Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Teil 3) von Rudolf Intat

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Teil 3)“ von Rudolf Intat ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2022 - Arbeitsrecht“.


Quiz zum Vortrag

  1. Ausbildungsverhältnisse müssen unverzüglich nach ihrem Abschluss, spätestens aber vor Beginn der Ausbildung schriftlich niedergelegt werden.
  2. Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden, um wirksam zu sein.
  3. Ausbildungsverträge müssen schriftlich geschlossen werden, um wirksam zu sein.
  4. Arbeitsverträge werden unwirksam, wenn sie nicht spätestens innerhalb eines Monats seit dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden.
  1. Die nach den gesetzlichen Vorschriften maximal zulässige Arbeitszeit eines volljährigen Arbeitnehmers beträgt pro Woche 60 Stunden.
  2. Die nach den gesetzlichen Vorschriften maximal zulässige Arbeitszeit eines volljährigen Arbeitnehmers beträgt pro Woche 35 Stunden.
  3. Die nach den gesetzlichen Vorschriften maximal zulässige Arbeitszeit eines volljährigen Arbeitnehmers beträgt pro Woche 40 Stunden.
  4. Die nach den gesetzlichen Vorschriften maximal zulässige Arbeitszeit eines volljährigen Arbeitnehmers beträgt pro Woche 48 Stunden.
  1. Wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages weisungsgebunden gegen Entgelt und in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen tätig wird, ist auch dann Arbeitnehmer, wenn der Vertrag die Formulierung enthält, er sei kein Arbeitnehmer.
  2. Auszubildende sind Arbeitnehmer.
  3. Beamte sind Arbeitnehmer.
  4. Der lohnsteuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff und der arbeitsrechtliche sind identisch.
  1. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird durch den Inhalt des Arbeitsvertrages begrenzt.
  2. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird durch die bestehenden Gesetze begrenzt.
  3. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht nur in dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer damit einverstanden ist.
  4. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers darf nicht ausgeübt werden, wenn der Arbeitnehmer dadurch irgendwelche Nachteile erleidet.
  1. Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsleistung im allgemeinen persönlich erbringen.
  2. Wird im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage gestellt, hat der Stellenbewerber ein Recht zur Lüge.
  3. Arbeitnehmer können sich von Dritten jederzeit bei der Arbeit vertreten lassen.
  4. Von sich aus müssen Stellenbewerber niemals auf Aspekte hinweisen, die einer Einstellung entgegenstehen.
  1. Mutterschutzlohn zahlt der Arbeitgeber an die Mitarbeiterin.
  2. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlt der Arbeitgeber an die Mitarbeiterin.
  3. Mutterschutzlohn und Mutterschaftsgeld sind identisch.
  4. Mutterschaftsgeld zahlt der Arbeitgeber an die Mitarbeiterin.
  1. Jeder Arbeitgeber bekommt sowohl den Mutterschutzlohn als auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.
  2. Jeder Arbeitgeber bekommt sowohl den Mutterschutzlohn als auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und auch die von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.
  3. Arbeitgeber müssen auch dann eine Umlage für die U 2 bezahlen, wenn sie nur Männer beschäftigen.
  4. Nur ein Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten erhält sowohl den Mutterschutzlohn als auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und auch die von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Krankenkasse erstattet.
  1. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsentgelt, wenn er mindestens einen Kalendermonat in demselben Kalenderjahr in einem Arbeitsverhältnis steht.
  2. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsgeld.
  3. Während der Probezeit hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaub.
  4. Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Urlaub.
  1. Der Mindesturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt vier Wochen pro Kalenderjahr.
  2. Der Mindesturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr.
  3. Der Mindesturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt vier Wochen pro Jahr.
  4. Der Mindesturlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt 24 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
  1. Einem Arbeitnehmer steht in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber zu.
  2. Einem Arbeitnehmer steht im ersten Monat des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber zu.
  3. Einem Arbeitnehmer steht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen Arbeitgeber zu, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Einem Arbeitnehmer steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu, wenn er seinem Arbeitgeber keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.
  1. Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit kann ein Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber für maximal zwölf Wochen beziehen.
  2. Entgeltfortzahlung steht einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nicht zu, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt hat.
  3. Entgeltfortzahlung kann ein Arbeitnehmer je Kalenderjahr für maximal sechs Wochen beziehen.
  4. Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit kann ein Arbeitnehmer von demselben Arbeitgeber für maximal sechs Wochen beziehen.
  1. Sonntagsarbeit darf bei volljährigen Arbeitnehmern an maximal 37 Sonntagen im Jahr erfolgen.
  2. Sonntagsarbeit ist bei volljährigen Arbeitnehmern ausnahmslos verboten.
  3. Sonntagsarbeit darf bei volljährigen Arbeitnehmern an maximal 15 Sonntagen im Jahr erfolgen.
  4. Sonntagsarbeit darf bei volljährigen Arbeitnehmern an maximal einem Sonntag je Kalendermonat erfolgen.
  1. Jedes Arbeitsverhältnis kann eine Probezeit haben.
  2. Während einer Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen.
  3. Jedes Arbeitsverhältnis muss eine Probezeit haben.
  4. Während einer Probezeit kann ein Arbeitsverhältnis immer fristlos gekündigt werden.
  1. Außerhalb einer Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre besteht, vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.
  2. Außerhalb einer Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre besteht, vier Wochen.
  3. Außerhalb einer Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre besteht, einen Monat.
  4. Außerhalb einer Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist, sofern das Arbeitsverhältnis noch keine zwei Jahre besteht, einen Monat zum 15. oder Ende eines Kalendermonats.
  1. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne dass dafür ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegen muss.
  2. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gibt es keinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer.
  3. Während der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
  4. Nach Ende der Probezeit kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis immer nur dann wirksam kündigen, wenn ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
  1. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann der Arbeitgeber, falls er spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung von der Schwangerschaft erfährt, dann wirksam kündigen, wenn die hierfür zuständige Behörde ihm das erlaubt.
  2. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann der Arbeitgeber nur fristlos kündigen.
  3. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann der Arbeitgeber gar nicht wirksam kündigen.
  4. Schwangeren Arbeitnehmerinnen kann innerhalb der Probezeit immer ohne Einschränkung gekündigt werden.
  1. Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  2. Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann niemals ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  3. Schwerbehinderten Arbeitnehmern kann während der Probezeit auch ohne Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden.
  4. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kann auch nachträglich erteilt werden.
  1. Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis von dem Grund für sie erfolgen.
  2. Eine fristlose Kündigung wegen eines geringfügigen Diebstahls ist ausgeschlossen.
  3. Fristlose Kündigungen können nur durch Arbeitgeber erfolgen.
  4. Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit Entstehung des Grundes für sie erfolgen.
  1. Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann fristgerecht gekündigt werden, wenn das in dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
  2. Befristete Arbeitsverhältnisse können immer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  3. Befristete Arbeitsverhältnisse können überhaupt nicht gekündigt werden.
  4. Befristete Arbeitsverhältnisse können nur dann nicht fristgerecht gekündigt werden, wenn das in dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.
  1. Wenn der Arbeitgeber in einer fristgerechten Kündigung ein falsches Enddatum angibt, ist die Kündigung wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zu dem sich aus dem Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergebenden richtigen Termin.
  2. Wenn der Arbeitgeber in einer fristgerechten Kündigung ein falsches Enddatum angibt, ist die Kündigung unwirksam.
  3. Wenn der Arbeitgeber in einer fristgerechten Kündigung ein falsches Enddatum angibt, ist die Kündigung wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zu dem von dem Arbeitgeber genannten Termin.
  4. Wenn der Arbeitgeber in einer fristgerechten Kündigung ein falsches Enddatum angibt, ist die Kündigung wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
  1. Befristete Arbeitsverträge verlängern sich auf unbestimmte Zeit, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach Ende des befristeten Vertrages mit Wissen des Arbeitgebers fortsetzt, ohne dass dieser unverzüglich widerspricht.
  2. Ein kalenderbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vorgesehenen Zeit, ohne dass der Arbeitgeber noch irgendetwas unternehmen muss.
  3. Befristete Arbeitsverträge werden automatisch unbefristet, wenn die Mitarbeiterin zum vorgesehenen Endtermin schwanger ist.
  4. Ein sachgrundbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Wegfall des Sachgrundes, ohne dass der Arbeitgeber noch irgendetwas unternehmen muss.
  1. Mehrere Kalenderbefristungen mit demselben Arbeitnehmer, die unmittelbar aufeinander folgen, sind unzulässig.
  2. Mehrere sachgrundbefristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitnehmer, die aufeinander folgen, sind unzulässig.
  3. Bei befristeten Arbeitsverträgen kann die schriftliche Niederlegung der Befristungsvereinbarung auch noch nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen, ohne dass der Vertrag dadurch unbefristet ist.
  4. Befristete Arbeitsverträge mit Schwerbehinderten sind unzulässig.
  1. Das AGG selbst erlaubt ausdrücklich in bestimmten Fällen Diskriminierungen wegen derjenigen Merkmale, die unter die Diskriminierungsverbote fallen.
  2. Das AGG verbietet sämtliche Diskriminierungen.
  3. Das AGG verbietet Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit.
  4. Das AGG steht im Rang über dem Grundgesetz.
  1. Wer nachweislich wegen eines unzulässigen Merkmals diskriminiert wird, hat einen Anspruch auf Entschädigung.
  2. Entschädigungsansprüche nach dem AGG erlöschen, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
  3. Wenn ein Stellenbewerber nachweislich wegen seines Geschlechts bei der Bewerberauswahl nicht berücksichtigt wird, steht ihm ein Anspruch auf Einstellung zu.
  4. Wer nachweislich wegen eines unzulässigen Merkmals diskriminiert wird, hat immer einen Anspruch auf Schadensersatz.
  1. Stehen einem Arbeitnehmer Bruchteile von Urlaubstagen zu, die mindestens 0,5 ergeben, so sind diese aufzurunden.
  2. Arbeitnehmer haben immer die Wahl zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsauszahlung.
  3. Arbeitnehmer haben immer das Recht, ihren Urlaub bis zum 31.03. des Jahres nach Entstehung des Urlaubsanspruchs zu übertragen.
  4. Stehen einem Arbeitnehmer Bruchteile von Urlaubstagen zu, die weniger als 0,5 ergeben, so sind diese abzurunden.
  1. Arbeitnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  2. Zum Vorstellungsgespräch eingeladene Arbeitnehmer können Ersatz für die Vorstellungskosten nur dann nicht fordern, wenn dies vor Fahrtantritt vereinbart wurde.
  3. Zum Vorstellungsgespräch eingeladene Arbeitnehmer können Ersatz für die Vorstellungskosten nur dann fordern, wenn dies vor Fahrtantritt vereinbart wurde.
  4. Zum Vorstellungsgespräch eingeladene Arbeitnehmer können Ersatz für die Vorstellungskosten nur dann fordern, wenn sie tatsächlich eingestellt werden.
  1. Den Zugang einer Kündigung muss immer derjenige beweisen, der gekündigt hat.
  2. Der Zugang einer Kündigung liegt erst dann vor, wenn der Empfänger sie tatsächlich in Händen hält.
  3. Während der Dauer einer Erkrankung ist der Zugang einer Kündigung beim Arbeitnehmer nicht möglich.
  4. Der Zugang einer Kündigung läßt sich durch einen Versand der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein nachweisen.
  1. Das Arbeitsgericht kann die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht herbeiführen.
  2. Eine Kündigungsschutzklage ist in Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern nicht möglich.
  3. Ziel einer Kündigungsschutzklage ist nach dem KSchG, dass der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird.
  4. Gegen eine unwirksame Kündigung des Arbeitgebers eine Kündigungsschutzklage zu erheben, ist sinnlos.
  1. Wenn ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Dritten widerrechtlich und fahrlässig schädigt, haftet er dafür selbst.
  2. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Arbeit leicht fahrlässig schädigt, haftet er dafür nicht.
  3. Wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bei der Arbeit grob fahrlässig schädigt, haftet er dafür in vollem Umfang.
  4. Wenn ein Arbeitnehmer bei der Arbeit einen Dritten widerrechtlich und fahrlässig schädigt, haftet dafür der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer selbst.
  1. Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung angehört werden, damit sie wirksam ist.
  2. Der Betriebsrat muss jeder Kündigung zustimmen, damit sie wirksam ist.
  3. Der Betriebsrat kann auch noch nachträglich zu einer Kündigung angehört werden.
  4. Wenn der Betriebsrat einer Kündigung widerspricht, ist sie unwirksam.
  1. Wenn der Betriebsrat sich zu einer beabsichtigten Kündigung nicht äußert, gilt das als Zustimmung.
  2. Der Betriebsrat muss vor einer Anfechtung angehört werden, damit sie wirksam ist.
  3. Der Betriebsrat muss einer Anfechtung zustimmen, damit sie wirksam ist.
  4. Wenn der Betriebsrat sich zu einer beabsichtigten Kündigung nicht äußert, gilt das als Widerspruch.
  1. Elternzeit muss schriftlich beantragt werden.
  2. Während der Dauer der Elternzeit ist der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu bezahlen.
  3. Elternzeit endet spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
  4. Während der Dauer der Elternzeit hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch.
  1. Ein Betriebsübergang führt zum automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber, wenn die Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen.
  2. Ein Betriebsübergang führt nur dann zum Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber, wenn die Arbeitnehmer das ausdrücklich beantragen.
  3. Ein Betriebsübergang führt zum automatischen Ende der bisher bestehenden Arbeitsverhältnisse.
  4. Ein Betriebsübergang führt dazu, dass die Arbeitnehmer mit dem Erwerber einen neuen Arbeitsvertrag schließen müssen.
  1. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss ein Zeugnis auch Angaben zur Leistung des Arbeitnehmers enthalten.
  2. Ein Zeugnis steht einem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat.
  3. Ein Zeugnis steht befristet eingestellten Mitarbeitern nicht zu.
  4. Ein Zeugnis muss immer die Formulierung enthalten, dass der Arbeitgeber das Ausscheiden des Mitarbeiters bedauert.
  1. Pflegezeit muss schriftlich angekündigt werden.
  2. Während der Dauer der Familienpflegezeit muss der Arbeitnehmer mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten; bei wechselnden Arbeitszeiten muss die Arbeitszeit innerhalb eines Jahres durchschnittlich mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.
  3. Während der Dauer der Pflegezeit steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Gehalt gegen den Arbeitgeber zu.
  4. Während der Dauer der Familienpflegezeit steht dem Arbeitnehmer ein Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.
  1. Aus betrieblicher Übung ergeben sich Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers an drei Terminen nacheinander ohne Vorbehalt erbracht wird.
  2. Ansprüche aus betrieblicher Übung sind unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt ist.
  3. Aus betrieblicher Übung ergeben sich Ansprüche des Arbeitnehmers, wenn eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers einmal erfolgt ist.
  4. Aus betrieblicher Übung können sich keine Ansprüche des Arbeitnehmers ergeben.
  1. Der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden, soweit die Mehrarbeit einen angemessenen Umfang nicht übersteigt.
  2. Bei Mehrarbeit stehen dem Arbeitnehmer immer Zuschläge zu.
  3. Mehrarbeit muss vom Arbeitgeber nie bezahlt werden.
  4. Mehrarbeitsvergütung muss vom Arbeitgeber nur dann gezahlt werden, wenn ein Tarifvertrag das ausdrücklich bestimmt.
  1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per E-Mail ist unwirksam.
  2. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per Telefax ist unwirksam.
  3. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber per Telefax wird wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt.
  4. Wenn ein Arbeitnehmer nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit sein Arbeitsverhältnis kündigt, beträgt die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften zwei Monate zum Ende des Kalendermonats.
  1. Jede Stelle muss zunächst betriebsintern ausgeschrieben werden, wenn der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt und dieser die vorherige interne Ausschreibung verlangt.
  2. Jede Stelle muss zunächst betriebsintern ausgeschrieben werden.
  3. Jede Stelle muss zunächst betriebsintern ausgeschrieben werden, wenn der Betrieb über einen Betriebsrat verfügt.
  4. Wenn der Betriebsrat eine vorherige betriebsinterne Stellenausschreibung verlangt, kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er dem nachkommt oder nicht.
  1. Wenn ein Betrieb über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt, müssen auf 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigt werden.
  2. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht gegenüber Schwerbehinderten nicht, so muss er eine Ausgleichsabgabe zahlen.
  3. Wenn ein Betrieb über mindestens 30 Arbeitsplätze verfügt, müssen auf 5 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigt werden.
  4. Wenn sich mehrere Interessenten um eine Stelle bewerben, muss der Arbeitgeber immer schwerbehinderten Bewerbern den Vorzug geben.
  1. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung.
  2. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt zwei Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung.
  3. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt vier Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung
  4. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt einen Monat seit Zugang der schriftlichen Kündigung.
  1. Das Geschlecht darf bei Einstellungen keine Rolle spielen, solange es nicht zwingende Voraussetzung für die konkrete Position ist.
  2. Bei gleicher Qualifikation müssen Frauen vorrangig gegenüber Männern eingestellt werden.
  3. Bei gleicher Qualifikation müssen Frauen solange vorrangig gegenüber Männern eingestellt werden, bis im Betrieb eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern beschäftigt ist.
  4. Bei der betriebsbedingten Kündigung müssen im Rahmen der Sozialauswahl immer genauso viele Männer wie Frauen entlassen werden.
  1. Wechselt ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres die Stelle, so darf der neue Arbeitgeber den für die Zeit des neuen Arbeitsverhältnisses bereits vom ehemaligen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seine Verpflichtung zur Urlaubsgewährung anrechnen.
  2. Steht ein Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr mehr als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis, so steht ihm für dieses Kalenderjahr der volle Mindesturlaubsanspruch zu.
  3. Erhält ein Arbeitnehmer mehr Urlaub als ihm zusteht, so muss er das dafür gewährte Urlaubsentgelt in keinem Fall zurückzahlen.
  4. Einem Arbeitnehmer, der an fünf Tagen in der Woche vier Stunden pro Tag arbeitet, stehen pro Kalenderjahr weniger Urlaubstage zu als einem Arbeitnehmer, der an fünf Tagen in der Woche acht Stunden am Tag arbeitet.
  1. Urlaub darf nur angetreten werden, wenn er vom Arbeitgeber genehmigt worden ist.
  2. Verweigert der Arbeitgeber eine Urlaubsgewährung unberechtigt, so darf der Arbeitnehmer den Urlaub antreten.
  3. Bei der Urlaubsplanung haben Eltern von schulpflichtigen Kindern nach den gesetzlichen Vorschriften immer den Vorrang gegenüber anderen Arbeitnehmern.
  4. Arbeitnehmer dürfen immer frei entscheiden, wann sie in Urlaub gehen.
  1. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter haben die gleichen Rechte auf Weiterbildung wie vollzeitbeschäftigte.
  2. Ein Recht auf Arbeitszeitreduzierung besteht nach den gesetzlichen Vorschriften nur in Betrieben mit mehr als fünfzehn Beschäftigten.
  3. Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Arbeitszeitreduzierung.
  4. Ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung besteht nach den gesetzlichen Vorschriften nur in Betrieben mit mindestens fünfzehn Mitarbeitern.
  1. Für leitende Angestellte gibt es keine gesetzlichen Beschränkungen der höchstzulässigen Arbeitszeit.
  2. Jugendliche dürfen nicht mehr als 4,5 Stunden ohne Ruhepause arbeiten.
  3. Leitende Angestellte dürfen nach den gesetzlichen Regelungen nicht mehr als 60 Stunden in der Woche arbeiten.
  4. Jugendliche dürfen nicht mehr als vier Stunden ohne Ruhepause arbeiten.
  1. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich geschlossen wird, liegt ein wirksamer unbefristeter Arbeitsvertrag vor.
  2. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag per Telefax geschlossen wird, liegt ein unbefristeter Arbeitsvertrag vor.
  3. Eine mündliche Kündigung eines Arbeitsvertrages ist unwirksam.
  4. Wenn ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich geschlossen wird, besteht kein wirksamer Vertrag.

Dozent des Vortrages Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen (Teil 3)

 Rudolf Intat

Rudolf Intat

Rudolf Intat ist Ihr Experte für die Themen Bürgerliches Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren. Rudolf Intat ist hauptberuflich als Dozent in Inhouse-Schulungen für Unternehmen sowie für Betriebsräte tätig. Des weiteren arbeitet Rudolf Intat in Fachanwaltslehrgängen für Arbeitsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht und gewerblichen Rechtsschutz, sowie in Vorbereitungslehrgängen für Prüfungen der IHK, der HWK und den Steuerberaterkammern

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