Besonderheiten des Finanzierungsleasings (§§ 535 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Besonderheiten des Finanzierungsleasings (§§ 535 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Vertragsarten im Überblick: Pacht, Leasing und Dienstvertrag“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einstieg ins Thema
  • Wesentliche Vertragstypen und rechtliche Einordnung
  • Sachmängel und deren rechtliche Bewertung
  • Gewährleistung beim Leasingvertrag
  • Gewährleistungsausschluss und Umgehungsgeschäft
  • Fallbeispiel: Recht (in)direkt
  • Falllösung

Quiz zum Vortrag

  1. handelt es sich um ein direkte Finanzierung: Die Anschaffung wird vom Leasinggeber getätigt und dann überlassen.
  2. kommt das Mietrecht zur Anwendung.
  3. kommt das Darlehensrecht zur Anwendung.
  4. handelt es sich um eine indirekte Finanzierung: Der Leasinggeber überlässt die Finanzierungsmittel während der Leasingnehmer selbst die Anschaffung tätigt.
  1. die Nutzungüberlassung gegen Entgelt.
  2. die Abtretung der Gewährleistungsrechte von Leasinggeber gegen Zulieferer.
  3. den Kauf des Leasinggegenstandes.
  4. die Herstellung des Leasinggegenstandes.
  1. den Kauf des Leasinggutes.
  2. den Ausschluss von Gewährleistungsrechte zwischen Leasinggeber und Zulieferer.
  3. die Abtretung der Gewährleistungsrechte von Leasinggeber gegen Zulieferer.
  4. die Nutzungüberlassung gegen Entgelt.
  1. wird gemittelt über den Leasinggeber, der das Geschäft für den Leasingnehmer besorgt.
  2. besteht nicht.
  3. wird gemittelt über den Leasingnehmer, der das Geschäft für den Leasinggeber besorgt.
  4. wird gemittelt über den Zulieferer.
  1. die Geschäftsgrundlage. Wird der Kaufvertrag wegen Mängel rückabgewickelt entfällt auch die Geschäftsgrundlage.
  2. irrelevant. Beide Vertragsbeziehungen sind getrennt voneinander zu bewerten.
  3. nur relevant bei Immobilien.
  4. nur relevant bei beweglichen Sachen.
  1. Ausschluss der Gewährleistungsrechte Leasingnehmer gegen Leasinggeber.
  2. Abtritt der Gewährleistungsrechte Leasinggeber gegen Zulieferer an Leasingnehmer.
  3. eine lückenlose Bindung des Leasingnehmers an den Leasingvertrag, auch im Falle eines Mangels.
  4. Ausschluss der Gewährleistungsrechte Leasinggeber gegen Leasingnehmer.
  1. führt zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, da der Sinn und Zweck des Leasingvertrages, die Gebrauchsüberlassung, nicht mehr erreicht werden kann.
  2. betrifft den Leasingvertrag nicht, da Vertragsgegenstand nur die Finanzierung ist, und diese erfolgreich war, unabhängig davon, ob der Leasingnehmer letztendlich Gebrauch ausüben konnte.
  3. führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag, da der Sinn und Zweck des Leasingvertrages, die Gebrauchsüberlassung, noch immer erreicht werden kann.
  4. führt nur zum Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Finanzierungsleasing.
  1. so geht die Annahme voraus, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen Leistungsaustausch handelt.
  2. so muss der Leasinggeber die Leasingraten zurückgewähren.
  3. so geht die Annahme voraus, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen Dauerschuldverhältnis handelt.
  4. so muss der Leasingnehmer weiterhin die vereinbarten Raten zahlen.
  1. so geht die Annahme voraus, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen Dauerschuldverhältnis handelt.
  2. so muss der Leasingnehmer weiterhin die vereinbarten Raten zahlen.
  3. so geht die Annahme voraus, dass es sich bei dem Leasingvertrag um einen Leistungsaustausch handelt.
  4. so muss der Leasinggeber die Leasingraten zurückgewähren.
  1. im Zuge der Parteifreiheit zulässig.
  2. als Umgehungsgeschäft unzulässig
  3. unzulässig bei Operatingleasing.
  4. nur zulässig beim Finanzierungsleasing.
  1. wie für einen Mangel. Die verminderte Rechtsabtretung muss der Leasinggeber mit eigener Haftung ausgleichen.
  2. gar nicht. Ausgeschlossene Rechte können nicht abgetreten werden und daher überhaupt nicht geltend gemacht werden.
  3. wie für einen Mangel. Die verminderte Rechtsabtretung muss der Leasingnehmer mit eigener Haftung ausgleichen.
  4. nach § 1 ProdHaftG.

Dozent des Vortrages Besonderheiten des Finanzierungsleasings (§§ 535 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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