Archiv2015 - Fälle zum Ort der sonstigen Leistung (Teil 2); Sonderformen, Entgelt und Unentgeltliche Wertabgaben von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv2015 - Fälle zum Ort der sonstigen Leistung (Teil 2); Sonderformen, Entgelt und Unentgeltliche Wertabgaben“ von Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2015 - Umsatzsteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fälle zum Ort der sonstigen Leistung
  • Fall 4
  • Fall 5
  • Fall 6
  • Fall 7
  • Fall 8
  • Fall 9
  • Sonderformen
  • Nicht Steuerbare Tatbestände
  • Entgelt
  • Unentgeltliche Wertabgaben
  • Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Mindestens 10 %
  2. Mehr als 20 %
  3. Mehr als 5%
  4. Mehr als 10 %
  1. ... § 3 Abs. 3 UStG.
  2. ... § 3 Abs. 4 UStG.
  1. Ein Unternehmer (Kommissionär) führt eine Lieferung aus, wenn er Ware, die ihm zum Weiterverkauf überlassen war, an einen Kunden verkauft.
  2. Ein Unternehmer (Kommissionär) führt eine Dienstleistung (sonstige Leistung) aus, wenn er für einen anderen Unternehmer (Kommittent) Ware, die ihm von diesem überlassen worden war, an einen Kunden vermittelt.
  3. Ein Unternehmer (Kommissionär) erhält für eine Dienstleistung (= Vermittlungsleistung) eine im vorhinein festgelegte Provision. Er wird dann als Kommissionär i.S.v. § 3 Abs.3 UStG betrachtet.
  1. In dem Zeitpunkt in dem die Lieferung der Ware durch den Kommissionär an den Abnehmer erfolgt.
  2. In dem Zeitpunkt in dem der Kommissionär die Ware bezahlt.
  3. In dem Zeitpunkt in dem der Kommitent die Ware dem Kommissionär übergibt.
  1. Wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht, liegt ein Tausch gem. § 3 Abs. 12 UStG vor.
  2. Wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer sonstigen Leistung besteht, liegt ein tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 UStG vor.
  3. Wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung besteht, liegt ein tauschähnlicher Umsatz gem. § 3 Abs. 12 UStG vor.
  4. Wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung besteht, liegt ein Tausch gem. § 3 Abs. 12 UStG vor.
  1. Schadensersatz liegt vor, wenn jemand für einen Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, aufkommen muss.
  2. Schadensersatz liegt vor, wenn jemand für einen Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, durch Geldentschädigung oder Naturalrestitution (Wiedergutmachung z.B. durch eine Ersatzlieferung) aufkommen muss.
  3. Schadensersatz liegt stets vor, wenn ein Unternehmen mangelhafte oder mengenmäßig weniger Ware liefert als vereinbart.
  4. Schadensersatz muss in einer Rechnung immer separat ausgewiesen werden. Die USt auf den Schadensbetrag muss offen ausgewiesen werden.
  1. … Schadensersatz für die Kosten, die im Zusammenhang der Mahnung des Zahlungspflichtigen entstanden sind.
  2. … Nebenleistungen, die umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilen.
  3. … Entgelt für eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit der Mahnung des Zahlungspflichtigen.
  4. … Zinserträge, die gemäß § 4 Nr. 8 a UStG steuerfrei sind.
  1. 100 USD
  2. 100 €
  3. 100 Goldmünzen
  4. 100 Schwedische Krönen
  1. Freiwillig gezahltes Trinkgeld an die Bedienung ist kein Entgelt gem. § 10 UStG.
  2. Der in Gaststätten zu zahlende Bedienaufschlag ist Entgelt gem. § 10 UStG.
  3. Trinkgeld ist immer Entgelt gem. § 10 UStG.
  4. Der in Gaststätten zu zahlende Bedienaufschlag ist kein Entgelt gem. § 10 UStG.
  1. ... § 3 Abs. 1b UStG.
  2. ... § 3 Abs. 9a UStG.
  3. ... § 3 Abs. 1 UStG.
  1. ... ein steuerbarer Vorgang vor.
  2. ... kein steuerbarer Vorgang vor, da es unentgeltlich ist.
  3. ... nur ein steuerbarer Vorgang vor, wenn der Lkw für inländische Transporte verwendet wird.
  1. Es liegt ein nicht steuerbarer Vorgang vor.
  2. Die Hilfestellung ist keine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.
  3. Die Hilfestellung ist eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG.
  1. … nach § 3f UStG.
  2. … nach den allgemeinen Ortsvorschriften für Lieferungen und sonstige Leistungen.
  3. … nach § 3d UStG.
  1. 380,00 €
  2. 119,00 €
  3. 159,66 €
  4. 558,82 €
  1. Die Firma führt an den Arbeitnehmer eine entgeltliche Dienstleistung aus.
  2. Die Firma führt eine unentgeltliche Wertabgabe an den Mitarbeiter aus.
  1. Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Pkw ist die persönliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers.
  2. Die Zurverfügungstellung des Firmenwagens wird nicht besteuert, da bereits Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben dafür entrichtet werden.
  1. Bemessungsgrundlage für die Dienstleistung sind die tatsächlich entstandenen Kosten für die Privatfahrten.
  2. Bemessungsgrundlage für die Dienstleistung sind 10 % des Bruttolistenpreises im Monat.

Dozent des Vortrages Archiv2015 - Fälle zum Ort der sonstigen Leistung (Teil 2); Sonderformen, Entgelt und Unentgeltliche Wertabgaben

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Steuerberaterin und Diplom Kauffrau Margit Scholl

Nach dem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln und abschließender Diplomarbeit bei Professor Dr. Norbert Herzig erste berufliche war Margit Schollbei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte in Düsseldorf tätig. Seit 2005 ist sie als Senior Tax Manager bei einer großen internationalen Geschäftsbank in Düsseldorf beschäftigt. Sie legte das Steuerberaterexamen im Frühjahr 2005 ab, seit 2009 ist Margit Scholl als Steuerberaterin bestellt. Für die Steuerfachschule Dr. Endriss unterrichtet sie seit 2005 Umsatz- und Körperschaftsteuer.

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