98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - 9. Fortsetzung: Tenorierung, Baurecht, Planfeststellungsverfahren“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Vor welchem Gericht werden Amtshaftungsansprüche geltend gemacht?
Kann es im Verwaltungsrecht Gerichtsstandvereinbarungen geben?
Wo wird der Bereich des Fachplanungsrechts insbesondere relevant?
Welche Rechtswirkungen hat die behördliche Entscheidung im Planfeststellungsverfahren?
Welche Rechtsnatur hat ein Planfeststellungsbeschluss?
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... sich auf jene Fälle, in denen ein Verwaltungsakt vollzogen oder später aufgehoben oder sonst in Wegfall gekommen ist. 3. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auch auf Beseitigung der mittelbaren Beeinträchtigungen gerichtet. 4. Für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher c.i.c. ist der Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht eröffnet; für die positive Forderungsverletzung im Zuge eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sind die Zivilgerichte zuständig. 5. Hauptanwendungsfälle des öffentlich-rechtlichen vertragsähnlichen Sonderverhältnisses ...
... 15. Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch ist im GG nicht ausdrücklich erwähnt. Als unmittelbare Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip genießt er gleichwohl Verfassungsrang. 16. Die Landesvorschriften zum Polizei- und Ordnungsrecht enthalten spezialgesetzliche Entschädigungsregelungen. 17. Für alle Ansprüche des Staates ...
... Knüpft man daran an, dass die Ansprüche im Sachzusammenhang mit dem Vertrag stehen, müsste § 40 II 1, I VwGO gelten. Sieht man hingegen in erster Linie die Verwandtschaft zu der Amtshaftung, und legt man § 40 II 1 VwGO wörtlich aus, so gehören Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten grundsätzlich vor die Zivilgerichte (vgl. BGH NJW 1986, 490). Eine öffentlich-rechtliche Verwahrung liegt stets dann vor, wenn eine Behörde eine bewegliche Sache zum Zwecke der fürsorglichen Aufbewahrung nach ...
... rechtswidrige Maßnahme zur Wehr setzt, muss sich dies zurechnen lassen. Nach dem BGH kann bei Maßnahmen nicht zielgerichteter Art der allgemeine Aufopferungsgrundsatz aus den §§ 74, 75 EALR angewandt werden. Für den umgekehrten Fall gilt: Soweit Ansprüche des Bürgers gegen den Staat auf Geld gehen, gilt grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg; beachte aber die Sonderregelungen ...