Das Ermittlungsverfahren von RA Wolfgang Bohnen

Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Ermittlungsverfahren“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „StPO: Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Ablauf des Strafverfahrens
  • Ermittlungsverfahren I: Ziele
  • Zuständigkeiten
  • Staatsrechtliche Stellung
  • Weisungsabhängigkeit
  • Präjudizienbindung
  • POL im Ermittlungsverfahren
  • Einleitung des Ermittlungsverfahren

Quiz zum Vortrag

  1. Anklagender und Gericht sind strikt getrennt.
  2. Jede gerichtliche Untersuchung ist von der Erhebung einer Klage abhängig.
  3. Die Staatsanwaltschaft darf nur auf Antrag die öffentliche Klage erheben.
  4. Das Gericht ist verpflichtet, sobald es von der Staatsanwaltschaft über die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, eine eigene Untersuchung einzuleiten.
  1. ist es eine Prozessvoraussetzung, dass die verletzte Person gemäß § 77 StGB einen Antrag auf Strafverfolgung bei einer der gemäß § 158 Abs. 2 StPO zuständigen Stellen gestellt hat.
  2. ist die Begehung der Tat nicht schon alleine, sondern erst bei Hinzukommen des Strafantrags strafbar.
  3. ist es eine Prozessvoraussetzung, dass eine bestimmte Person die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat.
  4. ist die Staatsanwaltschaft nicht zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen. Die verletzte Person kann die Strafverfolgung direkt beim zuständigen Gericht beantragen.
  1. Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei hat sie aufgrund ihrer Stellung als Rechtspflegeorgan belastende und entlastende Umstände gleichermaßen zu erforschen.
  2. Bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes muss die Staatsanwaltschaft von Amts wegen den Sachverhalt erforschen, also ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dies ist ihre gesetzliche Pflicht.
  3. Wenn ein Anfangsverdacht vorliegt kommt der Staatsanwaltschaft ein Einschätzungsspielraum zu. Das Ermittlungsverfahren muss demnach nur dann eingeleitet werden, wenn der Sachverhalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Anlass einer strafrechtlichen Verurteilung werden kann.
  4. Die Staatsanwaltschaft hat im Ermittlungsverfahren den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei hat sie nur belastende Umstände zu ermitteln, denn sie ist später auch Klägerin. Die Beibringung von Umständen, die zur Entlastung beitragen, obliegen dem Beschludigten und dessen Rechtsverteidigung.
  1. Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege und eine eigene Behörde.
  2. Die Staatsanwaltschaft soll gemäß § 141 GVG bei jedem Gericht bestehen, ist aber dennoch von den Gerichten unabhängig und nicht Teil der Judikative.
  3. Die Staatsanwaltschaft ist als Teil der Exekutive eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG.
  4. Der einzelne Beamte hat den Weisungen seines Vorgesetzten jederzeit zu folgen.
  5. Die Pflicht der Staatsanwaltschaft gemäß § 160 StPO kann im Einzelfall die Weisungsgebundeheit einschränken.
  1. Hält die Staatsanwaltschaft ein Verhalten für strafbar, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Strafbarkeit NICHT begründet, darf sie zwar trotzdem Anklage erheben und verstößt hierbei auch nicht gegen § 160 Abs. 1 StPO. Das zuständige Gericht wird aber gemäß § 199 Abs. 1 StPO das Verfahren einstellen.
  2. Hält die Staatsanwaltschaft ein Verhalten für STRAFLOS, welches aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Strafbarkeit begründet, muss sie dennoch Anklage erheben. Dies gebietet ihre Bindung an § 160 Abs. 1 StPO. Zwar soll die Staatsanwaltschaft die Rechtsfortbildung fördern, dies kann sie aber nur durch Erhebung einer Anklage erreichen: sie ist insofern darauf beschränkt, das Gericht von ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen, eine eigene Entscheidungsgewalt steht ihr, auch aufgrund der Gewaltenteilung, nicht zu.
  3. Hält die Staatsanwaltschaft ein Verhalten für strafbar, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Strafbarkeit NICHT begründet, darf sie nicht Anklage erheben. Dies gebieten vor allem prozessökonomische Gründe. Zudem ist auch das zuständige Gericht an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden, eine Anklageerhebung wäre also zwecklos.
  4. Hält die Staatsanwaltschaft ein Verhalten für STRAFLOS, welches aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Strafbarkeit begründet, muss sie nicht Anklage erheben: Auch der Staatsanwaltschaft kommt aufgrund ihrer Stellung als eigene Rechtspflegebehörde ein Einschätzungsspielraum zu, sie soll zudem zur Rechtsfortbildung beitragen.
  1. Die Aufgaben der Polizei werden in präventive und repressive Maßnahmen unterteilt. Repressive Maßnahmen meint hierbei ihre Tätigkeit bei der Ermittlung strafbarer Sachverhalte. Hierbei ist sie eine sogenannte "Ermittlungsperson".
  2. Im repressiven Bereich muss die Polizei zwar gemäß § 161 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft tätig werden. Die Polizei kann aber auch ohne Weisung der Staatsanwaltschaft tätig werden um den Sachverhalt zu erforschen, soweit eine Verdunkelung der Sache droht.
  3. Die Polizei ist eine eigene Behörde. Als solche ist sie gegenüber anderen Behörden, insbesondere auch der Staatsanwaltschaft, in allen Bereichen ihrer Aufgabenwahrnehmung weisungsunabhängig.
  4. Die Polizei ist bei Repressivmaßnahmen immer von den Weisungen der Staatsanwaltschaft abhängig.
  5. Auch bei repressiven Maßnahmen der Polizei ist für die gerichtliche Beurteilung des polizeilichen Tätigwerdens der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.
  1. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, aus denen sich aufgrund einer Beurteilung anhand kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergibt.
  2. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, aus denen sich aufgrund einer Beurteilung anhand kriminalistischer Erfahrung die Wahrscheinlichkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergibt.
  3. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, aus denen sich aufgrund einer Beurteilung anhand kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters ergibt.
  4. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, aus denen sich aufgrund einer Subsumtion unter die Vorschriften des Strafgesetzbuches die Möglichkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergibt.
  5. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete Tatsachen gegeben sind, aus denen sich aufgrund einer Subsumtion unter die Vorschriften des Strafgesetzbuches die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung des Täters ergibt.
  1. Der hinreichende Tatverdacht ist der "erhärtete" Anfangsverdacht: der hinreichende Tatverdacht setzt also den Anfangsverdacht fort.
  2. Dringender Tatverdacht und hinreichender Tatverdacht sind voneinander unabhängig.
  3. Der dringende Tatverdacht kann nur vorliegen, wenn auch ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.
  4. Der dringende Tatverdacht ist stärker als der hinreichende Tatverdacht.
  5. Der hinreichende Tatverdacht ist vom Anfangsverdacht unabhängig.
  1. Anfangsverdacht - Ermittlungsverfahren - hinreichender Tatverdacht - Klageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) - Zwischenverfahren - Hauptverfahren
  2. Anfangsverdacht - Ermittlungsverfahren - dringender Tatverdacht - Klageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) - Zwischenverfahren - Hauptverfahren
  3. Anfangsverdacht - Ermittlungsverfahren - hinreichender Tatverdacht - Klageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) - Hauptverfahren
  4. Anfangsverdacht - Ermittlungsverfahren - dringender Tatverdacht - Klageerhebung (§ 170 Abs. 1 StPO) - Hauptverfahren
  1. prüft das Gericht, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bietet.
  2. kann ein Nichteröffnungsbeschluss ergehen, wenn das Gericht den hinreichenden Tatverdacht ablehnt.
  3. entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bietet.
  4. entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, der Anlass zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens gibt.

Dozent des Vortrages Das Ermittlungsverfahren

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... .. Eröffnungsbeschluss Vorbereitung der HV Hinreichender Tatverdacht (-) Nichteröffnungsbeschluss Sofortige Beschwerde StA ...

... Hauptverhandlung, §§ 226 ff Gericht Spannungsfeld ...

... (Offizialdelikte) Ausnahme vom Anklagemonopol: Privatklage, §§ 374 ff 2.1.1 Staatsrechtliche Stellung = Exekutivbehörde gleichberechtigtes Organ der Rechtspflege, § 150 GVG StA ...

... aus ihren Ersparnissen an sich genommen hat. Der Einbrecher schwingt sich mit seiner Beute durchs Fenster und eilt davon. Käthe kann ihn nicht fassen und halten. Sie greift zu dem Jagdgewehr aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes, ruft dem Einbrecher nach "Halt oder ich schieße!" ...

... K erkennt die sich daraus ergebende neue Chance, L mit einem großen Stein, der am Wegesrand liegt, zu erschlagen. Als er den Stein über seinen Kopf hebt und ihn gerade hernieder sausen lassen will, um L Schädel zu zertrümmern, ruft seine Ex-Freundin ihm zu: "Lass den Unsinn. Es hat doch sowieso keinen Zweck". Daraufhin besinnt sich K und lässt tatsächlich von dem Vorhaben ab. ...

... muss nach h. M. der höchstrichterlicher Rspr. folgen, SV nach Rspr. strafbar ...

... Gleichförmigkeit der Strafverfolgung, Widerspruch zum Gewaltenteilungsprinzip ...

... Ermittlungsverfahren StA = Repressivbereich § 161 auf Anweisung, weisungsabhängig § 163 ...

... Beurteilungsspielraum: Kriminalistische Erfahrung Anfangsverdacht = Kenntnis von konkreten Tatsachen, aus denen sich nach ...

 

Quizübersicht
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Kapitel dieses Vortrages