründen darauf achten, dass der Vertrag schriftlich geschlossen wird, da er sonst im Zweifel rechtlos gestellt ist.
  1. Bei Dienstverträgen in Form eines Arbeitsvertrages muss die Kündigung schriftlich erfolgen.
  2. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung verdrängt den Rücktritt.
  3. Befristete Dienstverträge können nicht ordentlich gekündigt werden.
  4. Es ist immer ein Kündigungsgrund erforderlich.
  5. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
  1. Der Dienstverpflichtete macht bei Vertragsschluss falsche Angaben.
  2. Der Dienstverpflichtete bestiehlt den Dienstberechtigten.
  3. Der Dienstverpflichtete beleidigt den Dienstberechtigten als "dumme Sau".
  4. Der Dienstberechtigte hat den Dienstverpflichteten sexuell belästigt.
  5. Der Dienstberechtigte zahlt die Vergütung erstmalig nicht pünktlich.
  1. Persönliche und soziale Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber
  2. Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmtheit des Arbeitnehmers
  3. Vergütung auch bei Urlaub und Krankheit
  4. Freie Gestaltung der eigenen Tätigkeit
  5. Eigene Zeiteinteilung

Dozent des Vortrages Allgemeines zum Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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