Archiv 2013 - Gewerbesteuer 3 von Thomas Wiegmann

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv 2013 - Gewerbesteuer 3“ von Thomas Wiegmann ist Bestandteil des Kurses „Archiv 2013 - Gewerbesteuer“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Spenden
  • §121a BewG
  • §11 (1) S3 1.HS
  • Gewerbesteuermessbetrag
  • Hebesätze
  • Gewerbesteuer
  • Lösungshinweise

Dozent des Vortrages Archiv 2013 - Gewerbesteuer 3

 Thomas Wiegmann

Thomas Wiegmann

Thomas Wiegmann ist Ihr Experte für das Thema Gewerbesteuer. Als Fachdozent der Steuerfachschule Endriss vermittelt er sein fundiertes Wissen in zahlreichen Seminaren.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft und Gewinne aus der Veräußerung solcher Anteile unterliegen dem Teileinkünfteverfahren nur noch zu 60% der Besteuerung (§ 3 Nr. 40 EStG). Daher sind sie auch nur zu 60% im Gewerbeertrag enthalten. Entsprechende Erträge im Betriebsvermögen einer Körperschaft sind zu 100% steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG), die Betriebsausgaben werden pauschal um 5% der Ausschüttung gemindert (§ 8b Abs. 5 KStG) und damit im Gewerbeertrag der Körperschaft nicht mehr enthalten. Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen eines Einzelgewerbebetriebes oder einer Personengesellschaft sind nach § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG steuerfrei. Voraussetzung für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Veräußerungsgewinne ist nach § 3 Nr. 40 Satz 5 EStG, dass ...

... Schuldzinsen zu tragen. Zum 31.12.02 veräußert P seine Beteiligung für 100.000 Euro. Welche Auswirkungen ergeben sich auf den Gewerbeertrag 02, wenn P an der GmbH -im Falle a) zu 18 v.H. -im Falle b) zu 11 v.H. beteiligt war? Lösung: a): Die Gewinnausschüttung und die Veräußerung der Beteiligung führen zu Gewinnerhöhungen, weil die Beteiligung im BV gehalten wurde. Beide Vorgänge unterliegen dem Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40 EStG: Auf den Gewinn 02 ergeben sich diese Auswirkungen: Dividende: 10.000 Euro steuerfrei nach § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG (40 v.H.) : ./. 4.000 Euro steuerpflichtig 6.000 Euro + 6.000 Euro Betriebsausgaben: 4.000 Euro nicht abzugsfähig nach § 3c ...

... bei der Gewinnermittlung berücksichtigten mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen i.H.v. 2.400 Euro zu mindern (vgl. BFH vom 25.01.2006 / ab 2007 im Gesetz im § 9 Nr. 2a Satz 3 GewStG geregelt). Der Betrag von 6.000 € wird gemindert um 2.400 €, somit werden 3.600 €gekürzt. b): Da hier nur eine 11%-ige, also keine mindestens 15%-ige Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraumes vorhanden ist, kommt die Anwendung der Kürzungsvorschrift nach § 9 Nr. 2a GewStG nicht in Betracht. Die Hinzurechnungsvorschrift nach § 8 Nr. 5 GewStG führt zu einer zusätzlichen Hinzurechnung in Höhe von 4.000 Euro. Die Schuldzinsen werden nach § 8 Nr. 1 a) GewStG bereinigt. Hinweis: Beteiligungserträge (Gewinnausschüttungen und Dividenden) und Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen einer Körperschaft gehaltenen Beteiligungen an Körperschaften sind künftig steuerfrei ...

... Erhebung einer GewSt verpflichtet. Nach § 16 (4) S. 2 GewStG wird der Hebesatz auf einen Mindestbetrag von 200% festgelegt. c) Regelungen zum Verlustvortrag im GewStÄndG. Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag ist auf 1 Mio. Euro beschränkt. Der übersteigende Teil kann in Höhe von 60% des verbleibenden positiven Gewerbeertrags verrechnet werden. Diese sog. Deckelung im § 10a S. 1 und 2 GewStG entspricht dem neuen § 10d (2) EStG. d) Ausschluss von vororganschaftlichen Verlustvorträgen nach ...

... ESt, soweit sie auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags vor. Die Berechnung der Tarifermäßigung stellt sich wie ...

... ist der Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr (Voraussetzung ist gem. § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG die Eintragung im Handelsregister) wird gem. § 10 Abs. 2 GewStG der Gewerbeertrag dem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) zugerechnet, in dem das ...

... das Jahr 01 in Höhe von 313.000 €. Die Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 70.000 € hat er als Aufwand gebucht und sind bereits bei dem vorläufigen Gewinn berücksichtigt worden. Weitere Angaben für 01: Von dem gewerblich tätigen Verpächter Herrn Schlunz pachtet Herr Klein einen Teilbetrieb des gesamten Gewerbebetriebes. Die Pachtzahlung beträgt laut Vertrag jährlich 678.000 €, davon entfallen 338.000 € auf Grundbesitz und 340.000 € auf Maschinen und Einrichtungsgegenstände, diese werden von Herrn Klein als Anlagevermögen genutzt. Des Weiteren hat Klein noch zwei Grundstücke, ...

... € - Gewerbesteuervorauszahlung 70.000 € = Gewerbesteuer-Rückstellung 1.976 € Fall 18: Die Müller KG ermittelt einen vorläufigen Gewinn für das Jahr 01 in Höhe von 168.000 € laut Bilanz. Die Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 20.000 € hat sie als Aufwand gebucht und sind bereits bei dem vorläufigen Gewinn berücksichtigt worden. Weitere Angaben für 01: In diesem Gewinn ist ein Gewinnanteil an einer OHG in Höhe von 20.000 € enthalten. Des Weiteren wurden 85.000 € Zinsaufwand gebucht. Hiervon entfallen 28.000 € auf eine Hypothekenschuld für ein Betriebsgebäude (Einheitswert auf den ...

... davon 25% = 12.125 € Kürzungen gem. § 9 GewStG: § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zum BV gehörender Grundbesitz 1,2% x (80.000 € + 40%) = 1.344 € § 9 Nr. 2 GewStG Anteil OHG – Gewinn 20.000 € gesamt 21.344 € Gewinn lt. Bilanz 168.000 € + Gewerbesteuervorauszahlungen § 4 Abs. 5b EStG 20.000 € Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) 188.000 € + Hinzurechnungen gem. § 8 GewStG 12.125 € - Kürzungen gem. § 9 GewStG 21.344 € - Gewerbesteuerverlust § 10a GewStG 10.000 ...

... Gewerbesteuermessbetrag 20.650 € Mal Hebesatz der Gemeinde 430% Gewerbesteuerschuld 88.795 € Ermittlung der Gewerbesteuer-Rückstellung: Gewerbesteuerschuld 88.795 € - Gewerbesteuervorauszahlung 80.000 € = Gewerbesteuer-Rückstellung 8.795 € Fall 20: Die Meier GmbH ermittelt einen vorläufigen Gewinn für das Jahr 01 in Höhe von 400.000 €. Die Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 80.000 € hat er als Aufwand gebucht und sind bereits bei dem vorläufigen Gewinn berücksichtigt worden. ...

... € Abrundung gem. § 11 (1) Satz 3 GewStG auf volle 100 € 635.000 € - Freibetrag § 11 (1) Nr. 1 GewStG entfällt, da GmbH Restbetrag 635.000 € Steuermesszahlen gem. § 11 (2) Nr. 2 GewStG: 635.000 € x 3,5% = 22.225 € Gewerbesteuermessbetrag lt. Aufgabe 22.225€ Mal Hebesatz der Gemeinde 380% Gewerbesteuerschuld 84.455 € Ermittlung der Gewerbesteuer-Rückstellung: Vorläufige Gewerbesteuerschuld 84.455 € - Gewerbesteuervorauszahlung 80.000 € = Gewerbesteuer-Rückstellung 4.455 € Fall 21: Die Stein OHG ermittelt einen vorläufigen Gewinn für das Jahr 01 in Höhe ...

... = verbleibender Gewerbeertrag 350.508 € Abrundung gem. § 11 (1) Satz 3 GewStG auf volle 100 € 350.500 € - Freibetrag § 11 (1) Nr. 1 GewStG 24.500 € Restbetrag 326.000 € Steuermesszahlen gem. § 11 (2) GewStG: 326.000 € x 3,5% = 11.410 € Gewerbesteuermessbetrag 11.410 € Mal Hebesatz der Gemeinde 330% Gewerbesteuerschuld 37.653 € Ermittlung der Gewerbesteuer-Rückstellung: Vorläufige Gewerbesteuerschuld 37.653 € - Gewerbesteuervorauszahlung 20.000 € = Gewerbesteuer-Rückstellung 17.653 € Fall 22: Die Neumann GmbH ermittelt einen vorläufigen Gewinn für das Jahr 01 in Höhe von 275.000 € laut Bilanz. Die Gewerbesteuervorauszahlungen in Höhe von 16.000 ...