Einheit 01: Einführung in die Klausurtechnik von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Über den Vortrag

Der Vortrag „Einheit 01: Einführung in die Klausurtechnik“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Technik der Bearbeitung zivilrechtlicher Klausuren im zweiten Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Übersicht
  • 2. Klausurvorbereitung
  • 3. Klausureinstieg
  • 4. Klausurbearbeitung
  • 5. Klausurabschluss

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Sachverhaltsfeststellung
  3. Rechtliche Bewertung
  4. Praktische Umsetzung.
  1. Sich technisch vorzubereiten, d.h. Sie sollten sich rechtzeitig um Hilfsmittel, wie Papier und Schreibzeug kümmern und auch das Pausenbrot nicht vergessen.
  2. Körperlich Fit sein. d.h. Sie sollten in der Vorbereitungsphase nicht auf Sport und Entspannung verzichten und wenn Sie Probleme mit Stresssituationen haben, sollten Sie sich schon Bewusst im Vorfeld damit auseinandersetzen.
  3. Sich inhaltlich Vorbereiten, d.h. Sie sollten kontinuierlich Lernen.
  4. Keine Zeit verlieren, d.h. Sie sollten 15 h am Tag büffeln und alles andere vernachlässigen.
  5. Grenzenloser Wettbewerbseifer. Puschen Sie sich mit Ritalin oder anderen Drogen. Für den juristischen Erfolg lohnt es sich psychische Schäden in Kauf zu nehmen.
  1. Allgemeiner Teil BGB
  2. Schuldrecht
  3. Sachenrecht
  4. Familienrecht
  5. Gesellschaftsrecht
  1. ZPO
  2. ArbGG
  3. GVG
  4. FamFG
  5. GKG
  1. Von hinten nach vorne.
  2. Von vorne nach hinten.
  3. Von der Mitte aus, um sich einen Zwischenüberblick zu verschaffen.
  4. Stichprobenartig einzelne Seiten.
  1. Den Bearbeitervermerk.
  2. Die Klageschrift.
  3. Die Klageerwiderung.
  4. Das Protokoll einer mündlichen Verhandlung.
  5. Anlagen zur Klageschrift.
  1. Man schaut sich verschiedene Techniken an, experimentiert dann, entscheidet sich für die, mit der man am zu Recht kommt und übt diese über einen längeren Zeitraum ein.
  2. Man übernimmt unkritisch die Technik, die hier im Video präsentiert wird.
  3. Man übernimmt die Technik desjenigen Kollegen, der in den Übungsklauren die besten Erfolge erzielt.
  4. Eine feste Klaurtechnik ist nicht notwendig.
  1. Sich ein kurzer Überblick zu verschaffen, d.h. z.B. die zuletzt gestellten Anträge anschauen und zu schauen ob die typischen Schriftstücke, die bei der Aufgabenstellung zu erwarten sind, in der Akte enthalten sind oder ob es Besonderheiten gibt.
  2. Ein wertungsfreies Lesen der kompletten Klausur.
  3. Ein Lesen der Klausur von hinten nach vorne.
  4. Erst einmal ein Rubrum schreiben.
  1. Ca. 2-3 min.
  2. Ca. 10 min.
  3. Ca. 30 min.
  4. Ca. 60 min.
  1. Ein wertungsfreies gründliches Lesen der Klausur, wobei man sich soviel Zeit lassen sollte, wie man braucht, um die Klausur zu verstehen. Sollten dabei rechtliche Geistesblitze auftauchen, können diese auf einen gesonderten Zettel geschrieben werden.
  2. Ein gründliches Lesen der Klausur, wobei man höchstens 25 min Zeit lassen sollte. Sollten dabei rechtliche Geistesblitze auftauchen, können diese auf einen gesonderten Zettel geschrieben werden.
  3. Ein wertungsfreies gründliches Lesen der Klausur, wobei man sich soviel Zeit lassen sollte, wie man braucht, um die Klausur zu verstehen. Sollten dabei rechtliche Geistesblitze auftauchen, sollten diese zunächst verdrängt werden.
  4. Ein gründliches Lesen der Klausur, wobei man höchstens 35 min Zeit lassen sollte. Sollten dabei rechtliche Geistesblitze auftauchen, sollten diese zunächst verdrängt werden.
  1. Alle Antworten treffen zu!
  2. Wichtiges und unwichtiges trennen.
  3. Streitiges und unstreitiges trennen.
  4. Tatsachen und Rechtsansichten trennen.
  5. Aktenauszug, ggf. Skizze, Zeitschiene anfertigen.
  1. Überblick über den Text verschaffen, Kennenlernen und Verstehen des Textes, Strukturieren des Textes.
  2. Überprüfen, Konzentrieren, Schreiben
  3. Überlegen, Kategorisieren, Schreiben
  4. Überarbeiten, Kommentieren, Schriftlich fixieren
  1. Es gibt sowohl anwaltliche als auch gerichtliche Aufgabenstellungen, die zweischichtig sind.
  2. Nur gerichtliche Aufgabenstellungen.
  3. Nur anwaltliche Aufgabenstellungen.
  4. Es gibt nur einseitige Begutachtungen im zweiten Examen.
  1. Eine Anwaltsklausur, wenn es sich beim Mandanten um den Beklagten handelt.
  2. Eine Gerichtsaufgabe, wenn ein streitiges Endurteil zu fertigen ist.
  3. Eine Anwaltsklausur, wenn es sich beim Mandanten um den Kläger handelt.
  4. Eine Gerichtsaufgabe, wenn nach Säumnis des Beklagten ein VU zu fertigen ist.
  1. Ergänzende Sachverhaltsangaben, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sein können.
  2. Informationen, die für jeden Fall gemacht werden.
  3. Hinweise zur Aufgabenstellung.
  4. Keine Angaben im Bearbeitervermerk.
  1. Durch das Schreiben von 5 Stündigen Übungsklausuren sollte individuell für die unterschiedlichen Klausurtypen eine Grundzeiteinteilung gefunden werden, an der man sich dann im Examen orientieren kann.
  2. Eine Stunde Sachverhalt lesen, eine Stunde Lösungsskizze anfertigen und drei Stunden schreiben.
  3. Eine Stunde Sachverhalt lesen, zwei Stunden Lösungsskizze anfertigen und zwei Stunden schreiben.
  4. Ein Drittel der Zeit Sachverhalt lesen, ein Drittel der Zeit Lösungsskizze, ein Drittel der Zeit schreiben.
  1. Für die unterliegende Partei.
  2. Immer für den Kläger.
  3. Für die Prüfer im zweiten Examen.
  4. Für die Anwälte, Richter etc., mit denen man später zusammenarbeitet.
  5. Immer für den Beklagten.
  1. Grundsätzlich ist das Rechtsempfinden eines Richters für das Ergebnis nicht zu unterschätzen.
  2. Richter sind Subsumtionsmaschinen.
  3. Richter fällen Urteile nach Lust und Laune.
  4. Alle Aussagen treffen zu.
  1. Um die Klausur auf Rechtschreibfehler zu überprüfen.
  2. Um die Klausur auf Interpunktion zu überprüfen.
  3. Um eine ggf. vorgenommene Gliederung auf Konsistenz zu überprüfen.
  4. Um die komplette Falllösung nochmal zu inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.
  1. Er muss juristisch korrekt sein.
  2. Er muss auch für den Laien verständlich sein.
  3. Er muss literarisch Anspruchsvoll sein.
  4. Er muss möglichst durch Verwenden von Fremdwörtern gekennzeichnet sein.
  1. Sie beruhigen sich und denken dann nochmal in Ruhe darüber nach. Falls Sie sich sicher sind, geben Sie dem Prüfer einen kurzen Hinweis.
  2. Sie schmeißen sofort die ganze Lösung nochmal um, um keine Zeit zu verlieren.
  3. Einfach abgeben, ohne etwas zu ändern. Jetzt ist alles zu spät.
  4. Sie geben die Klausur einfach nicht ab.

Dozent des Vortrages Einheit 01: Einführung in die Klausurtechnik

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Arbeitstechniken Ungeordneter Streitstoff Darstellung Ergebnis Darstellung Rechtslage ...

... Vorbereitung Vorbereitung Inhaltliche: Stoffbeherrschung Klausurenübung Körperliche: Fitness (Schlaf, Entspannung, Sport) Stressfreiheit ...

... Handlungen Ansprüche Marken Urheberrecht GbR OHG KG GmbH Kaufleute Handelsregister Handelsfirma Prokura, Vollmacht Handelsgeschäfte Arbeitsverhältnis - Inhalt - Begründung - Beendigung - Leistungsstörungen - Haftung Zeugnis Tarifvertragsrecht Betriebsverfassungsrecht AnfG RVG GBO InsO PflVersG ProdHaftG RPflG StVG UKlaG ZVG ...

... recht Typischer Zusammenhang Zu bewältigen Erbfolge Rechtliche Stellung des Erben Testament Grundzüge des Rechts des Erbvertrages, des Erbscheins und des Pflichtteilsrechts Wirkung der Ehe Gesetzl. Güterrecht Scheidungsgründe Grundzüge des Rechts der Abstammung, der elterl. Sorge und der NEL sowie der LPart Familienrecht Erbrecht ...

... Ungeordneter Streitstoff Darstellung Ergebnis Darstellung Rechtslage Darstellung ...

... Lesemethoden: PQ4R (Thomas 1972) Preview (Vorprüfung) Überfliegen des Textes. Questions (Fragen) Fragen zum Text stellen Read (Lesen) Sorgfältiges Lesen des Textes. Reflect (Nachdenken) Verstehen des Textes. Recite (Wiedergeben) Erinnern an den Text. Review (Rückblick) Wiederholung der Erinnerung. Lesemethoden: MURDER setting the mood to study eine geeignete Lernatmosphäre schaffen reading for understanding Lesen, um zu verstehen recalling the material den Stoff wiedergeben digesting the material den Stoff verarbeiten expanding knowledge via self-inquiry Wissen durch Selbstbefragung erweitern reviewing the effectiveness of studying die Wirkung der Lernphase überprüfen Lesemethoden: ...

... -11- fortlaufend nummerierten Seiten. Johannes I. Simmel RECHTSANWALT KLAGE des Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Klägers, gegen die Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, ...

... der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000,- € zu zahlen. Begründung Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte 1. LESEN Aufgabe ...

... Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000,- € zu zahlen. Begründung Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte ERSTES LESEN Rasches diagonales Überfliegen Text Analyse Aufgabenart und -stellung Vermerk für die Bearbeitung Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein ...

... der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Bearbeitungsvermerk Speziell nur in diesem Fall Allgemein in allen vergl. Fällen Aufgabenstellung Sachverhaltsinformationen Soweit Anlagen zu den Schriftsätzen nicht abgedruckt sind, ist davon auszugehen, dass diese den vorgetragenen Inhalt haben. Die Formalia. (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten usw.) sind in Ordnung. Die Klage wurde dem Beklagten am … zugestellt. Wird die Notwendigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme verneint, so ist ausgehend ...

... den Kläger 12.000,- € zu zahlen. Begründung Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte ERSTES LESEN Rasches, diagonales Überfliegen Text Analyse Aufgabenart und -stellung Vermerk für die Bearbeitung Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformulieren. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ...

... Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Bearbeitungsvermerk Speziell nur in diesem Fall Allgemein in allen vergl. Fällen Aufgabenstellung Sachverhaltsinformationen Soweit Anlagen zu den Schriftsätzen nicht abgedruckt sind, ist davon auszugehen, dass diese den vorgetragenen Inhalt haben. Die Formalia. (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten usw.) sind in Ordnung. Die Klage wurde dem Beklagten am … zugestellt. Wird die Notwendigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme verneint, so ist ausgehend von einem die Beweisaufnahme erfordernden Rechtsstandpunkt ein Hilfsgutachten anzufertigen. Am Ende der Klausur sind die Auflagen der benutzten Kommentare und Gesetzestexte anzugeben. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten und mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. ...

... erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte ERSTES LESEN Rasches, diagonales Überfliegen Text Analyse Aufgabenart und -stellung Vermerk für die Bearbeitung Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformulieren. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Bearbeitungsvermerk Speziell nur in diesem Fall Allgemein in allen vergl. Fällen Aufgabenstellung Sachverhaltsinformationen Soweit Anlagen zu den Schriftsätzen ...

... Die Formalia. (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten usw.) sind in Ordnung. Die Klage wurde dem Beklagten am … zugestellt. Wird die Notwendigkeit der durchgeführten Beweisaufnahme verneint, so ist ausgehend von einem die Beweisaufnahme erfordernden Rechtsstandpunkt ein Hilfsgutachten anzufertigen. Am Ende der Klausur sind die Auflagen der benutzten Kommentare und Gesetzestexte anzugeben. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten und mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Die §§ 313a I, 495a, 543 sind nicht anzuwenden. Begutachten Sie die Angelegenheit und schlagen Sie die konkrete Formulierung einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten vor. Dem Gutachten ist eine Sachverhaltsschilderung voranzustellen, die den Anforderungen des § 313 II entspricht. Nach § 139 erforderliche Hinweise sind erfolgt, ohne dass ergänzender Parteivortrag erfolgt ist. Vom Abdruck der Ladungen und Zustellungen wurde ...

... Rasches, diagonales Überfliegen Text Analyse Aufgabenart und -stellung Vermerk für die Bearbeitung Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Es soll mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Werden Anträge an ein Gericht empfohlen, so sind diese am Ende des Gutachtens auszuformulieren. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage (z B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Bearbeitungsvermerk Speziell nur in diesem Fall Allgemein in allen vergl. Fällen Aufgabenstellung Sachverhaltsinformationen Soweit Anlagen zu den Schriftsätzen nicht abgedruckt sind, ist davon auszugehen, dass diese den vorgetragenen Inhalt haben. Die Formalia. (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten usw.) sind in Ordnung. Die Klage ...

... der durchgeführten Beweisaufnahme verneint, so ist ausgehend von einem die Beweisaufnahme erfordernden Rechtsstandpunkt ein Hilfsgutachten anzufertigen. Am Ende der Klausur sind die Auflagen der benutzten Kommentare und Gesetzestexte anzugeben. Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten und mit einem zusammenfassenden Vorschlag enden. Die §§ 313a I, 495a, 543 sind nicht anzuwenden. Begutachten Sie die Angelegenheit und schlagen Sie die konkrete Formulierung einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten vor. Dem Gutachten ist eine Sachverhaltsschilderung voranzustellen, die den Anforderungen des § 313 II entspricht. Nach § 139 erforderliche Hinweise sind erfolgt, ohne dass ergänzender Parteivortrag erfolgt ist. Vom Abdruck der Ladungen und Zustellungen wurde abgesehen. Die § 3 des notariellen Kaufvertrags lautet: „ ... “ Beurteilen Sie die Rechtslage in einem Vermerk und entwerfen Sie die erforderlichen Schreiben an das Gericht und/oder Dritte bzw. ...

... c) Einstieg: Aufgabenart Ungeordneter Streitstoff Einstieg ...

... Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 Z I 101 Die Aufsichtsarbeit besteht aus -11- fortlaufend nummerierten Seiten. Johannes I. Simmel RECHTSANWALT KLAGE des Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Klägers, gegen die Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, 65549 Limburg, Beklagte. Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000,- € zu ...

... Ungeordneter Streitstoff Ungeordneter Streitstoff Darstellung Ergebnis Darstellung Rechtslage Darstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Praktische Umsetzung Rechtliche ...

... HILFSMITTEL - Aktenauszug - Sonstige 3. LESEN Aufgabe Erarbeiten AUSARBEITEN Gutachten STRUKTURIEREN - Gutachtentyp - Normen - Gutachtenstil HILFSMITTEL - Prüfungsschema LESEN - Begehr - Probleme, Ideen AUSARBEITEN Praktische Leistung STRUKTURIEREN - Darstellungsform - Bestandteile - Urteilsstil Hilfsmittel ...

... zu erstellen. Kommt der Verfasser ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit, so ist insoweit zur Begründetheit ein Hilfsgutachten Stellung zu nehmen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Eine Sachverhaltsdarstellung ist entbehrlich. Begutachtungszeitpunkt ist der 16.12.2005 2. Klausurtechnik e) Abschluss: Fehlerkontrolle Abschluss LESEN - Eigene Ausarbeitung KONTROLLE - Abgleich Klausurbearbeitung Johannes I. Simmel RECHTSANWALT KLAGE des Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Klägers, gegen die Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, 65549 Limburg, Beklagte. Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die ...

... - Eigene Ausarbeitung STRUKTURIEREN - Fehlerkorrektur KONTROLLE - Abgleich - Ergebnis - Formalia Abschluss Liegt (wirklich) ...

... Streitstoff Darstellung Ergebnis Darstellung Rechtslage Darstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Praktische Umsetzung Rechtliche Bewertung Abschluss Ergänzende Anmerkung LESEN - Eigene ...

... b) Klausurvorbereitung c) Klausureinstieg d) Klausurbearbeitung e) Klausurabschluss - Pause 0:45 - Gruppenarbeit, Besprechung Aktenfall 1, Einstieg Vor- und Nachbereitung: Nacharbeiten Thema „Anforderungen im zweiten Staatsexamen“, insbesondere: Festlegung eigener Klausurtechnik, Erstellen eigenen Zeitplans zur Wiederholung Rechtsgebiete, Beschaffung Buch / Skript - zum materiellen Recht (BGB 1. – 3. Buch) - zum Zivilprozessrecht - zur Klausurtechnik. Lesen: ...

... Mängel I-6 Oberheim AG - EVD Klausuren - 1. Ergänzungsvorbereitungsdienst c) Vorbereitung zweiter Prüfungsversuch - Ergänzungsvorbereitungsdienst - 4 Monate Zivilsachen - 4 Monate Strafsachen - 4 Monate Verwaltungssachen - 9 Monate Anwaltssachen - 3 Monate nach Wahl - 2 Mon. Prüfung --5 Mon. Prüfung - 4 Monate EVD - Jahr, Monat, Woche, Tag - ZivR, VerwR, StrafR - II Grundlagen   - IIII Sachverhalt - IIIIII Materiell - rechtliche Klausur - Schwerpunkte - IV rechtliche Bewertung, V praktische Umsetzung, Gericht, Normalfall, VI praktische Umsetzung, Gericht, Sonderfälle, VII praktische Umsetzung, Rechtsanwalt, VIII prozessuale Klausurschwerpunkte - Mo, Di, Mi, Do, Fr, Sa, So - Mi 14.1., Mi 21.1., Mi 17.9. - Jan, Feb, Mär, Apr, Mai - Klausuren - Der vor der Wiederholungsprüfung vom Prüfungsausschuss angeordnete Ergänzungsvorbereitungsdienst ist nicht zwingend, dient allein den Interessen des Kandidaten und sollte zur Behebung der festgestellten Defizite genutzt werden. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst besteht aus einer Einzelausbildung, einer Regelarbeitsgemeinschaft und einer Klausurarbeitsgemeinschaft. Er muss durch eine individuelle Examensvorbereitung ergänzt werden. Die sinnvolle Vorbereitung der Wiederholungsprüfung setzt eine exakte zeitliche und inhaltliche Planung voraus. Diese ist grob durch den Ablauf des Ergänzungsvorbereitungsdienstes vorgegeben, der sich in zwei Monate Zivil- und je einen Monat Verwaltungs- und Strafrecht gliedert. Für jede ...

... Unterrichtseinheiten vertieft, ausführlich besprochen und durch die Übungsklausuren eingeübt. I - 8 Oberheim AG - EVD 2 - Klausurtechnik a) Übersicht: Juristische Arbeitstechniken, ungeordneter Streitstoff, Darstellung Ergebnis, Darstellung Rechtslage, Darstellung Sachverhalt, Sachverhaltsfeststellung, praktische Umsetzung, rechtliche Bewertung, Klausurtechnik, Einstieg, Abschluss, Vorbereitung - Unabhängig davon, ...

... ProdHaftG - RPflG - StVG - UKlaG - ZVG - Arbeitsrecht - Wertpapierrecht - typischer Zusammenhang - zu bewältigen - Erbfolge -rechtliche Stellung des Erben - Testament -  Grundzüge des Rechts des Erbvertrages, des Erbscheins und des Pflichtteilsrechts  - Wirkung der Ehe - gesetzl. Güterrecht - Scheidungsgründe - Grundzüge des Rechts der Abstammung, der elterl. Sorge und der NEL sowie der LPart - Familienrecht - Erbrecht - ZPO Zivilprozessrecht der ersten Instanz - vorläufiger Rechtsschutz - Zwangsvollstreckungsrecht einschließl. der Rechtsbehelfe - FamFG Familien- und erbrechtliches Verfahrensrecht - ArbGG allgemeine Vorschriften, Urteilsverfahren - GVG, GKG Gerichtsverfassungsrecht, Gerichtskostenrecht - Vorbereitung - Auch in Hessen gibt es einen Stoffkatalog materiell-rechtlicher Rechtsgebiete, die Gegenstand der Aufgabenstellungen im zweiten Staatsexamen ...

... 1972 Preview (Vorprüfung) - Überfliegen des Textes. Questions (Fragen) - Fragen zum Text stellen - Read (Lesen) - sorgfältiges Lesen des Textes - Reflect (Nachdenken) - Verstehen des Textes - Recite (Wiedergeben) - Erinnern an den Text - Review (Rückblick) - Wiederholung der Erinnerung. Lesemethoden: MURDER Setting - the mood to study - Eine geeignete Lernatmosphäre schaffen. Reading for understanding - Lesen, um zu verstehen. Recalling the material - den Stoff wiedergeben. Digesting the material - den Stoff verarbeiten. Expanding knowledge via self-inquiry - Wissen durch Selbstbefragung erweitern. Reviewing the effectiveness of studying - die Wirkung der Lernphase überprüfen. Lesemethoden: Überblick über Text verschaffen Titel, Einleitung, Zusammenfassung, Gliederung lesen, um zu wissen, um was es geht - Kennenlernen und Verstehen des Textes - Kompletten Inhalt von vorn nach hinten vollständig und gründlich lesen, um Inhalt zu verstehen. Strukturieren des Textes - Bearbeiten des Textes nach eigenen Bedürfnissen z.B. Trennung von Wichtigem und Unwichtigem oder Trennung von Bekanntem und Neuem - Als erstes muss die Aufgabe gelesen werden. Lesen bedeutet, schriftlich niedergelegte, sprachlich formulierte Gedanken aufzunehmen und zu verstehen. Für eine Klausur empfiehlt es sich dabei nicht, den Text durchgängig von Anfang bis Ende mehrfach in der gleichen Form zu rezipieren. Besser ist es, eine vereinfachte Form der Lernlesetechniken anzuwenden und den einzelnen Lesedurchgängen unterschiedliche Ziele und Methoden zu Grunde zu legen: 1. Ein erstes Lesen dient dazu, sich einen Überblick über die Aufgabe zu verschaffen, sich über Art, Inhalt und Umfang der Aufgabe klar zu werden. 2. Beim zweiten Lesen geht es darum, den Sachverhalt gründlich, vollständig und richtig zu erfassen (dazu später). 3. Mit dem dritten Lesen muss der Text systematisiert werden, die für die weitere Bearbeitung erforderliche Struktur erhalten. I - 12 Oberheim AG - EV ...

... in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern. Das hessische Straßengesetz hat ebenso wie etwaige sicherheitstechnische Vorschriften (DIN etc.) für die Bearbeitung außer Betracht zu bleiben. Eine Sachverhaltsschilderung ist entbehrlich.Soweit die Kostenentscheidung eine Kostenquote erfordert, wird deren Bildung erlassen. Erlassen ist auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Der Bearbeitung ist das zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrecht ohne Berücksichtigung der Übergangsregelungen zugrunde zu legen. Die konkrete Aufgabenstellung ergibt sich aus dem Bearbeitungsvermerk. Mit ihm muss deswegen die Lektüre der Aufgabe ausnahmslos beginnen. Aus dem Bearbeitungsvermerk ergibt sich, welche Arbeitsform zu erbringen ist (Entscheidung, Begutachtung, Vertragsentwurf o.ä.), welche Bestandteile sie zu enthalten hat (Sachverhalt, Nebenentscheidungen) und was zu tun ist, wenn die Aufgabe nach Auffassung des Bearbeiters zu wenige oder zu viele Angaben enthält. Aus dem Bearbeitervermerk ergeben sich auch evtl. Besonderheiten der Aufgabenstellung. Inhalt und Formulierungen des Bearbeitungsvermerks sind vielgestaltig. Erst danach folgt ein kurzer Blick auf den Inhalt der Aufgabe (Gerichtsakte mit Schriftsätzen und Protokoll; Anwaltsakte mit Gesprächsvermerk und Anlagen). Nach Möglichkeit kann dabei schon festgestellt werden, wer was von wem will und ob die Aufgabe einen untypischen Inhalt hat. Im Examen kommen verschiedene Arten zivilrechtlicher Aufgabenstellungen vor. Der Fall ist entweder aus der Sicht des Richters (Streitentscheidung) oder aus der Sicht eines Rechtsanwalts (Interessenvertretung) zu lösen. Unabhängig davon ist manchmal der Vortrag beider Parteien (zweiseitig) oder nur der Vortrag einer Partei (einseitig) zu berücksichtigen. Zu unterscheiden sind deswegen einseitige Gerichtsaufgabe, zweiseitige Gerichtsaufgaben, einseitige Anwaltsaufgaben und zweiseitige Anwaltsaufgaben. I - 15 Oberheim AG - EVD Anwaltsaufgabe 2. Klausurtechnik c) Einstieg: Aufgabenart, ungeordneter Streitstoff, Einstieg, Vorbereitung, Klausurtechnik 1. LESEN - Aufgabe, Überblick ...

... STRUKTURIEREN - Sachverhalt - HILFSMITTEL - Aktenauszug - Sonstige 3. LESEN - Aufgabe, Erarbeiten - AUSARBEITEN - Gutachten -  STRUKTURIEREN - Gutachtentyp - Normen - Gutachtenstil - HILFSMITTEL - Prüfungsschema - LESEN - Begehr - Probleme, Ideen - AUSARBEITEN - praktische Leistung - STRUKTURIEREN - Darstellungsform - Bestandteile - Urteilsstil - Hilfsmittel - Aufbauschema LESEN - Ergebnis rechtliche Prüfung - STRUKTURIEREN - Bearbeitung - erforderl. Leistungen - Zeiteinteilung - 1. LESEN - Aufgabe, Überblick - HILFSMITTEL - Problemzettel - 2. LESEN - Aufgabe, vollständiger Inhalt - Grundlage der Klausurbearbeitung ist der Sachverhalt. Zu dessen Feststellung ist die Erstellung von Hilfsmitteln (Aktenauszug) sinnvoll. Inhalt und Aufbau der Sachverhaltsdarstellung können zunächst nur vorläufig strukturiert werden, erst nach Abschluss der rechtlichen Bewertung steht fest, welche Tatsachen erheblich und welche nicht. Für die endgültige Abfassung des Tatbestands ...

... Die Aufsichtsarbeit besteht aus -11- fortlaufend nummerierten Seiten. Johannes I. Simmel RECHTSANWALT - KLAGE des Herrn Ernst Schneider, Schiede 6, 65549 Limburg, Klägers, gegen die Frau Erna Wertenburg, Hospitalstraße 3, 65549 Limburg, Beklagte. Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich in der mündlichen Verhandlung beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.000,- € zu zahlen. Begründung: der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in Limburg. Für dieses erwarb er am 12.7.2006 eine transportable Gartenhütte. Problemzettel - objektive Klagehäufung - Zulässigkeit - materielle Prüfung - Verzugsschaden über gesetzlichem Zinssatz - Vortrag - Bekl zu Exkulpation - Anspruch aus § 831 BGB zu prüfen - Lösungsskizze - gerecht - vernünftig - Ergebnis - Formalia Gliederung - Umschlagbogen - Kennziffer - Vollständigkeit - Seitenzahlen - Aufgabentext - innere Form - äußere Form - Sprachstil - Rechtschreibung - Interpunktion - Fremdwörter -  I - 20 Oberheim AG - EV ...

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