Inhaltsverzeichnis
- 1) Reihenfolge im Gutachten
- 2) Die W-Fragen
- 3) Der Anspruch aus § 194 BGB
- 4) Der Obersatz
- 5) Der Verlauf des Gutachtens
- 6) Exakte juristische Definitionen verwenden
- 7) Der Lebenssachverhalt wird beurteilt
- 8) Korrekte Einhaltung der Prüfungsreihenfolge
- 9) Vorsichtiger Gebrauch von der erlaubten Ausnahme
- 10) Alle Gutachten vor Abgabe genau kontrollieren
- 11) Gezieltes Prüfen von Anbeginn des Jura-Studiums

Bild: “ ” von FieryDragonLord. Lizenz: CC BY-SA 2.0
1) Reihenfolge im Gutachten
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Stilen ist die Reihenfolge der Beurteilung des Sachverhalts. Beim Urteilsstil steht das Ergebnis als erster Satz der Arbeit, dieses Ergebnis wird dann erläutert. Beim Gutachtenstil wird eine Frage aufgeworfen. Aus allen Antworten auf die sich immer feiner verästelnden Fragen ergibt sich am Ende des Gutachtens dann ein Ergebnis.
2) Die W-Fragen
Alle Jura-Studenten lernen gleich zu Beginn ihres Studiums die Standardfrage „Wer will was von wem woraus?“ kennen. Diese so genannte W-Frage nimmt den Weg des Gutachtens vorweg. Im Gutachten wird Frage für Frage beantwortet.
3) Der Anspruch aus § 194 BGB
Eine Partei will von einer anderen Partei etwas aufgrund einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Ohne Anspruch darf niemand etwas von einem anderen Menschen verlangen. Dieser Anspruch wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 194 definiert.
4) Der Obersatz
Doch ein ordentliches Gutachten kann natürlich nicht mit einer einfachen Frage beginnen. Daher wird aus der anstehenden Frage der so genannte Obersatz im Konjunktiv formuliert. Möchte also A von B fünf Euro, weil A dem B ein Brot verkauft hat, so lautet der passende Obersatz: A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von fünf Euro aus Kaufvertrag gem. § 433 BGB haben. In § 433 BGB ist der Kaufvertrag mit Leistung und Gegenleistung geregelt.
5) Der Verlauf des Gutachtens
Nach dem Obersatz folgen dann die ersten Definitionen, denn alle juristischen Begriffe aus dem Obersatz müssen erklärt werden. Eine Abfolge von weiteren Obersätzen und Definitionen sowie Zwischenergebnissen bis hin zum Endergebnis schließen sich an.
Damit A gegen B einen Anspruch hat, müsste ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein – so lautet der logische Folgesatz im Gutachten. Das Bestehen der Anspruchsgrundlage muss geprüft werden. Der Kaufvertrag, wie er in § 433 BGB erklärt ist, muss geprüft werden. Auch der Kaufvertrag kommt nur durch Einigung über die essentialia negotii (lat. notwendige Mindestinhalte für einen Vertrag) zustande. Dies sind die Parteien und die Leistung und die Gegenleistung. Also muss das Gutachten als nächstes zwei Willenserklärungen, das sind im Kaufvertrag Angebot und Annahme, der beiden Vertragsparteien und den Vertragsgegenstand prüfen.
6) Exakte juristische Definitionen verwenden
Typisch für das Gutachten sind die genauen Definitionen aller Begriffe. Sicherlich liegt es auf der Hand, dass Angebot und Annahme vorliegen. Dennoch wird von einem guten Gutachten erwartet, dass diese beiden Begriffe mit der exakten juristischen Definition benannt werden.
7) Der Lebenssachverhalt wird beurteilt
Nach der Definition wird dann der Lebenssachverhalt im Gutachten genannt. Dieser Lebenssachverhalt wird genau beleuchtet und hinterfragt. Da Angebot und Annahme immer eine Willenserklärung sind, muss nun für beide Fakten festgestellt werden, ob auch in der Tat Willenserklärungen vorliegen. Am Ende von Frage, Darstellung des Sachverhalts und Definition steht die Subsumtion. Bei der Subsumtion wird der Lebenssachverhalt mit den Voraussetzungen des juristischen Begriffs gleichgesetzt, soweit der Lebenssachverhalt exakt dem Tatbestand entspricht.
8) Korrekte Einhaltung der Prüfungsreihenfolge
Der Gutachtenstil sollte immer sauber eingehalten werden. Die korrekte Reihenfolge jeder Prüfung eines Tatbestandmerkmals lautet: Obersatz, Tatbestandsmerkmale, Definitionen, Subsumtion, Ergebnis!
9) Vorsichtiger Gebrauch von der erlaubten Ausnahme
Es gibt nur eine einzige Ausnahme vom Grundsatz des stringenten Einhaltens des Gutachtenstils. Studenten, die den Gutachtenstil nicht perfekt im Detail beherrschen, sollten von dieser Ausnahme eher keinen Gebrauch machen. Alle unproblematischen Fragestellungen dürfen mit einem Satz im Urteilsstil abgehandelt werden.
Die Frage, die sich aber immer für Studenten stellen sollte, lautet: Ist das Tatbestandsmerkmal wirklich unproblematisch oder habe ich das Problem nicht erkannt? Erst wenn ein Fall bis in den letzten Punkt hinterfragt ist, können die Prüflinge sicher sein, kein wichtiges Problem übersehen zu haben.
Rasch ist ein Fall falsch entschieden, weil die Richtung der Fragestellung verkannt wurde. So werden wertvolle Punkte verschenkt. Daher sollte der Urteilsstil erst in den höheren Semestern verwendet werden. Doch kaum ein Prüfer wird die einheitliche Verwendung des Gutachtenstils auch bei unproblematischen Fragen verübeln. Ein guter Gutachtenstil ist besser als ein sprachlich gelungener Satz im Urteilsstil, der zum falschen Ergebnis führt.
10) Alle Gutachten vor Abgabe genau kontrollieren
Rasch kann sich aus Unachtsamkeit der Urteilsstil auch einmal in einem studentischen Gutachten einschleichen. Es gibt aber einen guten Trick, diesen Fehler zu vermeiden. Da der Urteilsstil leicht an den beiden Konjunktionen „denn“ und „weil“ zu erkennen ist, sollte das Gutachten aufmerksam auf diese beiden Worte durchgelesen werden. Sobald ein Student diese Signal-Worte in seiner Arbeit sieht, sollte er an diesen Stellen seine Arbeit in den Gutachtenstil umformulieren. Diese Korrekturen können viel Ärger und Enttäuschung vermeiden.
11) Gezieltes Prüfen von Anbeginn des Jura-Studiums
Für Anfänger bieten sich leichte Übungen im Gutachtenstil an, die mit der Zeit zur selbstverständlichen Gewohnheit werden. Der Satz „Wer will was von wem woraus?“ und die Reihenfolge Obersatz, Tatbestandsmerkmale, Definitionen, Subsumtion, Ergebnis sind für jeden Jura-Studenten das, was das kleine Einmaleins für Grundschüler ist.
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