Die Vereinigungsfreiheit verwirklicht das Prinzip sozialer Gruppenbildung - sie erlaubt es den Bürgern, sich in Gruppen zusammenzuschließen und gemeinsame Zwecke und Ziele als Vereinigung anzustreben. Dadurch soll garantiert werden, dass Bürger in sozialen Gruppen zu einem freien Meinungs- und Willensbildungsprozess innerhalb der demokratischen Gesellschaft beitragen können. Art. 9 I GG ist in diesem Sinne also ein Kommunikationsgrundrecht wie auch die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit. In Klausuren kommt die Vereinigungsfreiheit eher selten zum Tragen, ist sie jedoch einschlägig geht es äußerst häufig um das Standardproblem der Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen.
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Unsplah


I. Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit

1. Persönlicher Schutzbereich

Art. 9 I GG ist ein „Deutschengrundrecht“: d.h., es können sich grds. nur Deutsche (Art. 116 GG) und inländische juristische Personen (entscheidend ist insoweit der Sitz) auf Art. 9 I GG berufen

Ob sich auch EU-Ausländer auf Deuschengrundrechte berufen können, ist umstritten. Grds. ist der Streit ebenso wie im Rahmen des Art. 12 GG zu führen. Im Ergebnis sind folglich beide Ansichten vertretbar. Nicht-EU-Ausländer können sich hingegen in jeden Fall nur auf Art. 2 I GG berufen.

Beachte: Nach der Lehre vom Doppelgrundrecht (ganz hM) ist auch die Vereinigung selbst Schutzobjekt der Vereinigungsfreiheit (sog. kollektive Vereinigungsfreiheit), jedoch beschränkt auf die Existenz und Funktionsfähigkeit der Vereinigung sowie deren Selbstbestimmungsrecht.

Nicht von Art. 9 I GG erfasst sind politische Parteien (Sonderregelung in Art. 21 GG) und Religionsgemeinschaften iSd Art. 137 WRV iVm Art. 140 GG.

2. Sachlicher Schutzbereich

Es muss eine „Vereinigung“ iSd Art. 9 I GG vorliegen. Die Legaldefinition der Vereinigung findet sich in § 2 I VereinsG:

Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen (1) für längere Zeit (2) zu einem gemeinsamen Zweck (3) freiwillig (4) zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung (5) unterworfen hat.

(1) Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen: Hiervon umfasst sind nur Vereinigungen auf privatrechtlicher Grundlage. Deshalb hat auch niemand ein Recht darauf, sich unter Berufung auf Art. 9 I GG zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammenzuschließen. Bezüglich der Mindestmitgliederzahl verlangt die herrschende Ansicht mindestens zwei Personen.

(2) Für längere Zeit: Dieses Merkmal dient der Abgrenzung zur Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG, die als sog. Augenblicksverband keine Vereinigung nach Art. 9 I GG ist.

(3) Gemeinsamer Zweck: An die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks werden im Gegensatz zu Art. 8 I GG keine besonderen Anforderungen gestellt. So liegt (nach hM) selbst bei einem verbotenen Zweck eine Vereinigung i.S.v. Art. 9 I GG vor.

(4) Freiwillig: Der Zusammenschluss muss freiwillig erfolgen, wodurch privatrechtliche Zwangszusammenschlüsse und nach herrschender Meinung auch öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse nicht unter den Schutzbereich des Art. 9 I GG fallen, wenn die Mitgliedschaft erzwungen ist.

(5) Organisierte Willensbildung: Hier genügt ein Mindestmaß an Organisation, dieses wird in der Regel mit der Bildung eines Vorstands und Möglichkeiten für die Willensbildung, etwa Mitgliederversammlungen, erfüllt.

Die positive Vereinigungsfreiheit umfasst das Recht, sich mit anderen zusammenzuschließen und Vereine zu gründen, einem bereits bestehenden Verein beizutreten und die Betätigung im und mit dem Verein sowie den Verbleib im Verein.

Die negative Vereinigungsfreiheit erfasst das Recht des Einzelnen, aus einer Vereinigung jederzeit austreten oder ihr fernbleiben zu dürfen. Unproblematisch ist dies bei privatrechtlich organisierten Vereinigungen, heftig umstritten und extrem Klausurrelevant ist jedoch die Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften:

Nach herrschender Meinung ist der Schutzbereich der negativen Vereinigungsfreiheit durch Zwangsmitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen nicht betroffen, vgl. unten.

 

II. Eingriffe

Als Eingriff in die Vereinigungsfreiheit werden alle unmittelbaren und gezielten Beeinträchtigungen der Vereinigung hinsichtlich ihrer Gründung, ihres Bestands und des Kerns ihrer Betätigung angesehen.

Beispiele: Gründungs- oder Auftrittsverbote, aber auch durch Gebote, Sanktionen und ähnliches, wie z.B. die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform oder exzessive staatliche Beobachtung.

Die Vorschriften des Vereins- oder Gesellschaftsrechts sind jedoch keine Eingriffe in den Schutzbereich. Bei diesen Gesetzen geht es nämlich nur um die regelungsbedürftigen Voraussetzungen bestimmter privatrechtlicher Rechtsformen, nicht um das Erschweren der Bildung von Vereinigungen.

Beachte: Art. 9 I GG entfaltet keine unmittelbare Drittwirkung; ein subjektives Recht Einzelner auf Mitgliedschaft in einer bestimmten Vereinigung gibt es folglich nicht; dies würde auf einen „Kontrahierungszwang“ hinauslaufen, der mit der grds. vereinsrechtlichen Autonomie nicht vereinbar ist

III. Einschränkungsmöglichkeiten der Vereinigungsfreiheit

1. Einschränkbarkeit durch kollidierendes Verfassungsrecht

Art. 9 I GG unterliegt keinem Gesetzvorbehalt und ist damit grds nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (verfassungsunmittelbare Schranken) einschränkbar. Eine Einschränkung ist damit nur zum Schutz eines Rechtsgutes von Verfassungsrang möglich.

2. Einschränkung durch Art. 9 II GG (Vereinsverbot)

Über Art. 9 II GG kann das Verbot bestimmter Vereine gerechtfertigt werden (verfassungsunmittelbare Schranke):

Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen (1) oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung (2) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung (3) richten, sind verboten.

(1) Strafgesetze: Der Begriff der Strafgesetze meint nur die allgemeinen Strafgesetze, also nicht ein gegen die Vereinigungsfreiheit gerichtetes Sonderstrafrecht. Sonst stünde die Vereinigungsfreiheit zur Disposition des einfachen Gesetzgebers.

(2) Verfassungsmäßige Ordnung: Dieser Begriff ist in Art. 9 II GG anders als in Art. 2 I GG auf elementare Grundsätze der Verfassung, wie Art. 18 I GG und Art. 21 II 1 GG beschränkt. Gemeint ist insofern die „freiheitlich demokratische Grundordnung“.

(3) Gedanken der Völkerverständigung: Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Vereinigung auf die Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten abzielen.

Für ein Vereinigungsverbot muss eine der Voraussetzungen vorliegen, die Vereinigung muss sich also gegen die genannten Rechtsgüter richten, wobei bloße Kritik jedoch alleine nicht ausreicht.

Der Wortlaut „sind verboten“ legt zwar nahe, dass das Vereinsverbot unmittelbar aufgrund der Verfassung eintritt, jedoch muss für ein Verbot erst festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des Art. 9 II vorliegen und das Verbot daraufhin ausgesprochen werden. Konkretisiert wird dies durch das Vereinsgesetz, in dem u.a. das Verbotsverfahren und die Zuständigkeit geregelt sind. Die Verbotsgründe sind aber abschließend in Art. 9 II GG aufgeführt (§ 3 I VereinsG). Mithin sind die unter Art. 9 II GG fallenden Vereinigungen nicht schon von verfassungswegen selbst verboten oder gar aufgelöst, sondern es bedarf eines konstitutiv wirkenden Vereiningungsverbotes der zuständigen Behörde(n).

IV. Konkurrenzen

Besondere Vereinigungsfreiheiten verdrängen als lex specialis Art. 9 I GG, so etwa die Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 III GG, oder die Parteiengründungsfreiheit gem. Art. 21 I 2 GG. Die religiöse Vereinigungsfreiheit steht in Idealkonkurrenz zu Art. 9 I GG hinsichtlich der Schranken in Art. 9 II GG, da ansonsten religiöse Vereinigungen nur durch kollidierendes Verfassungsrecht i.S.v. Art. 4 GG beschränkt werden dürften.

V. Klausurfall: Zwangsmitgliedschaft in einer öff.-rechtl. Vereinigung

1. Problemaufriss

Art. 9 I GG wird in Klausuren zumeist im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung abgeprüft. So sind regelmäßig § 2 I IHK-G oder auch § 90 II HandwO auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Fraglich ist insoweit, ob der Schutzbereich des Art. 9 I GG eröffnet ist. Dies ist strittig.

2. Eine Ansicht: Schutzbereich des Art. 9 I GG ist nicht eröffnet (h.M.)

  • Unstreitig schütze Art. 9 I GG nur das Bilden einer privatrechtlichen Vereinigung, nicht aber die Schaffung öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Diese fielen schon gar nicht unter den Vereinigungsbegriff des Art. 9 I GG, denn sie würden durch Rechtssatz, nicht durch freiwilligen Zusammenschluss geschaffen. Ein freiwilliger Zusammenschluss sei jedoch eine wesentliche Bedingung der Vereinigungsfreiheit.
  • Wenn also insofern die positive Vereinigungsfreiheit verneint werde, könne es im Umkehrschluss auch keine negative Vereinigungsfreiheit auf das Fernbleiben öffentlich-rechtlicher Vereinigungen geben, denn die negative Freiheit könne nicht größer als die positive sein (Kehrseitenargument).
  • Stattdessen sei das einschlägige Grundrecht für die Zulässigkeit von Pflichtmitgliedschaften Art. 2 I GG (und ggf. Art. 12 I GG).

3. Andere Ansicht: Schutzbereich des Art. 9 I GG ist eröffnet

  • In ihrer primären Funktion seien Grundrechte Abwehrrechte gegen staatliches Handeln bzw. staatlichen Zwang. Deshalb müsse sich Art. 9 I GG insbesondere auch gegen staatlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft richten, welche Rechtsform die Personenvereinigung im konkreten Fall habe dürfe dabei nicht maßgeblich sein.
  • Dem Kehrseitenargument wird entgegengehalten, dass zwar korrekt sei, dass Private keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften gründen könnten. Die negative Freiheit, d.h. das Fernbleiben von solchen Körperschaften, sei jedoch keine Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Gestaltungsformen. Im Gegenteil gehe es um die Abwehr staatlichen Zwangs. Es dürfe dem Staat nicht erlaubt sein, durch die Schöpfung öffentlich-rechtlicher Vereinigungen bestimmte Bürger zu einer Mitgliedschaft in diesen zu zwingen. Dadurch könne der Staat selbst den Schutzbereich des Grundrechts definieren, was dem Wesen der Grundrechte zuwiderlaufe: Die Grundrechte der Bürger sollen gerade nicht der Verfügungsgewalt des Staates ausgesetzt sein.
  • Eine solche Schutzfunktion werde von der hM auch grundsätzlich anerkannt, denn Art. 9 I GG schütze unstreitig vor privatrechtlichen Zwangszusammenschlüssen. Es sei insofern jedoch inkonsequent, Schutz vor privatrechtlichen Zwangszusammenschlüssen zu gewähren, vor öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen jedoch nicht.
  • Die negative Vereinigungsfreiheit schütze den Einzelnen daher auch vor dem staatlichen Zwang, einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung beizutreten oder ihr fernzubleiben.

4. Fazit

In der Klausur sind beide Auffassungen sehr gut vertretbar, wichtig ist einzig eine überzeugende Argumentation. Eine Entscheidung muss jedoch getroffen werden, da Art. 2 I GG und Art. 9 II GG unterschiedliche Schrankenregelungen beinhalten.



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2 Gedanken zu „Die Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG

  • Wolfgang Höfft

    Sie schreiben zu Art. 9 Abs. 2 G, über ihn könne das Verbot bestimmter Vereine gerechtfertigt werden, und im einzelnen: :

    » III. Einschränkungsmöglichkeiten der Vereinigungsfreiheit

    2. Einschränkung durch Art. 9 II GG (Vereinsverbot)

    Über Art. 9 II GG kann das Verbot bestimmter Vereine gerechtfertigt werden …


    Der Wortlaut „sind verboten“ legt zwar nahe, dass das Vereinsverbot unmittelbar aufgrund der Verfassung eintritt, jedoch muss für ein Verbot erst festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des Art. 9 II vorliegen und das Verbot daraufhin ausgesprochen werden. Konkretisiert wird dies durch das Vereinsgesetz, in dem u.a. das Verbotsverfahren und die Zuständigkeit geregelt sind. Die Verbotsgründe sind aber abschließend in Art. 9 II GG aufgeführt (§ 3 I VereinsG). Mithin sind die unter Art. 9 II GG fallenden Vereinigungen nicht schon von verfassungswegen selbst verboten oder gar aufgelöst, sondern es bedarf eines konstitutiv wirkenden Vereiningungsverbotes der zuständigen Behörde(n). «

    Das ist nicht richtig. Das Verbot krimineller Vereinigungen „kann nicht über Art. 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden“ sondern gilt ex lege – und nicht erst kraft Verbotsverfügung einer Verbotsbehörde.

    Konstitutiv für das Verbot ist bereits die Verfassung. Der Wortlaut „sind verboten“ legt nicht nur nahe, sondern ordnet definitiv und bedingungslos an, dass das Vereinsverbot unmittelbar aufgrund der Verfassung eintritt,

    Der einfachrechtlich durch § 3 VereinsG eingeführte Vorbehalt, dass das Verfassungsverbot unter dem Vorbehalt seiner Billigung durch die Verbotsverfügung einer Verbotsbehörde gilt, ist nichtig.

    Nach Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Verfassung Justiz und Exekutive unmittelbar. Unmittelbar bedeutet u. a. auch, dass eine Rechtsnorm der Verfassung als solche gilt und nicht erst kraft Umsetzung durch eine Verfassungsanwendungsbehörde des einfachen Gesetzgebers.

    Verfassungsrecht kann durch den einfachen Gesetzgeber nicht abgeändert werden. Eine Bestimmung des einfachen Rechts darüber, ob verfassungsrechtlich Verbotenes als verboten behandelt werden dürfe, wäre eine unbefugte Modifikation des Verfassungsartikels, die aus der Sicht der lex lata nur durch den Verfassungsgesetzgeber im Wege einer Verfassungsänderung würde getroffen werden können.

    1. Desiree Linsmeier

      Sehr geehrter Herr Höfft.

      Vielen Dank für Ihre Anmerkung. Ihre Auffassung zu Artikel 9 II GG ist jedoch in dieser Form nicht vertretbar.

      Art. 9 II GG legt mit seinem augenscheinlich eindeutigen Wortlaut eine solche Auslegung zwar nahe, jedoch kann dieser aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.
      Vielmehr ist in Abs. 2 ein Regelungs- und Gesetzesvorbehalt zu sehen, der dem Verbot durch die staatliche Stelle konstitutive Wirkung verleiht. Für eine solche Auslegung spricht ein Vergleich mit Art. 21 II GG, der Grundsatz der Rechtssicherheit und das Anliegen an einen umfassenden und wirksamen Schutz der Vereinigungsfreiheit. Art. 9 II GG stellt damit eine bloße Ermächtigung zum Erlass grundrechtseinschränkender Vorschriften, einen sog. Einschränkungsvorbehalt dar. (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, GGKomm, Art. 9, Rn. 17)

      Aus diesem Grund kann § 3 VereinsG auch nicht nichtig sein, sondern ist eine auf die EGL aus Art. 9 II GG zurückzuführende Grundrechtseinschränkung.

      Als weiterführendes Urteil zur konstitutiven Wirkung des Vereinsverbotes empfehle ich BVerwGE 4, 188, 189 zu lesen.

      Beste Grüße,
      Désirée Linsmeier