Maklervertrag (§ 652 ff. BGB) von RA Mario Kraatz

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Maklervertrag (§ 652 ff. BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Sonstige Vertragstypen im Zivilrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Maklervertrag
  • Primäranspruch auf Maklerlohn
  • Erfolgseintritt
  • Fallbeispiel: Wer hat's bestellt?

Quiz zum Vortrag

  1. Der Makler hat ggf. einen Anspruch auf den Maklerlohn, wenn er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist.
  2. Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf den Maklerlohn, wenn er einen Vertrag auch wirklich vermittelt hat.
  3. Der Vertragspartner kann vom Makler ggf. Schadensersatz verlangen, wenn dieser untätig bleibt und nicht nachweisen kann, dass er sich um die Vermittlung eines Vertrages nicht wenigstens bemüht hat.
  4. Die Hauptleistungspflichten eines Maklervertrages stehen zueinander im Synallagma.
  1. ...wird auch Courtage genannt.
  2. ...gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
  3. ...bestimmt sich in seiner Höhe nach der üblichen Vergütung, sofern hierüber keine Vereinbarung getroffen wurde.
  4. ...ist bei einer vertragswidrigen Doppeltätigkeit des Maklers verwirkt.
  5. ...beträgt üblicherweise zwischen 13,57 und 17,14 % des Kaufpreises oder zwei Monatswarmmieten.
  1. Der Vertragsschluss muss dem Makler objektiv zurechenbar sein.
  2. Handelt es sich um einen Vermittlungsmakler, muss der Erfolg eingetreten sein, d.h. der Hauptvertrag muss zustande gekommen sein.
  3. Es muss eine Kausalität zwischen der Maklerleistung und dem Hauptvertrag bestehen.
  4. Der Erfolg muss eingetreten sein, d.h. der Hauptvertrag muss zustande gekommen sein.
  5. Der Makler muss seine Leistung auch tatsächlich erbracht und sich nicht nur darum bemüht haben.
  1. Der Vertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.
  2. Verträge über die Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume erfordern die Textform.
  3. Der Vertrag erfordert grundsätzlich die Textform.
  4. Ein Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der Schriftform.
  1. Indem er am Vertragsschluss selbst mitwirkt.
  2. Indem er seinem Vertragspartner ermöglicht, direkt in konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Interessenten einzusteigen.
  3. Indem er dahingehend auf den Interessenten einwirkt, dass es zum Vertragsschluss kommt.
  4. Indem er die Vorzüge des Objektes verdeutlicht und Vorschläge zur Vertrags- oder Preisgestaltung macht.
  5. Indem er Angaben zum konkreten Objekt sowie Namen und Anschriften von möglichen Vertragspartnern weiterleitet.
  1. Ob der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande gekommen ist, zwischen dem keine Verflechtung mit dem Makler oder dem Verkäufer/Vermieter etc. besteht.
  2. Inzident die Wirksamkeit des Hauptvertrages.
  3. Ob Hauptvertrag und Maklervertrag persönlich und inhaltlich kongruent sind.
  4. Ob der Hauptvertrag zustande gekommen ist - auf rechtshindernde Einwendungen kommt es hierbei nicht an.
  1. Es reicht, wenn die Maklerleistung nur mitursächlich für den Vertragsschluss ist.
  2. Sie fehlt, wenn der Interessent das Objekt und die Verkaufsbedingungen vor Tätigwerden des Maklers kannte.
  3. Auch wenn der Interessent das Objekt vorher kannte, kann eine Kausalität auch dann gegeben sein, wenn der Makler weitere Auskünfte geliefert hat, die für den Entschluss des Interessenten bedeutsam waren.
  4. Mitursächlichkeit genügt nicht.
  1. Durch das Bestehen rechtshindernder Einwendungen gegen den Hauptvertrag.
  2. Durch das Erlöschen der Hauptvertragsleistungspflichten.
  3. Durch das Bestehen rechtsvernichtender Einwendungen gegen den Hauptvertrag.
  4. Durch eine nachträgliche Unvollkommenheit des Hauptvertrages.
  1. Es besagt dass derjenige, der einen Makler beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss.
  2. Es gilt nur für Mietverträge über Wohnräume.
  3. Es ist eine Neuregelung, welche i.d.R. die Vermieter mit der Maklercourtage belastet.
  4. Ein Mietinteressent ist nur dann zugleich der „Besteller“ der Vermittlungsleistung, wenn sich der Makler ausschließlich für ihn auf die Suche begibt.
  5. Es ist eine Neuregelung, welche i.d.R. die Mieter mit der Maklercourtage belastet.

Dozent des Vortrages Maklervertrag (§ 652 ff. BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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