Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz von RAin Susanne Gruber

Über den Vortrag

Der Vortrag „Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz“ von RAin Susanne Gruber ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema Internet“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Einführung
  • Nutzung während der Arbeitszeit
  • Kontrolle
  • Geschäftsgeheimnisse
  • Whistleblowing
  • Folgen bei Pflichtverstößen
  • Recht am eigenen Bild

Quiz zum Vortrag

  1. Nein, das darf er nicht.
  2. Ja, wenn er Stichproben macht.
  3. Ja, wenn die private Internetnutzung verboten ist.
  4. Ja, wenn Gefahr im Verzug ist.
  5. Ja sicher, schließlich gehört ihm der Rechner.
  1. Nur dann, wenn er vorher alles Mögliche getan hat, um die Sache Firmenintern zu klären und keinen Erfolg hatte. Außerdem muss er sicher sein, dass ein Gesetzesverstoß vorliegt.
  2. Ja, aber nur, wenn der Chef persönlich die Gesetzesverletzung begangen hat.
  3. Ja, aber nur, wenn es um ein Verbrechen geht.
  4. Nein das darf er auf keinen Fall.
  5. Ja natürlich. Das ist sogar seine Pflicht als Staatsbürger.
  1. Ja, er darf aber keine Schmähkritik und keine Beleidigungen äußern.
  2. Nein, Kritik am Arbeitgeber ist grundsätzlich verboten.
  3. Ja, ein Facebook-Account ist schließlich nicht öffentlich.
  4. Ja, schließlich gilt die Meinungsfreiheit.
  5. Klar, privat kann er über seinen Arbeitgeber sagen was er will.

Dozent des Vortrages Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz

RAin Susanne Gruber

RAin Susanne Gruber

Susanne Gruber studierte an der Universität Mainz und legte 1992 das 1. Staatsexamen ab. Nach ihrem Referendariat am Landgericht Wiesbaden legte sie 1995 das 2. Staatsexamen ab und ist seither in Wiesbaden als selbstständige Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Urheberrecht tätig. Seit 2005 ist sie auch Dozentin für Betriebsratsschulungen sowie Schulungen im Urheberrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... So gestaltet der Betriebsrat die Spielregeln bei ...

... eine Erlaubnis Regelung erforderlich. In welchem zeitlichen Umfang, ob Kontrollen des AG erfolgen, was mit ...

... E-Mails zu lesen. Ausnahme: Gefahrenabwehr, bei dringendem Verdacht der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen, Direktionsrecht erlaubt ...

... Cookies, Caches und der Verlauf verraten den Nutzer. Heimliche Leistungs- und Verhaltenskontrollen verstoßen gegen ...

... 79) – Personalangelegenheiten (§ 99 Abs. 1.3 u. 102 Abs. 2.5) – Arbeitnehmerbeschwerden (§ ...

... Kündigungsgrund anerkannt. Abzuwägen ist die Meinungsfreiheit mit dem Interesse des AG. Wenn auf Missstände, die für das Allgemeinwohl maßgeblich sind, aufmerksam ...

... Kündigung Mitbestimmungsrecht des BR nach § 102 BtrVG Abwägung Meinungsfreiheit, Wahrnehmung berechtigter Interessen auf Seiten ...

... zu beachten. Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis des ...

... Person, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen. Die Einwilligung des Abgebildeten ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich aber auch aus den begleitenden Umständen ...

Quizübersicht
falsch
richtig
offen
Kapitel dieses Vortrages