Die verhaltensbedingte Kündigung von RA Michael Baczko

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Die verhaltensbedingte Kündigung“ von RA Michael Baczko ist Bestandteil des Kurses „Kündigung - Arbeitslos, was tun?“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Mein Arbeitsgeber will mir kündigen
  • Die verhaltensbedingte Kündigung

Quiz zum Vortrag

  1. Er stellt keine Kündigung dar.
  2. Er ist äquivalent zur fristlosen Kündigung.
  3. Er zieht Sanktionen beim ALG nach sich.
  4. Er entspricht einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit.
  1. Die Fristen müssen eingehalten werden.
  2. Der Postbote benötigt eine Unterschrift für dieses Dokument.
  3. Die Form muss gewahrt sein.
  4. Die Kündigungsgründe sollten klar sein.
  1. Wenn Sie schriftlich erfolgt
  2. Wenn Sie über Konrakt mit Dritten erfolgt
  3. Nur wenn bei Emailversand eine Signatur eingefügt ist
  4. Nur wenn Sie von einem Vertreter des Betriebes unterzeichnet ist
  1. 2016
  2. 2015
  3. 2020
  4. Niemals
  1. Ja.
  2. Nein.
  3. EIn Betriebsrat muss niemals angehört werden.
  4. Ein Betriebsrat hat keine Befugnis, hier mitzukommunizieren.
  1. Grundsätzlich ja, aber es muss die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegen.
  2. Ja, ihm kann immer gekündigt werden.
  3. Nein, ihm kann aufgrund seiner Behinderung nie gekündigt werden.
  4. Nein.
  1. Arbeiter, die mehr als 3 Monate im Betrieb beschäftigt sind
  2. Lediglich Top-Manger
  3. Alle Mitarbeiter, zu jeder Zeit
  4. Nur Schwerbehinderte und Schwangere
  1. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung sollte man Kündigungsschutzklage erheben, da sonst das Arbeitslosengeld gekürzt wird.
  2. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist es nicht notwendig Kündigungsschutzklage zu erheben, da man bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich immer ab dem Tag der Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld erhält.
  3. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung tut man am besten gar nichts.
  4. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung sollte man sofort selbst einen Aufhebungsvertrag aufsetzen.
  1. Jemand, der bis zu 20 Stunden angestellt ist
  2. Jemand, der bis zu 30 Stunden angestellt ist
  3. Jemand, der nur die Hälfte der Arbeitszeit am Arbeitplatz ist
  4. Jemand, der nur die Hälfte des Jahres arbeitet
  1. Dass im Vergleich steht, dass die Vorwürfe nicht mehr aufrecht erhalten werden
  2. Dass im Vergleich steht, dass mir eine wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt wird.
  3. Dass die Bezahlung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt wird
  4. Dass die Anschuldigungen vorerst ruhen, aber nicht ihre Aussagekraft verlieren

Dozent des Vortrages Die verhaltensbedingte Kündigung

RA Michael  Baczko

RA Michael Baczko

Michael Baczko ist Industriekaufmann (IHK), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht sowie Vertrauensanwalt der Stiftung Gesundheit. Nach seiner Zulassung zum Rechtsanwalt im Jahr 1987 übernahm er die Kanzlei seines Vaters, Rechtsanwalt Gerhard Baczko. Seit 2010 ist er in der Kanzlei richter & partner in Erlangen tätig.
Die Schwerpunkte seiner Arbeit sind:
  • Arbeits- und Sozialrecht
  • Privat- und Sozialversicherungsrecht (Kranken-, Renten-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Lebensversicherung)
  • Medizinrecht
  • Erbrecht
  • Familienrecht, insbesondere Elternunterhalt und Sozialhilferegress.
Rechtsanwalt Michael Baczko war als Experte in verschiedenen Sendungen der ARD, des ZDF und der privaten Fernsehsender zu Gast, v.a. in der Sendung "Escher - Der MDR-Ratgeber". Begleitend dazu schrieb er verschiedene Bücher/ Ratgeber. Im März 2010 erschien die Neuauflage des Ratgebers "Kündigung - Arbeitslos, was dann". Michael Baczko hielt bereits zahlreiche Vorträge und Seminare und ist als Referent zu den Themen Elternunterhalt, Erbrecht, Vermögens- und Betriebsübergabe, Pflegeversicherung, Patientenverfügung , Betreuungs- und Vorsorgevollmacht tätig. Er war 6 Jahre Vorstandsmitglied des Zentrums für selbstbestimmtes Leben Behinderter Erlangen e.V. und ist Vorstandsmitglied des VAEM, Verein zur Förderung der Allergie- und Endoskopieforschung am Menschen e.V. Er betätigt sich außerdem ehrenamtlich in arbeits- und sozialrechtlichen Vereinen und Institutionen.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Grundsatz: Abschluss eines Aufhebungsvertrages = selbstverschuldete Arbeitslosigkeit. Folge: Sanktionen beim Bezug ...

... gibt es besonderen Kündigungsschutz. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung ...

... Eine Kündigung per Fax oder E-Mail genügt nicht der Schriftform. Bei E-Mail Ausnahme, wenn diese entsprechend nach dem Signaturgesetz signiert ist. ...

... der Kündigung zugestimmt? Ist die Zustimmung einer anderen Stelle/Behörde vorgeschrieben und wurde diese angehört? ...

... mindestens 3 Monate bestanden haben. Bestandsschutz für Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2003 eingestellt worden sind. ...

... Arbeitgeber nur bei Vorliegen bestimmter Gründe kündigen, das Gesetz spricht dann von einer „sozial gerechtfertigten“ Kündigung. ...

... sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in ...

... a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt. b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt ...

... Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld. Notwendigkeit der Kündigungsschutzklage. Kündigungsschutzklage erheben Ziel: Rücknahme des Vorwurfs des vertragswidrigen Verhaltens. ...

... Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, z. B. mehrmals unentschuldigt fehlt. Verhaltensbedingte Kündigungsgründe: Pflichtwidrigkeiten im Leistungsbereich (z. B. schlechte oder Fehlleistungen, wiederholtes Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung), ...

... außerdienstliches Verhalten (strafbare Handlungen, die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigen, z. B. Betrugsstraftat bei einem Bankkassierer) können ebenfalls ein Grund für eine verhaltensbedingte ...

... fahrlässig gehandelt haben. Je nach Art des Fehlverhaltens kommt eine ordentliche (fristgerechte) oder außerordentliche (fristlose) Kündigung in Betracht. In der Regel erst nach Abmahnung Verhaltensbedingte Kündigung ...

... denen dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, dass der Arbeitgeber ein solches Handeln nicht hinnehmen wird. ...

... und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses. Zugunsten des Arbeitnehmers sind die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit, sein Alter sowie seine ...

... und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Das gleiche Recht hat der Arbeitgeber, wenn er darlegt, dass eine weitere, den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit mit dem ...

... dem Auflösungsantrag stattgibt, ist: Der Arbeitnehmer muss vortragen und beweisen, dass ihm aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers die Fortsetzung ...

... für die Arbeitsagentur auszustellenden Arbeitsbescheinigung nicht anzugeben, dass Grund für die Kündigung ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers war. => Keine Sanktion ...

... zur Verhängung einer Sperrzeit. Auch bei vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers, ist zu prüfen, ob dieses Anlass für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses war. Bestätigt der Arbeitgeber einen anderen ...

... § 5 KSchG: Grundsätzlich Widerspruch/Klage gegen Sanktionsbescheid möglich In der Regel erfolglos, da Arbeitgeber Zeuge => Bei Gefahr der Sanktion der BA zunächst ...