Der Beruf des Heilpraktikers ist im „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“, kurz Heilpraktikergesetz (HeilprG) geregelt. Das Gesetz wurde am 17.02.1939 erlassen und seit dem mehrmals reformiert. Außerdem sind Durchführungsverordnungen beschlossen worden, die in erster Linie die Voraussetzungen für die Berufszulassung regeln.
Der Beruf des Heilpraktikers als selbstständige Tätigkeit
Nach erfolgreichem Abschluss der Heilpraktiker-Prüfung vor einem Amtsarzt ermöglicht Ihnen das Heilpraktikergesetz die selbstständige Ausübung des Berufes. In den meisten Fällen wird ein Heilpraktiker in seiner eigenen Praxis oder als Angestellter in einer anderen Heilpraktiker-Praxis tätig sein. Das Gesetz erlaubt jedoch auch eine sogenannte Rufpraxis. Hier wird der Heilpraktiker von seinen Patienten zur Behandlung im Rahmen von Hausbesuchen gebeten.
Die Einschränkung im Gesetz, dass der Heilpraktiker „ohne Bestallung“ seine Tätigkeit ausführen darf, unterscheidet diesen Berufsstand von Ärzten, Apothekern und psychologischen Psychotherapeuten. Diese Berufe erhalten eine Bestallung oder wie man heute sagen würde: eine Approbation. Das alte Wort bestallen bedeutet “in ein Amt einsetzen“.
Den ersten Absatz des § 1 des Heilpraktikergesetzes sollten angehende Heilpraktiker im genauen Wortlaut auswendig lernen. Bei der amtsärztlichen Prüfung wird schon einmal danach gefragt.
§ 1 (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
§ 1 (2) HeilprG – die Tätigkeit des Heilpraktikers
Im zweiten Absatz des § 1 des Heilpraktikergesetzes wird definiert, was genau die Ausübung der Heilkunde bedeutet. Wichtig ist hierbei, dass ein Heilpraktiker die Heilung und Linderung von Krankheiten berufs- und gewerbsmäßig vornimmt. Berufsmäßig bedeutet, dass er wiederholt dieser Tätigkeit nachgeht, gleichgültig, ob er für die Behandlung ein Honorar bekommt oder nicht. Zu einer einmaligen Erste-Hilfe-Maßnahme ist jeder Bürger verpflichtet. Eine berufsmäßige Tätigkeit ist davon nicht abzuleiten. Gewerbsmäßige Ausübung bedeutet, dass der Heilpraktiker für seine Leistungen ein Entgelt verlangen kann.
Die Tätigkeit des Heilpraktikers beschäftigt sich mit der Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden und Körperschäden. Obwohl die Beratung zu vorbeugenden Maßnahmen einen wichtigen Teil der Tätigkeit eines Heilpraktikers einnimmt, sind Maßnahmen zur Prophylaxe bei einem ansonsten gesunden Menschen laut Gesetz kein Teil der Tätigkeit des Heilpraktikers.
Mit Krankheit ist eine vorübergehende Störung der Gesundheit oder der normalen Funktion des Körpers gemeint. Als Leiden hingegen wird eine Krankheit bezeichnet, bei der eine ursächliche Heilung nicht möglich ist. Körperschäden sind im Verständnis des Gesetzgebers keine behandlungsbedürftige Krankheit. Körperschäden definieren sich durch Veränderungen des Körpers, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Ein Beispiel für einen Körperschaden wäre beispielsweise die Amputation eines Unterschenkels. Die Tätigkeit des Heilens übt der Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz am Menschen aus. Wer Tiere behandeln will, benötigt dafür keine besondere Erlaubnis.
§ 1 (3) HeilprG – Vorschriften zur Berufsbezeichnung
Wenn Sie ohne Approbation die Heilkunde ausüben möchten und die Voraussetzungen dafür erfüllen, müssen Sie die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen.
Sie dürfen eine Tätigkeit nicht unter einer anderen beruflichen Bezeichnung ausführen. Statt „Heilpraktiker“ auf sein Praxisschild „Homöopath“ oder „Naturheilkundler“ zu schreiben, ist nach dem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen verboten. Erlaubt ist jedoch die Nennung der praktizierten Fachgebiete auf dem Praxisschild.
Eine Sonderstellung nehmen Heilpraktiker ein, deren Tätigkeitsgebiet auf die Psychotherapie beschränkt ist. Nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes soll diese Personengruppe sich nicht nur als Heilpraktiker bezeichnen dürfen. In der Berufsbezeichnung muss ein Zusatz enthalten sein, der auf das eingeschränkte Tätigkeitsgebiet der Psychotherapie hinweist.
§ 2 (1) HeilprG – die Erlangung der Erlaubnis
Nach § 1 (1) des HeilprG benötigt man zum Ausüben der Heilkunde eine Erlaubnis, wenn man selbst kein Arzt ist. Die Erlaubnis erwerben Sie im Rahmen der amtsärztlichen Heilpraktiker-Prüfung. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- Abgeschlossenes Hauptschulabschluss
- Kein Vorliegen von schweren strafrechtlichen und sittlichen Verfehlungen
- Kein Vorliegen eines körperlichen Leidens oder einer körperlichen und geistigen Schwäche oder einer Sucht, die ungeeignet wären für die Ausübung des Heilpraktikerberufes.
Mit diesen Voraussetzungen soll eine Gefahr für die Volksgesundheit verhindert werden.
§ 3 HeilprG – das Verbot des Umherziehens für den Heilberuf
Ein Heilpraktiker darf seine Heilkunst nicht innerhalb eines Reisegewerbes ausüben, d.h. er darf nicht von Ort zu Ort ziehen und seine Heilkunst dort jeweils nur für kurze Zeit anbieten. Grundsätzlich muss ein Heilpraktiker sich niederlassen und eine Praxis führen. Er kann auch nach § 1 (2) die Heilkunde im „Dienst von anderen“ ausüben. Das bedeutet für einen Heilpraktiker, dass er zwar als Angestellter arbeitet, aber fachlich unabhängig handeln kann.
§ 5 HeilprG – Ahndung von Verstößen gegen das Heilpraktikergesetz
Wenn jemand die Heilkunde ausübt, ohne Arzt oder Heilpraktiker zu sein, begeht derjenige eine Straftat. Sie wird mit einer Geldstrafe oder einer Verurteilung zu einem Gefängnisaufenthalt bis zu einem Jahr geahndet.
Der Verstoß eines Heilpraktikers gegen das Verbot der Ausübung der Heilkunde im Umherziehen ist eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür wird eine Geldbuße erhoben.
§ 6 HeilprG – Verbot der Ausübung der Zahnheilkunde
Seit im Jahr 1952 das „Zahnheilkundegesetz“ erlassen wurde, ist die Ausübung der Zahnheilkunde nur Zahnärzten erlaubt. Für Heilpraktiker, und im Übrigen auch für Ärzte, ist die Behandlung der Zähne und des gesamten Mundraumes verboten.
Fazit: Allein das medizinische Wissen aus der Heilpraktiker-Ausbildung reicht für die amtsärztliche Prüfung nicht aus. Anwärter für den Beruf des Heilpraktikers müssen sich auch mit dem Heilpraktikergesetz beschäftigen, wenn der Berufsstart gelingen soll.
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Ein Gedanke zu „Heilpraktikergesetz: Das müssen angehende Heilpraktiker wissen“
Danke für die umfangreiche Erstinformation! Hat mir sehr weiter geholfen!