Archiv - 9. Fortsetzung: Tenorierung, Baurecht, Planfeststellungsverfahren von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - 9. Fortsetzung: Tenorierung, Baurecht, Planfeststellungsverfahren“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 17.1. Tenorierungsübung 1 (Beschluss / Amtshaftung)
  • 17.2. Tenorierungsübung 2
  • 17.3. Tenorierungsübung 3
  • 18. Planfeststellungsverfahren
  • 18.1. Verfahrensablauf im Überblick
  • 18.2. Prozessuale Fragestellungen

Quiz zum Vortrag

  1. Landgericht
  2. Amtsgericht
  3. Verwaltungsgericht
  4. Bundesverwaltungsgericht
  5. Oberlandesgericht
  1. Nein, bei Unzuständigkeit wird von Amts wegen verwiesen.
  2. Ja, unproblematisch.
  3. Ja, aber nur die Behörde kann ein zuständiges Gericht auswählen.
  4. Ja, aber nur der Betroffene kann ein zuständiges Gericht auswählen.
  5. Ja, wenn das unzuständige Gericht zustimmt.
  1. Raumbedeutende Großvorhaben.
  2. Kleinere Bauprojekte.
  3. Im Bereich des Bauordnungsrechts.
  4. Im Bereich der Gefahrenabwehr.
  5. Im unbeplanten Außenbereich.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Konzentrationswirkung (Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle für das Vorhaben nötigen behördlichen Entscheidungen).
  3. Gestaltungswirkung (alle öff.-rechtlichen Beziehungen zwischen Vorhabensträger und durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt).
  1. Verwaltungsakt
  2. Urteil
  3. Vertrag
  4. Realakt
  5. Willenserklärung

Dozent des Vortrages Archiv - 9. Fortsetzung: Tenorierung, Baurecht, Planfeststellungsverfahren

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... sich auf jene Fälle, in denen ein Verwaltungsakt vollzogen oder später aufgehoben oder sonst in Wegfall gekommen ist. 3. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auch auf Beseitigung der mittelbaren Beeinträchtigungen gerichtet. 4. Für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher c.i.c. ist der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet; für die positive Forderungsverletzung im Zuge eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind die Zivilgerichte zuständig. 5. Hauptanwendungsfälle des öffentlich-rechtlichen vertragsähnlichen Sonderverhältnisses ...

... 15. Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch ist im GG nicht ausdrücklich erwähnt. Als unmittelbare Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip genießt er gleichwohl Verfassungsrang. 16. Die Landesvorschriften zum Polizei- und Ordnungsrecht enthalten spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen. 17. Für alle Ansprüche des Staates ...

... Knüpft man daran an, dass die Ansprüche im Sachzusammenhang mit dem Vertrag stehen, müsste § 40 II 1, I VwGO gelten. Sieht man hingegen in erster Linie die Verwandtschaft zu der Amtshaftung, und legt man § 40 II 1 VwGO wörtlich aus, so gehören Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten grundsätzlich vor die Zivilgerichte (vgl. BGH NJW 1986, 490). Eine öffentlich-rechtliche Verwahrung liegt stets dann vor, wenn eine Behörde eine bewegliche Sache zum Zwecke der fürsorglichen Aufbewahrung nach ...

... rechtswidrige Maßnahme zur Wehr setzt, muss sich dies zurechnen lassen. Nach dem BGH kann bei Maßnahmen nicht zielgerichteter Art der allgemeine Aufopferungsgrundsatz aus den §§ 74, 75 EALR angewandt werden. Für den umgekehrten Fall gilt: Soweit Ansprüche des Bürgers gegen den Staat auf Geld gehen, gilt grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg; beachte aber die Sonderregelungen ...