Abwandlungen tatbestandlicher und Abwandlungen nicht tatbestandlicher Art von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Abwandlungen tatbestandlicher und Abwandlungen nicht tatbestandlicher Art“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Einführung und Systematik des Strafrechts“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abwandlungen tatbestandlicher Art
  • Abwandlungen nichttatbestandlicher Art
  • Prüfungsstandorte
  • Bedeutung der Unterscheidung für die Einteilung in Verbrechen und Vergehen
  • Fallbeispiel: Spargelerlös

Quiz zum Vortrag

  1. Für den Strafrichter ist eine Abwandlung nichttatbestandlicher Art eine nicht abschließende und zwingende Erweiterung des Grundtatbestands.
  2. Eine Abwandlung nichttatbestandlicher Art ist ein Regelbeispiel.
  3. Eine Abwandlung nichttatbestandlicher Art ist ein besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB).
  4. Eine Abwandlung, die vom Ausgangstatbestand losgelöst ist und einen eigenen Unwert darstellt.
  5. Eine Abwandlung, die zu einer Abmilderung der Strafandrohung des Grundtatbestands führt.
  1. Innerhalb der Strafzumessung.
  2. Im objektiven Tatbestand nach der Prüfung des Grunddelikts.
  3. Im objektiven Tatbestand nach der Prüfung der Qualifikation.
  4. Im Rahmen der Schuld.
  1. Eine Abwandlung des Grundtatbestands, die zu einer Strafschärfung des Grundtatbestands führt
  2. Eine unselbständige Abwandlung tatbestandlicher Art
  3. Eine Abwandlung des Grundtatbestands, die zu einer Strafmilderung des Grundtatbestands führt
  4. Eine selbständige Abwandlung tatbestandlicher Art
  5. Eine Abwandlung nichttatbestandlicher Art
  1. Bei selbständigen Abwandlungen tatbestandlicher Art hat sich das Delikt vom Ausgangstatbestand gelöst und stellt nun ein Delikt mit eigenständigem Unwertgehalt dar
  2. Der räuberische Diebstahl ist eine selbständige Abwandlung tatbestandlicher Art zum Diebstahl (§ 242 StGB)
  3. Die Merkmale einer selbständigen Abwandlung tatbestandlicher Art sind für den Strafrichter abschließend und zwingend
  4. Qualifikationen und Privilegierungen sind selbständige Abwandlungen tatbestandlicher Art
  5. Regelbeispiele sind selbständige Abwandlungen tatbestandlicher Art

Dozent des Vortrages Abwandlungen tatbestandlicher und Abwandlungen nicht tatbestandlicher Art

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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