Archiv 2015 - Steuerliche Rücklagen insb. § 6 und § 6b EStG von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2015 - Steuerliche Rücklagen insb. § 6 und § 6b EStG“ von Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Steuerliche Rücklagen insb. § 6 und § 6b EStG
  • § 6b EStG
  • § 6b Abs.7 EStG
  • Anteile an Kapitalgesellschaften
  • § 6b Abs. 10 EStG

Quiz zum Vortrag

  1. zu 100 v.H. auf die in demselben Wirtschaftsjahr zu 70.000 € angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften übertragen werden.
  2. zu 100 v.H. auf in demselben Wirtschaftsjahr zu 70.000 € angeschaffte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen werden.
  3. zu 100 v.H. auf in demselben Wirtschaftsjahr zu 300.000 € angeschaffte Gebäude übertragen werden.
  1. auf ein Gebäude, das im auf die Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft wird.
  2. auf ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, das im dritten Jahr nach dem Jahr der Veräußerung angeschafft wird.
  3. auf ein Gebäude, das im sechsten Jahr nach dem Jahr der Veräußerung angeschafft werden.
  1. nach den Anschaffungskosten vermindert um den Betrag der übertragenen stillen Reserven.
  2. nach den Anschaffungskosten.
  3. nach dem Teilwert zu Beginn des Abschreibungszeitraums.
  1. handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Abs. 2 EStG und der Betrag von 400 € kann gfs. als Aufwand behandelt werden.
  2. handelt es sich um ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 6 Abs. 2a EStG und der Betrag von 400 € kann gfs. in einen Sammelposten eingestellt werden.
  3. handelt es sich nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut und die 400 € müssen zwingend auf die betriebsgewöhnlich Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
  1. erhöht sich der Gewinn innerhalb der Steuerbilanz um den aufgelösten Betrag und zusätzlich um einen außerbilanziellen Zuschlag.
  2. erhöht sich der Gewinn nur innerbilanziell in der Steuerbilanz um den Betrag der aufgelösten Rücklage.
  3. erhöht sich der steuerliche Gewinn nur außerbilanziell um einen Zuschlag.
  1. ist der Gewinn außerhalb der Steuerbilanz um 36 v.H. des aufgelösten Betrags zu erhöhen.
  2. ist der Gewinn innerhalb der Steuerbilanz um 36 v.H. des aufgelösten Betrags zu erhöhen.
  3. ist der Gewinn außerhalb der Steuerbilanz um 24 v.H. des aufgelösten Betrags zu erhöhen.
  1. um den der Veräußerungserlös den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung und die Veräußerungskosten übersteigt.
  2. um den der Veräußerungserlös den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.
  3. um den der Veräußerungspreis den Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Veräußerung und die Veräußerungskosten übersteigt.
  1. als Ertrag erfasst werden.
  2. die Anschaffungskosten der beschafften Wirtschaftsgüter mindern.
  3. in einen Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt werden, der über die Nutzungsdauer des beschafften Wirtschaftsguts aufzulösen ist.
  1. dass der Zuschuss im alten Wirtschaftsjahr zugesagt wird, die Beschaffung des bezuschussten Wirtschaftsguts jedoch erst im nachfolgenden Wirtschaftsjahr erfolgt.
  2. dass der Zuschuss erst in dem auf die Beschaffung des bezuschussten Wirtschaftsguts nachfolgenden Jahr zugesagt wird.
  3. dass der Zuschuss im alten Wirtschaftsjahr beantragt wird, jedoch erst im nachfolgenden Wirtschaftsjahr zugesagt wird.
  1. der Zuschuss abzuziehen.
  2. der Zuschuss hinzuzurechnen.
  3. der Zuschuss nicht zu erfassen.
  1. sind die Abschreibungen in der Handelsbilanz größer als in der Steuerbilanz; dies führt in der Überleitungsrechnung zu einer Hinzurechnung.
  2. sind die Abschreibungen in der Handelsbilanz kleiner als in der Steuerbilanz; dies führt in der Überleitungsrechnung zu einer Kürzung.
  3. sind die Abschreibungen in der Handelsbilanz größer als in der Steuerbilanz; dies führt in der Überleitungsrechnung zu einer Kürzung.

Dozent des Vortrages Archiv 2015 - Steuerliche Rücklagen insb. § 6 und § 6b EStG

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas

Dipl.-Finanzwirt Helmut Haas ist Ihr Experte für die Themen der Buchführung und Buchhaltungsorganisation. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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