98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - 3. Tenorierungsbeispiele, Zulässigkeit der Klage, Feststellungsklage“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie tenoriert man Anträge, die erfolgslos blieben?
Wie lautet ein richtiger Hauptsachetenor für eine begründete Anfechtungsklage?
Wie lautet ein richtiger Hauptsachetenor für einen begründeten Antrag nach § 123 VwGO?
Für welche Berufsgruppe gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsgericht?
Für welche Klage-/Antragsarten gilt § 42 Abs. 2 VwGO, entweder direkt oder in analoger Anwendung?
In welchen Verfahren muss kein Vorverfahren durchgeführt werden?
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... Spezialzuweisung an die Verwaltungsgerichte oder eine Abweisung an andere Gerichte besteht. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Spezialzuweisung im Beamtenrecht sowie die Abweisung für Bußgeldbescheide nach dem OWiG. Nennen Sie die Normen! Regierungsakte und der Widerruf von Gnadenakten sind gerichtlich nicht überprüfbar; nennen Sie weitere Ausnahmefälle für die fehlende Justiziabilität! Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art setzen eine "doppelte Verfassungsunmittelbarkeit" voraus; erklären Sie! Die Frage nach der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit entscheidet sich da ...
... 3 Abs. 2 PartG wird verdrängt. 3. Vor dem OVG besteht Anwaltszwang, nicht vor dem VG. 4. Im Fall "Schleyer" wurde die Vertretung des entführten Vaters durch seinen Sohn vom Bundesverfassungsgericht anerkannt. Bei fehlender Prozessfähigkeit ist die Klage unzulässig. 5. Vereine und Verbände sind prozessual berechtigt in Prozessstandschaft für ihre Mitglieder Rechte wahrzunehmen, wenn die Wahrung dieser Rechte Vereinszweck ist. 6. Für die Frage des Verschuldens der Fristversäumnis bei der Wiedereinsetzung (§ 60) wird ....
... Ermächtigungsgrundlage zulässig, wenn das Rechtsverhältnis aus dem geltend gemachten Anspruch subordinationsrechtlicher Art ist. 3. Einem Antrag auf Zahlung von öffentlichen Zuschüssen folgt grundsätzlich eine Verwaltungsaktentscheidung; die eigentliche Auszahlung stellt ein schlichtes Verwaltungshandeln dar. 4. Bei allgemeinen Leistungsklagen gelten § 42 Abs. 2 und §§ 68 ff. VwGO analog. 5. Allgemeine Leistungsklagen kommen sowohl als Abwehr- als auch als Vornahmeklagen in Betracht. ...
... 4. Streitbeteiligte müssen Verfassungsorgane sein oder sonst am Verfassungsleben Beteiligte sein; die Kernfrage des Streites muss Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht sein. 5. Richtig. 6. Für das Handeln der Verwaltungshelfer gilt der Verwaltungsrechtsweg nur dann, wenn diese gegenüber der öffentlichen Hand weisungsgebunden sind. 7. Diese Auffassung wird ...
... eine öffentliche Einrichtung, von deren Widmung in der Vergangenheit ausgegangen werden kann. Der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Zulassungsanspruches steht nicht entgegen, dass, wie dies hier der Fall ist, das Benutzungsverhältnis sich nach den Formen des Privatrechts (sog. Zwei-Stufen-Theorie) vollzieht. Gegen den Verwaltungsrechtsweg spricht auch nicht die Tatsache, dass sich die Gemeinde hier möglicherweise als Unternehmen i.S.d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betätigt. Zwar unterliegt die Gemeinde, soweit ihr unternehmerisches Verhalten Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, u.U. auch den Vorschriften nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Rechtsfragen des GWB unterliegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Schwergewicht des hier geltend gemachten Klageanspruches liegt allerdings weniger in den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, als in der Vorschrift der Gemeindeordnung über die Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen. Es ist hier nicht auf eine gegebenenfalls bestehende ...
... der Verpflichtungsklage anstrebt, kommt es auf die zum Teil unterschiedlich beurteilte Frage, ob der Kläger auch die Möglichkeit hätte, im Wege der Verpflichtungsklage die Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch das Verwaltungsgericht und die Verpflichtung der Widerspruchsbehörde zur Wiedereinsetzung zu erreichen, hier nicht an. So weit ihm - wovon das erkennende Gericht ausgeht - ein Wahlrecht zwischen der Herbeiführung einer Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde und einer unmittelbaren Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über seinen Verpflichtungsantrag zu entscheiden, zusteht, hat der Kläger hier letztere Möglichkeit gewählt. Der Hauptantrag auf Verpflichtung beim Deutschen Kerwefest ist daher insoweit nicht unzulässig. Da der Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, gilt die Klagefrist des § 58 II VwGO, sodass es auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Widerspruchsbescheid erlassen und zugestellt wurde, hier nicht mehr ankommt, da in jedem Fall die Jahresfrist gewahrt ...