Archiv 2016 - Verbindlichkeiten von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2016 - Verbindlichkeiten“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2016 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Jahresüberschuss - Bilanzgewinn
  • Verbindlichkeiten
  • Ausnahme Realisationsprinzip
  • Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz

Quiz zum Vortrag

  1. der Ansatz des höheren Teilwerts möglich.
  2. der Ansatz des höheren Teilwerts verbindlich.
  3. der Ansatz des niedrigeren Teilwerts möglich.
  1. gfs. ein höherer Teilwert angesetzt werden.
  2. gfs. ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden.
  3. immer nur der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag angesetzt werden.
  1. wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist und die Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt.
  2. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag unter den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gesunken ist.
  3. immer wenn der Erfüllungsbetrag am Bilanzstichtag über den ursprünglichen Erfüllungsbetrag gestiegen ist.
  1. wenn die Werterhöhung bis zur Aufstellung der Bilanz oder dem davor liegenden Tilgungszeitpunkt anhält.
  2. wenn die Werterhöhung – unabhängig von einer vor Bilanzaufstellung liegenden Tilgung - bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung anhält.
  3. wenn die Werterhöhung bis zur Tilgung der Verbindlichkeit anhält.
  1. im Regelfall nicht zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  2. im Regelfall zu einer voraussichtlich dauerhaften Werterhöhung.
  3. nie zu einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung.
  1. muss in der Handelsbilanz und kann in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden, wenn die Werterhöhung dauerhaft ist.
  2. muss in der Handelsbilanz und dem folgend auch in der Steuerbilanz der höhere Wert angesetzt werden.
  3. kann in beiden Bilanzen auf den Ansatz des höheren Werts verzichtet werden.
  1. ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens und wenn die Restlaufzeit des Darlehens ein Jahr nicht übersteigt, auch ein niedrigerer Erfüllungsbetrag anzusetzen.
  2. immer nur ein höherer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.
  3. immer nur ein niedrigerer Erfüllungsbetrag als der im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens anzusetzen.

Dozent des Vortrages Archiv 2016 - Verbindlichkeiten

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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