
Der Hintergrund
Geklagt hatte eine Patientin, die im Zuge einer Herzkatheteruntersuchung eine Dissektion der Arteria femoralis mit nachfolgender Stenosierung des Gefäßlumens erlitten hatte. Die Aufklärung über den Eingriff war im Vorhinein durch eine Medizinstudentin im Praktischen Jahr erfolgt und nach Meinung der Patientin dadurch unzulässig. Die Patientin beklagte ferner, dass sie nicht im Detail über die eingetretene Komplikation aufgeklärt worden sei. Der dokumentierte Vermerk der Studentin über das Risiko einer Gefäßverletzung mit der Notwendigkeit einer Notoperation habe nicht ausreichend über die Arteriendissektion und ihre umfänglichen Folgen informiert.
Das Urteil
Das Gericht widersprach der Klägerin mit der Begründung, dass eine Aufklärung durch einen Medizinstudenten prinzipiell zulässig ist, wenn sie unter der Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Es berief sich in seiner Urteilsfindung auf § 3, Absatz 4 der ärztlichen Approbationsordnung (ÄPPO). Demnach ist die Übertragung ärztlicher Aufgaben auf einen Medizinstudenten möglich, wenn diese seinem Ausbildungsstand entsprechen.
In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass im Rahmen der ärztlichen Aufklärung nicht alle möglichen Eingriffsfolgen im Detail erläutert werden müssen, sofern eine „allgemeine Vorstellung“ der Risiken und ihrer Schwere vermittelt würden. Der schriftliche Vermerk der Studentin über das Risiko einer Gefäßverletzung und eine mögliche Notoperation reiche somit aus.
Aufklärung Ja, aber…
Mit dem Urteil machten die Karlsruher Richter deutlich: Studenten im Praktischen Jahr dürfen über medizinische Eingriffe aufklären, aber nur wenn sie den dazu erforderlichen Kenntnisstand besitzen. Im Falle der angeklagten Medizinstudentin wurde dieser als gegeben erachtet, da sie vorab mehrfach an Herzkatheteruntersuchungen teilgenommen hatte und durch einen Arzt in der Patientenaufklärung angeleitet worden war.
Grenzen der Delegierbarkeit
Dass PJ- Studierende mit Patientenaufklärungen betraut werden ist in den meisten Krankenhäusern gängige Praxis. Dennoch verdeutlicht die Rechtssprechung des Karlsruher Oberlandesgerichtes die engen Grenzen, innerhalb derer eine solche Delegation erfolgen kann: Zum Einen muss sich der delegierende Arzt der Kenntnisse und Fähigkeiten des Studenten vergewissern. Tut er dies nicht, kann er für eingetretene Komplikationen haftbar gemacht werden (Organisationsverschulden). Gleiches gilt aber auch für den PJler, der wider besseren Wissens Aufgaben übernimmt, in deren Durchführung er sich nicht sicher ist (Übernahmeverschulden).
Um dies zu vermeiden, sollten Sie als PJler/in Folgendes beherzigen:
- Machen Sie sich vorab mit dem Eingriff vertraut, über den Sie aufklären sollen. Nehmen Sie hierzu an mehreren Eingriffen dieser Art teil.
- Lesen Sie den Patientenaufklärungsbogen sorgfältig durch. Hierin werden bereits die wichtigsten Risiken aufgeführt. Um keine Komplikation außer Acht zu lassen ist es zudem hilfreich eine komplexe Untersuchung in mehrere Teilschritte zu zergliedern. Im Falle der Herzkatheteruntersuchung z.B. die Gefäßpunktion (Kompl.: Blutung, Hämatom, Aneurysma spurium, AV- Fistel, Nervenverletzung …), das Vorschieben des Katheters (Gefäßverletzung, Blutung mit ev. Notwendigkeit von Bluttransfusionen: Gefahr von Unverträglichkeitsreaktionen/Infektionskrankheiten, Embolie/embolischer Insult…), die Aorto-/Lävokardiographie (Kontrastmittelunverträglichkeiten), das Sondieren des Ventrikels/ der Koronarien (Herzrhythmusstörungen, Koronarokklusion..).
- Begleiten Sie einen Arzt bei mehreren Aufklärungsgesprächen und führen Sie Ihre ersten Versuche in seiner Anwesenheit aus.
- Dokumentieren Sie die Komplikationen, über die Sie aufgeklärt haben. Auf den Aufklärungsbögen findet sich hierzu ein Freitextfeld.
- Scheuen Sie sich nicht, bei Unsicherheiten einen Arzt hinzuzuziehen.
- Übernehmen Sie keine Aufgaben, bei deren Durchführung Sie sich nicht sicher sind.
- Bestehen Sie nicht auf der Aufklärung, wenn der Patient ausdrücklich nach einem Arzt verlangt.
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